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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt
Ausgabe 3/2026
Amtliche Mitteilungen
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Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten 1. Änderung des Bebauungsplanes B1 „Sonder- und Gewerbegebiet Weißandt-Gölzau Nord-Ost“ im OT Weißandt-Gölzau

Inkrafttreten 1. Änderung des Bebauungsplanes B1 „Sonder- und Gewerbegebiet Weißandt-Gölzau Nord-Ost“ im OT Weißandt-Gölzau

Der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt hat am 25.02.2026 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplanes B1 „Sonder- und Gewerbegebiet Weißandt-Gölzau Nord-Ost“ in Weißandt-Gölzau in der Fassung vom Dezember 2025 bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) im Vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB als Satzungsänderung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt und beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes B1 „Sonder- und Gewerbegebiet Weißandt-Gölzau Nord-Ost“ in Weißandt-Gölzau in Kraft.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes B1 wird mit der Begründung im Bauamt der Stadt Südliches Anhalt, Hauptstraße 31 in 06369 Südliches Anhalt während der Dienststunden

Montag

09.00 – 12.00 Uhr

Dienstag

09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr

Mittwoch

09.00 – 12.00 Uhr

Donnerstag

09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr

Freitag

09.00 – 11.30 Uhr

unbefristet bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der 1. Änderung des Bebauungsplanes B1 Auskunft gegeben. Des Weiteren kann die 1. Änderung des Bebauungsplanes B1 „Sonder- und Gewerbegebiet Weißandt-Gölzau Nord-Ost“ in Weißandt-Gölzau auf der Internetseite der Stadt Südliches Anhalt eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Südliches Anhalt geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 — 

Südliches Anhalt, den 26.02.2026

Schneider
Bürgermeister