Gemäß § 4 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – KVG LSA - erlässt die Stadt Südliches Anhalt folgende Allgemeinverfügung:
1. Folgende Straßen werden umbenannt:
| Ortsteil | Straßenname alt | Straßenname neu |
| Edderitz |
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| Edderitz | Köhlerweg | Edderitzer Köhlerweg |
| Edderitz | Köthener Straße | Thomas-Müntzer-Ring |
| Edderitz | Schulstraße | Edderitzer Schulstraße |
| Edderitz | Gartenweg | Edderitzer Gartenweg |
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| Hinsdorf |
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| Hinsdorf | Hauptstraße | Hinsdorfer Hauptstraße |
| Hinsdorf | Neue Reihe | Neue Hinsdorfer Reihe |
| Hinsdorf | Siedlung | Hinsdorfer Siedlung |
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| Fernsdorf |
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| Fernsdorf | Feldstraße | Fernsdorfer Feldstraße |
| Fernsdorf | Friedensstraße | Fernsdorfer Friedensstraße |
| Fernsdorf | Lange Straße | Lange Fernsdorfer Straße |
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| Prosigk |
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| Prosigk | Gartenstraße | Prosigker Gartenstraße |
| Prosigk | Lindenstraße | Prosigker Lindenstraße |
| Prosigk | Schulstraße | Prosigker Schulstraße |
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| Reupzig |
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| Breesen | Dorfstraße | Breesener Straße |
| Breesen | Dorfstraße (Fl. 4, Flst. 83) | Am Kieswerk |
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| Hohnsdorf |
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| Hohnsdorf | Dorfplatz | Bauernstein |
| Hohnsdorf | Dorfstraße | Preußenstraße |
| Hohnsdorf | Feldstraße | Feldweg |
| Hohnsdorf | Neue Reihe | Fuhneblick |
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| Trebbichau a. d. Fuhne |
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| Trebbichau a. d. Fuhne | Hauptstraße | An den Linden |
| Trebbichau a. d. Fuhne | Teichstraße | Alter Trafo |
| Trebbichau a. d. Fuhne | Im Winkel | Winkelgasse |
Die Köthener Straße wurde flurstücksbezogen dem Thomas-Müntzer-Ring zugeteilt. Hier werden den einzelnen Grundstücken noch neue Hausnummern zugeordnet. Die neuen Hausnummern werden den Grundstückseigentümern vor in Kraft treten der Umbenennung durch einen gesonderten Bescheid bekanntgegeben.
2. Diese Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntmachung wirksam.
Die Umbenennungen treten am 01.07.2024 in Kraft.
3. Für die Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
Begründung:
Der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt hat in seiner Sitzung am 28.02.2024 die Umbenennung der oben genannten Straßen beschlossen. Neben der unverwechselbaren amtlichen und postalischen Zuordnung ergibt sich ergänzend eine dringende Notwendigkeit in der Auffindbarkeit eines jeden Bürgers durch Rettungsdienste, Feuerwehr, Polizei und andere Behörden sowie Besucher.
Bei der Entscheidung über die Art und Weise der Straßenumbenennungen steht der Stadt eine weitgehende, auf dem Selbstverwaltungsrecht beruhende Gestaltungsfreiheit zu. Berücksichtigt wurden die Vorschläge des jeweiligen Ortschaftsrates.
Die neuen Straßenamen sollen am 01.07.2024 wirksam werden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist im öffentlichen Interesse und unter pflichtgemäßer Abwägung der widerstreitenden Interessen gerechtfertigt und notwendig. Das öffentliche Interesse liegt im Wesentlichen in der Notwendigkeit begründet, die Straßenumbenennungen schnellstmöglich durchzusetzen, damit es nicht durch Dopplungen zu Problemen bei dem verwechslungsfreien und schnellen Auffinden bebauter Grundstücke kommt. Die eindeutige Zuweisung aller bebauten Grundstücke hat insbesondere für den Fall von Rettungseinsätzen Gewicht. Es kann daher nicht hingenommen werden, dass die Durchsetzung der Straßenumbenennungen durch anhängige Widerspruchs- oder Klageverfahren in der Hauptsache nicht zum 01.07.2024 erfolgen kann. Im Ergebnis der Interessenabwägung überwiegt somit die Notwendigkeit der Straßenumbenennungen zum 01.07.2024 gegenüber dem Interesse der betreffenden Einwohner.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Südliches Anhalt, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06369 Südliches Anhalt, einzulegen. Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.
Südliches Anhalt, den 20.03.2024