In der Stadt Südliches Anhalt ist die Stelle
der hauptamtlichen Bürgermeisterin/
des hauptamtlichen Bürgermeisters
neu zu besetzen.
Die hauptamtliche Bürgermeisterin / der hauptamtliche Bürgermeister wird gemäß § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in den jeweils geltenden Fassungen von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Südliches Anhalt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von sieben Jahren gewählt.
Die Wahl findet am
Sonntag, dem 10. September 2023,
in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr
statt.
Fällt auf keine Bewerberin / keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am Sonntag, dem 24. September 2023, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr eine Stichwahl statt.
Die Stadt Südliches Anhalt ist eine seit dem 01.01.2010 gebildete Einheitsgemeinde im Landkreis Anhalt-Bitterfeld in Sachsen-Anhalt. Sie verfügt über 24 Ortschaften, die zum Teil aus mehreren Ortsteilen bestehen und hat bei einer Fläche von ca. 19.000 ha gegenwärtig rund 13.300 Einwohner. Der Verwaltungssitz befindet sich in der Ortschaft Weißandt-Gölzau.
Die Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers endet am 19.01.2024 bzw. mit Amtsantritt der neuen Bürgermeisterin / des neuen Bürgermeisters. Die Aufgaben der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters sind u.a. die Leitung der Verwaltung der Stadt Südliches Anhalt in eigener Zuständigkeit nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und in Zusammenarbeit mit dem Stadtrat, die Vorbereitung sowie die Ausführung der Beschlüsse in den einzelnen Gremien. Mit der Wahl wird die Mitgliedschaft im Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt begründet.
Die gewählte Bürgermeisterin / der gewählte Bürgermeister wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Besoldung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters richtet sich nach der Kommunalbesoldungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt. Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit müssen vorliegen.
| Wählbar zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister sind | |
| 1. | Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, |
| 2. | Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), |
| 3. | die nicht nach § 40 Abs. 2 KVG LSA von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind, |
| 4. | die, die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eintreten und |
| 5. | die am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht das 67. Lebensjahr, § 39 Abs. 1 S. 1 LBG LSA |
Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben der Bewerbung eine Versicherung gemäß der Anlage 8 b zu § 38a Abs. 2 KWO LSA abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben.
Die Einreichungsfrist für die Bewerbungen um das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters beginnt am Tag nach dieser öffentlichen Bekanntmachung und endet gemäß dem Beschluss des Stadtrates vom 29.03.2023 am 14.08.2023, um 18.00 Uhr. Bewerbungen können innerhalb der Einreichungsfrist schriftlich eingereicht oder zurückgenommen werden.
| Bewerbungen sind zu richten an: | |
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| Stadt Südliches Anhalt |
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| Wahlbüro |
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| Kennwort: Bürgermeisterwahl 2023 |
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| Weißandt-Gölzau |
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| Hauptstraße 31 |
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| 06369 Südliches Anhalt |
Die Bewerbung für das Amt muss folgende Angaben enthalten: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Beruf oder Stand, Anschrift der Hauptwohnung. Es ist eine Bescheinigung der Wohnsitzgemeinde über die Wählbarkeit (Anlage 9 zu § 30 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 KWO LSA) beizufügen.
Die Bewerbung für die Wahl zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister muss von mindestens 1 v. H. der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften), § 30 Abs. 3 S. 1 KWG LSA. Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich für Bewerber, die durch eine Partei oder Wählergruppe unterstützt werden, wenn für den Bewerber eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 KWG LSA abgegeben wurde. Die Aufstellung gemeinsamer Bewerber ist zulässig. Wird eine Person von mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber benannt, ist sie hierzu in geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung oder in getrennten Versammlungen zu wählen. Die unterstützenden Parteien und Wählergruppen des gemeinsamen Bewerbers dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen. Unterstützungsunterschriften sind auch für den Amtsinhaber, der sich erneut um das Amt bewirbt, nicht erforderlich.
| Die zur Einreichung notwendigen Formulare | |
| - | Wählbarkeitsbescheinigung (Anlage 9 KWO LSA), |
| - | Formblätter für Unterstützungsunterschriften (Anlage 6 KWO LSA) |
| - | Niederschrift zur Aufstellung eines Bewerbers (Anlage 10 a KWO LSA) |
| - | eidesstattliche Versicherung für Wahlbewerber anderer Mitgliedstaaten der EU (Anlage 8 b KWO LSA) |
sind kostenlos bei Frau Just in der Verwaltung der Stadt Südliches Anhalt, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06386 Südliches Anhalt erhältlich. Telefonisch steht sie Ihnen unter den Rufnummern 034978 265-33 und 034978 265-39 zur Verfügung.