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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt
Ausgabe 3/2024
Nichtamtliche Mitteilungen
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 - An alle Hundehalter!

An dieser Stelle ist es wieder einmal erforderlich, auf ein in fast allen Ortsteilen unserer Stadt bestehendes Problem hinzuweisen.

Gemäß § 7 Absatz 2 der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Südliches Anhalt (GAVO) vom 10. Februar 2015 hat der Hundehalter bzw. auch der Betreuer dafür Sorge zu tragen, dass sein Hund auf Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht unbeaufsichtigt umherläuft, Personen oder Tiere anspringt, anfällt oder beißt. Weiterhin hat ein Tierhalter bzw. der mit der Führung und Pflege des Tieres Beauftragte nach Absatz 3 dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt.

Bei Verunreinigungen ist der Tierhalter bzw. der mit der Führung und Pflege des Tieres Beauftragte zur umgehenden Säuberung verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor. Damit tragen Sie auch nicht unwesentlich dazu bei, dass die Stadt Südliches Anhalt ein ordentliches und sauberes Erscheinungsbild hat.

Hinweis:

Zu den Verunreinigungen gehören auch die Hinterlassenschaften der Hunde auf Spielplätzen, Gehwegen, öffentlichen Plätzen oder Wiesen, wo sie zu einer Gesundheitsgefahr, einer Belastung der Allgemeinheit und des Wohnumfeldes der Einwohner der Stadt Südliches Anhalt werden.

Die Nichtbeseitigung einer Verunreinigung stellt nach § 11 Abs. 1 Nr. 14 GAVO eine Ordnungswidrigkeit dar. Eine Ordnungswidrigkeit liegt ebenfalls vor, wenn ein Hund innerhalb der Ortslage nicht angeleint ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 15 GAVO). Diese Ordnungswidrigkeiten können nach § 11 Abs. 2 GAVO mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

Zusätzlich gilt:

Gemäß § 28 Absatz 2 des Gesetzes zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) vom 25. Februar 2016 ist es verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Hunde sind in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 15. Juli anzuleinen. Dies gilt nicht für Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

Warum ist der Hund in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 15. Juli auch außerhalb einer geschlossenen Bebauung gelegenen unbebauten Fläche, somit außerhalb geschlossener Ortschaften anzuleinen?

Hundehalter sollen in dieser Zeit mit ihrem Hund möglichst die vorgegebenen Wege nicht verlassen, denn das könnte für die Tiere aber auch sie selbst schlimmste Folgen haben. „Jungtiere werden verstoßen, Elterntiere verteidigen ihren Nachwuchs oder treten die Flucht an“. Dabei könnten vor allem die Hunde, aber auch die Menschen verletzt werden oder aber ein aufgeschrecktes Tier wenig später auf einer Straße von einem Auto erfasst werden.

Wer fahrlässig oder vorsätzlich seinen Hund in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen lässt oder seinen Hund in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli nicht anleint der handelt gemäß § 37 Absatz 2 Ziffer 15; 16 LWaldG ordnungswidrig.

Diese Ordnungswidrigkeiten können nach § 38 LWaldG mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden.

Thomas Schneider
Bürgermeister