betreffend die Abwehr von Gefahren bei Verkehrsbehinderungen- und gefährdungen, unerlaubten Benutzungen, öffentlichen Veranstaltungen mit Musikaufführung, ruhestörendem Lärm, offenem Feuer im Freien, dem Umgang mit Tieren, beim Betreten und Befahren von Eisflächen, mangelhafter Hausnummerierung und dem Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln (GAVO)
Auf Grund der §§ 1 und 94 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) vom 20. Mai 2014 (GVBI, LSA 2014, 182, 183, ber.S.380) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt in seiner Sitzung am 26.02.2025 für das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt folgende Gefahrenabwehrverordnung erlassen:
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Durchfahrten, Tunnel, Über-, Unterführungen, Durchgänge sowie Treppen, soweit sie für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, auch wenn sie durch Grünanlagen führen oder im Privateigentum stehen; zu den Straßen gehören Rinnsteine (Gossen), Straßengräben, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen neben der Fahrbahn sowie Verkehrsinseln, Grünstreifen, Gehwege und Radwege.
(2) Fahrbahnen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Teile der Straßen, die dem Verkehr mit Fahrzeugen dienen und dem Führen von Pferden und Großvieh dienen.
(3) Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, bespannte Fahrzeuge, Krankenfahrstühle und Fahrräder.
(4) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlich zugänglichen Flächen, soweit sie nicht Straßen im Sinne des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind, insbesondere Parks und Plätze, Grünflächen, Sport und Spielplätze.
(5) Öffentliche Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist jede Veranstaltung, bei der es sich um ein planmäßig zeitlich eingegrenztes, aus dem Alltag heraus gehobenes Ereignis handelt, zu dem Jedermann oder ein bestimmter Personenkreis Zutritt hat.
(1) An Gebäudeteilen, die unmittelbar an oder über der Straße liegen, sind Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf den Dächern liegende Schneemassen, die eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellen, von dem Gebäudeeigentümer oder den von ihm Verpflichteten unverzüglich zu entfernen oder die Gefahrenstelle durch Absperrungen oder das Aufstellen von Warnzeichen zu sichern.
(2) Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können, dürfen entlang von Grundstücken nur in einer Höhe von mindestens 2,50 m über dem Erdboden angebracht werden.
(3) Kellerschächte, Luken und sonstige gefahrdrohende Vertiefungen wie zum Beispiel Ausschachtungen, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, müssen ständig mit starken, dauerhaften, das Ausgleiten und Stolpern verhindernden Bedeckungen versehen sein. Sie dürfen nur geöffnet sein, solange es die Benutzung erforderlich macht. In diesem Fall sind sie abzusperren oder zu bewachen und in der Dunkelheit so zu beleuchten, dass sie von Verkehrsteilnehmern unmittelbar erkannt werden können.
(4) Es ist untersagt, Hydranten, Löschwasserentnahmestellen oder sonstige Wasserversorgungs-/-entsorgungseinrichtungen sowie Energie- und Telekom-munikationseinrichtungen zu verstellen oder in ihrer Gebrauchsfähigkeit zu beeinträchtigen.
(5) Frisch gestrichene Gegenstände, Wände und Einfriedungen, die sich auf oder an den Straßen befinden, müssen, durch auffallende Warnschilder kenntlich gemacht werden, solange sie abfärben.
(1) Es ist verboten, ohne Genehmigung des Unterhaltspflichtigen auf Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßennamensschildern, Feuermeldern, Brunnen, Denkmäler, Bäume, deren Stamm, Äste oder Zweige sich nicht ausschließlich auf Privatgrundstücken befinden, Kabelverteilerschränke oder sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, zu klettern.
(2) Die von der Stadt Südliches Anhalt auf Straße und in Anlagen bereitgestellten Papierkörben dürfen nur für die Beseitigung von Abfällen, die beim Aufenthalt auf diesen Verkehrsflächen anfallen (Unterwegsabfälle), genutzt werden.
