Der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchspiels Ostrau betreibt seine Friedhöfe Drobitz, Werderthau, Mösthinsdorf, Ostrau und Wieskau als eine nicht rechtsfähige Einrichtung.
Zur Regelung der Friedhofsverhältnisse nach Inkrafttreten des Friedhofsgesetzes der EKM werden folgende Beschlüsse gefasst.
1. Öffnungszeiten des Friedhofs
Der Friedhof ist in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben.
2. Zeit für die Durchführung von Bestattungen
Die Durchführung von Bestattungen ist an Werktagen in der Zeit von 09:00 bis 16:00 Uhr möglich. Sie ist mindestens 5 Werktage vorher mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
3. Gebührensatzung
Für den Friedhof wird die diesem Beschluss als Anlage beigefügte Friedhofsgebührensatzung erlassen.
4. Nutzungsrechte
Grabnutzungsberechtigte müssen Grabmale, Grabstätteninventar und sonstige Gegenstände bis spätestens 6 Wochen nach Ablauf des Nutzungsrechts von der Grabstätte auf eigene Kosten entfernen.
5. Kreis der bestattungsberechtigten Personen
Abweichend von der Regelung des § 3 Absatz 2 FriedhG EKM dürfen auf dem Friedhof auch andere Personen bestattet werden.
6. Nutzung der Kirchen für Bestattungsfeiern
Nichtkirchliche Bestattungsfeiern und das Glockenläuten sind zugelassen.
Der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchspiels Ostrau betreibt seine Friedhöfe Drobitz, Werderthau, Mösthinsdorf, Ostrau und Wieskau als eine nicht rechtsfähige Einrichtung.
Der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchspiels Ostrau hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 16. Januar 2024 folgende Satzung beschlossen:
| Für die Friedhöfe in Drobitz, Werderthau, Mösthinsdorf, Ostrau und Wieskau gelten folgende Ruhefristen: | |
| 1. | für Erdbestattungen 20 Jahre, |
| 2. | für Urnenbeisetzungen 20 Jahre. |
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
| (2) Tarife: | ||||
|
| Grabberechtigungsgebühren | Euro | |
|
|
| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils für die Ruhefrist nach § 1 |
|
| 1.1 |
|
| Erdgrabstätten |
|
| 1.1.1 |
| Erdwahlgrabstätte |
|
|
| 1.1.1.1 | Erdwahlgrabstätte einstellig (1 Sarg und 2 Urnen) | 690,00 |
|
| 1.1.1.2 | Erdwahlgrabstätte zweistellig (1 Sarg und 2 Urnen je Stelle) | 1.380,00 |
|
|
|
|
|
| 1.2. |
|
| Urnengrabstätten |
|
| 1.2.1 |
| Urnenwahlgrabstätten |
|
|
| 1.2.1.1 | Urnenwahlgrabstätten für bis zu zwei Urnen | 480,00 |
|
| 1.2.1.2 | Urnenwahlgrabstätten für bis zu vier Urnen | 960,00 |
| 1.2.2 |
| Urnenreihengrabstätten, je Grabstelle |
|
|
| 1.2.2.1 | Urnenreihengrabstätte (1 Urne) friedhofsgepflegt, inklusive Namenstafel |
|
|
|
| Friedhof Mösthinsdorf | 2.270,00 |
|
|
| Friedhof Ostrau | 1.820,00 |
|
|
| Friedhof Wieskau | 1.590,00 |
|
|
|
|
|
| 1.3 |
|
| Reservierungen / Verlängerungen |
|
| 1.3.1 |
| ReservierungWird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr gemäß 1.3.2 erhoben. |
|
| 1.3.2 |
| VerlängerungIst bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume in jedem Fall die jährliche Grabberechtigungsgebühr gemäß 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.2.1.1, 1.2.1.2 (jeweils der Jahresansatz) erhoben. |
|
|
|
| Verlängerungsgebühr pro Jahr |
|
|
| 1.3.2.1 | Erdwahlgrabstätten einstellig nach 1.1.1.1 | 34,50 |
|
| 1.3.2.2 | Erdwahlgrabstätten zweistellig nach 1.1.1.2 | 69,00 |
|
| 1.3.2.3 | Urnenwahlgrabstätte zweistellig nach 1.2.1.1 | 24,00 |
|
| 1.3.2.4 | Urnenwahlgrabstätten vierstellig nach 1.2.1.2 | 48,00 |
| 2. |
|
| Friedhofsunterhaltungsgebühr(je Jahr und je Grabstelle) | 23,00 |
|
|
|
|
|
| 3. |
|
| Nutzung der Kirche |
|
| 3.1 |
| für nichtkirchliche Trauerfeiern | 150,00 |
| 3.2 |
| bei kirchlichen Trauerfeiern für Reinigung und Heizung | 50,00 |
|
|
|
|
|
| 4. |
|
| Verwaltungsgebühren |
|
| 4.1 |
| Zulassung von Gewerbetreibenden(Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen) |
|
|
|
|
|
|
|
| 4.1.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre | 30,00 |
|
|
|
|
|
| 4.2 |
| Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang | 50,00 |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft die Gebührensatzung vom 18.12.2012 für das Evang. Kirchspiel Ostrau und die Gebührensatzung vom 17.09.2015 für die Evang. Kirchengemeinde Wieskau mit allen jeweiligen Änderungen. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.