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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt
Ausgabe 2/2026
Amtliche Mitteilungen
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Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 01/21 „Sondergebiet Windenergie Trebbichau, Piethen, Wieskau“ der Stadt Südliches Anhalt, Ortsteile Trebbichau, Piethen, Wieskau

Der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt hat in öffentlicher Sitzung am 25.06.2025 den Bebauungsplan Nr. 01/21 „Sondergebiet Windenergie Trebbichau, Piethen, Wieskau“ der Stadt Südliches Anhalt, Ortsteile Trebbichau, Piethen, Wieskau bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den textlichen Festsetzungen Teil B, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr.: EGSA-SR-29-05/2025) sowie die Begründungen Teil I und Teil II – Umweltbericht gebilligt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 01/21 „Sondergebiet Windenergie Trebbichau, Piethen, Wieskau“ der Stadt Südliches Anhalt erstreckt sich auf Teilflächen der Gemarkungen Trebbichau, Görzig, Piethen und Wieskau und befindet sich

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nördlich der bebauten Ortslage von Trebbichau an der Fuhne und Hohnsdorf und

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zwischen den Ortsteilen Wieskau, Trebbichau an der Fuhne, Glauzig, Görzig, Maasdorf und Piethen.

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 01/21 „Sondergebiet Windenergie“ in den Gemarkungen Trebbichau, Piethen und Wieskau der Stadt Südliches Anhalt wurde im Vergleich zum Aufstellungsbeschluss geändert. Der Geltungsbereich orientiert sich zwar weiterhin an der Umgrenzung des VRG XVII „Trebbichau an der Fuhne“, schließt jedoch einen Pufferstreifen von 100 m mit ein und vergrößert sich somit auf ca. 253 ha. Dies erfolgt vor dem Hintergrund der Maßstäblichkeit der kartografischen Darstellung mit einem Maßstab von 1:100.000. Dadurch ergibt sich ein „Unschärfebereich“ von bis zu 100 m, welcher in der gängigen Praxis bei der Genehmigung von Windenergieanlagen toleriert wird. Eine Vergrößerung des VRG in dem Sinne, dass dadurch zusätzliche Windenergieanlagen im Geltungsbereich errichtet werden können und/oder diese näher an die vorhandene Wohnbebauung heranrücken, ist nicht gegeben.

Die konkrete Lage des Geltungsbereiches ist in der Anlage dargestellt.

Der Bebauungsplan Nr. 01/21 „Sondergebiet Windenergie Trebbichau, Piethen, Wieskau“ der Stadt Südliches Anhalt, Ortsteile Trebbichau, Piethen, Wieskau bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den textlichen Festsetzungen Teil B, tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan Nr. 01/21 „Sondergebiet Windenergie Trebbichau, Piethen, Wieskau“ der Stadt Südliches Anhalt, Ortsteile Trebbichau, Piethen, Wieskau und die Begründungen Teil I und Teil II – Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung können auf der Homepage der Stadt Südliches Anhalt unter folgendem Link eingesehen werden:

www.suedliches-anhalt.de -> Bebauungspläne

Ebenso können die Unterlagen in der Verwaltung der Stadt Südliches Anhalt, Hauptstraße 31 in 06369 Südliches Anhalt, Ortsteil Weißandt-Gölzau während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

Hinweise zur Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften und auf die Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 2 BauGB sowie zur Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche gemäß § 44 BauGB

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

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eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

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eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie

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nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Südliches Anhalt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Des Weiteren wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und deren fristgemäße Geltendmachung hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Gem. § 44 Abs. 3 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Stadt Südliches Anhalt, den 23.01.2026

Schneider
Bürgermeister