(3) Es ist verboten, öffentliche Anlagen mit Kraftfahrzeugen und Fahrzeuganhängern zu befahren und diese dort abzustellen.
(1) Wer eine öffentliche Veranstaltung mit Musikaufführung durchführen will, hat dies mindestens drei Wochen vor Beginn schriftlich unter Angabe von Veranstaltungsort, -zeit, Zweck der Veranstaltung und Anzahl der zu erwarteten Gäste anzuzeigen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Veranstaltungen gehören auch solche mit Musikaufführungen in Gaststättenbetrieben, soweit diese nicht in der Betriebsart „Diskothek" oder „regelmäßige Tanz- oder Musikveranstaltungen" konzessioniert sind.
(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 entfällt nur für Veranstaltungen, die überwiegend religiösen, künstlerischen, sportlichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern die Veranstaltungen in Räumen oder auf Plätzen stattfinden, die für diese Zwecke bestimmt sind.
(4) Andere Rechtsvorschriften, nach denen öffentliche Veranstaltungen angezeigt bzw. genehmigt werden müssen, bleiben unberührt.
(1) Soweit § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) keine Anwendung findet, sind folgende Ruhezeiten zu beachten:
| 1. | Sonntagsruhe (Sonn- und Feiertage ganztags) |
| 2. | Nachtruhe (Montag bis Samstag für die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) |
(2) Während der Ruhezeiten sind alle Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen wesentlich stören. Zu den Störungen zählen insbesondere Tätigkeiten im Freien, wie Hämmern, Holzhacken und Holzsägen.
(3) Die Festsetzung nach Absatz 1 gilt nicht:
| 1. | für Arbeiten, die der Verhütung oder Beseitigung einer Gefahr für höherwertige Rechtsgüter dienen, |
| 2. | für Arbeiten landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher, gärtnerischer oder gewerblicher Betriebe, wenn die Arbeiten üblich sind. |
(4) Innerhalb der Ruhezeiten dürfen Lautsprecher, Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente nur in solcher Lautstärke betrieben oder gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
(5) Der Gebrauch von Werksirenen und anderen akustischen Signalgeräten, deren Schall außerhalb des Werksgeländes unbeteiligte Personen stört, ist verboten. Das Verbot gilt nicht für die Abgabe von Warn- und Alarmzeichen einschließlich Probebetrieb.
(6) Die weitergehenden Vorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage des Landes Sachsen-Anhalt, des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie dessen Durchführungsbestimmungen, wonach u. a. der Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten, insbesondere von Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen sowie Pumpen, der Betrieb motorbetriebener Garten- und Sportplatzpflegegeräte (Rasenmäher) untersagt ist, bleiben unberührt.
(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- und anderen offenen Feuern ähnlicher Größe einschließlich Flämmen ist verboten.
Ausgenommen hiervon sind Feuerkörbe, Feuertonnen mit max. 60 cm Durchmesser sowie Feuerschalen bis zu 1 m Durchmesser. Verbrannt werden dürfen nur trockene abgelagerte Hölzer. Verbrennen von Gartenabfällen und anderen Abfällen ist verboten. Eine starke Rauchentwicklung und Flammhöhen über 50 cm von Oberkante Gefäß sind zu vermeiden.
(2) Jedes genehmigte Feuer im Freien ist dauernd durch eine erwachsene und geeignete Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist sie so abzulöschen, dass ein Wiederaufleben des Feuers ausgeschlossen ist.
(3) Die Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten. Andere Bestimmungen nach denen offene Feuer gestattet oder verboten sind, insbesondere nach dem Abfallrecht sowie dem Feld und Forstordnungsgesetz, bleiben unberührt.
(1) Tiere sind so zu halten und außerhalb umfriedeten Besitztums so zu führen, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Tiere nicht durch lang andauerndes Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche, die Nachbarn in den in § 5 Abs. 1 genannten Ruhezeiten stören. Die besonderen Belange der Landwirtschaft bleiben hiervon unberührt.
