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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt
Ausgabe 4/2023
Amtliche Mitteilungen
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Ergänzungswahl Wieskau

- Bekanntmachung des Wahltages für die Ergänzungswahl des Ortschaftsrates in der Ortschaft Wieskau

und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen -

Gemäß § 42 Abs. 5 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) i. V. m. § 49 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) stellte die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld die Voraussetzungen für eine Ergänzungswahl des Ortschaftsrates in der Ortschaft Wieskau fest und setzte den Termin für die Ergänzungswahl auf

Sonntag, den 10.09.2023 in der Zeit

von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr

fest.

Gesetzliche Grundlagen für die Ergänzungswahl (Kommunalwahl) sind das Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) und die Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) in den jeweils geltenden Fassungen.

Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

Wahlgebiet für die Ergänzungswahl ist die Ortschaft Wieskau mit den Ortsteilen Wieskau und Cattau. Gewählt wird nach den für die Hauptwahl geltenden Vorschriften. Gemäß § 8 a KWG LSA üben die in der Hauptwahl berufenen Wahlorgane ihr Amt für alle folgenden Kommunalwahlen während der Wahlperiode aus. Demnach wird die Besetzung der Gemeindewahlleiterin, der stellvertretenden Gemeindewahlleiterin und dem Wahlausschuss beibehalten.

Die in der Ortschaft wohnenden Einwohner sind wahlberechtigt, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Ortschaft wohnen. Sie sind wählbar, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Gemäß § 15 KWG LSA i. V. m. § 29 Abs. 2 KWO LSA fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Ergänzungswahl auf.

Wahlvorschläge können nach § 21 Abs. 1 KWG LSA von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Die eingereichten Wahlvorschläge können verbunden werden. Entsprechende Erklärungen sind durch die Beteiligten bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge schriftlich gegenüber der Gemeindewahlleiterin und übereinstimmend abzugeben. Die Verbindungen von Wahlvorschlägen müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen oder den Einzelbewerbern unterzeichnet werden.

Die Wahlvorschläge für die Ergänzungswahl in der Ortschaft Wieskau sind bis spätestens

Montag, den 03.07.2023, 18.00 Uhr

(69. Tag vor der Wahl - Ende der Einreichungsfrist) bei der Gemeindewahlleiterin unter folgender Anschrift einzureichen:

Stadt Südliches Anhalt

Gemeindewahlleiterin

Kennwort: Ergänzungswahl Wieskau 2023

Weißandt-Gölzau

Hauptstraße 31

06369 Südliches Anhalt

Der Wahlvorschlag gilt nur für diese Ergänzungswahl.

Ein Wahlbewerber darf nur in jeweils einem Wahlvorschlag benannt werden. Eine Partei oder Wählergruppe darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten. Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.

Die Anzahl der Mitglieder des Ortschaftsrates Wieskau ist in der Hauptsatzung der Stadt Südliches Anhalt auf fünf festgelegt. Derzeit besteht der Ortschaftsrat aus zwei Mitgliedern. Gemäß § 49 Abs. 2 KWG LSA sind bei einer Ergänzungswahl so viele Vertreter zu wählen, wie zur Erreichung der gesetzlichen Mitgliederzahl des Ortschaftsrates erforderlich sind. Somit sind bei dieser Ergänzungswahl drei neue Ortschaftsratsmitglieder zu wählen.

Die Höchstzahl der zu benennenden Bewerber liegt um fünf höher als die Anzahl der zu wählenden Vertreter. Somit liegt die Höchstzahl für die Ergänzungswahl bei acht Bewerbern je Wahlvorschlag.

Der Wahlvorschlag einer Partei muss von dem nach ihrer Satzung für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, der Wahlvorschlag einer Wählergruppe von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe oder von der Vertrauensperson, der Einzelwahlvorschlag vom Einzelbewerber oder von der Vertrauensperson unterzeichnet sein (§ 30 Abs. 3 KWO LSA).

Ein Wahlvorschlag von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern, die nicht unter die Bestimmungen des § 21 Abs. 10 KWG LSA fallen, muss in der Ortschaft Wieskau von mindestens 2 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Diese Unterschriften (Unterstützungsunterschriften) sind auf amtlichen Formblättern, die vom Wahlbüro der Stadt Südliches Anhalt auf Anforderung kostenfrei erhältlich sind, zu erbringen. Es dürfen nur solche Unterstützungsunterschriften berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der oben genannten Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die nachfolgend aufgeführten Parteien und Wählergruppen erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 KWG LSA und benötigen keine Unterstützungsunterschriften:

• Christlich Demokratische Union Deutschlands

(CDU)

• Alternative für Deutschland

(AfD)

• Die Linke

(DIE LINKE)

• Sozialdemokratische Partei Deutschlands

(SPD)

• BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

(GRÜNE)

• Freie Demokratische Partei

(FDP)

• Freie Wählergemeinschaft Anhalt

• ProWieskau

Gemäß § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 4 KWG LSA tritt bei einem Einzelbewerber, der am Tage der Bestimmung des Wahltages der Vertretung des Wahlgebietes angehörte und seinen Sitz bei der letzten Wahl auf Grund eines Einzelwahlvorschlages erhalten hat, an die Stelle der Unterstützungsunterschriften die eigene Unterschrift.

Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5 zu § 30 Abs. 1 KWO LSA eingereicht werden und muss nach § 21 Abs. 6 ff. KWG LSA enthalten:

  1. Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung (Hauptwohnung) eines jeden Bewerbers;
  2. Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird; dieser muss mit den Namen übereinstimmen, den die Partei im Lande führt;
  3. Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird; aus ihm muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe des Wahlgebietes handelt; das Kennwort darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 GG oder deren Kurzbezeichnung enthalten;
  4. Zustimmungserklärung eines jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8 a zu § 30 Abs. 5 KWO LSA, dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Ergänzungswahl seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat;
  5. Bescheinigung der Wählbarkeit eines jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 9 zu § 30 Abs. 5 KWO LSA;
  6. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA und dem Muster der Anlage 10 a zu § 30 Abs. 5 KWO LSA,
  7. bei Wahlvorschlägen, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4 oder 5 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der jeweiligen Ortschaft keine Parteiorganisation vorhanden ist;
  8. für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft (§ 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 KWO LSA);
  9. für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist (§ 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 KWO LSA);
  10. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind.

Die Unterlagen nach lfd. Nr. 7 bis 9 entfallen für Wahlvorschläge von Wählergruppen, die Unterlagen nach lfd. Nr. 6 bis 9 entfallen für Einzelwahlvorschläge.

Nach § 26 Abs. 1 KWG LSA können eingereichte Wahlvorschläge nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist 03.07.2023, 18.00 Uhr geändert oder zurückgezogen werden.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Einreichung der Wahlvorschläge auf §§ 21 bis 26 KWG LSA und §§ 29 bis 33 KWO LSA hingewiesen.

Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Formblätter sind kostenlos bei Frau Just in der Verwaltung der Stadt Südliches Anhalt, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06386 Südliches Anhalt erhältlich. Telefonisch steht sie Ihnen unter den Rufnummern 034978/265-33 und 034978/265-39 zur Verfügung.

Sie sind zudem an folgender Stelle kostenlos erhältlich:

Stadt Südliches Anhalt

-Gemeindewahlleiterin-

Weißandt-Gölzau

Hauptstraße 31

06369 Südliches Anhalt

gez. Wagner
Gemeindewahlleiterin