(2) Der Tierhalter bzw. der mit der Führung und Pflege des Tieres Beauftragte hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier auf Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht unbeaufsichtigt umherläuft, Personen oder Tiere anspringt, anfällt oder beißt.
(3) Der Tierhalter bzw. der mit der Führung und Pflege des Tieres Beauftragte hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier Straßen und öffentliche Anlagen nicht durch Kot oder Erbrochenes verunreinigt. Bei Verunreinigung ist der Tierhalter bzw. der mit der Führung und Pflege Beauftragte zur umgehenden Säuberung verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor.
(4) Hunde sind von Kinderspielplätzen und ausgewiesenen Badestellen fernzuhalten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Behindertenbegleithunde sowie Polizei- und andere Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes. Hundehalter oder Hundeführer müssen in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine, welche für diese Aufgabe geeignet ist, zu halten.
(5) Für Hunde besteht innerhalb der Ortslagen auf Straßen und in öffentlichen Anlagen Anleinpflicht. Bei größeren Menschenansammlungen (z.B., Volksfesten, Konzerten, Märkten und Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs) dürfen Hunde nur so geführt werden, dass sie nicht mehr als einen Meter vom Hundeführer entfernt sind. Satz 1 und 2 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde.
(6) Die Kastrations- oder Sterilisations- und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen wird in einer separaten Verordnung geregelt.
(1) Das Betreten der Eisflächen von Gewässern ist verboten.
(2) Es ist verboten
| 1. | die Eisfläche mit Fahrzeugen zu befahren, |
| 2. | Löcher in das Eis zu schlagen oder Eis zu entnehmen. |
(1) Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte haben ihre bebauten Grundstücke mit der von der Stadt Südliches Anhalt festgesetzten Hausnummer zu versehen, sie zu beschaffen, anzubringen sowie zu unterhalten und im Bedarfsfall zu erneuern. Dies gilt auch bei einer notwendig werdenden Umnummerierung.
(2) Als Hausnummer sind arabische Ziffern zu verwenden. Bei Hausnummern mit zusätzlichen Buchstaben sind lateinische Buchstaben zu verwenden. Die Hausnummer muss von der Fahrbahnmitte der Straße aus, zu der das Grundstück gehört, jederzeit sichtbar und lesbar sein.
(3) Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt (Umnummerierung), ist die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr neben der neuen Hausnummer zu belassen. Die alte Hausnummer ist rot in der Weise zu durchkreuzen, dass sie noch lesbar ist.
(4) Sind mehrere Gebäude, für die von der Stadt Südliches Anhalt unterschiedliche Hausnummern festgesetzt sind, nur über einen gemeinschaftlichen Privatweg von der Straße aus zu erreichen, so ist von den Grundstückseigentümern oder sonst Verfügungsberechtigten der anliegenden Grundstücke ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummer an der Einmündung des Weges anzubringen. Das Anbringen von Hinweisschildern ist von den Anliegern zu dulden.
Auf Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es unbeschadet des § 118 OWiG verboten, sich zum Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln niederzulassen, wenn als Folge hiervon andere Personen oder die Allgemeinheit, insbesondere durch Anpöbeln, Beschimpfungen, Erbrechen, Notdurftverrichtungen, Behindern des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs, Singen, Johlen, Schreien oder anderes Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen gefährdet werden.
Die Stadt Südliches Anhalt kann von den Geboten und Verboten dieser Verordnung in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn hieran ein öffentliches Interesse besteht. Ausnahmen sind schriftlich zu beantragen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
| 1. | § 2 Abs. 1 als Gebäudeeigentümer oder als Verpflichteter Eiszapfen und Schneeüberhänge an Gebäudeteilen oder auf den Dächern liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder die Gefahrenstelle durch Absperrungen oder Aufstellen von Warnzeichen nicht sichert, |
| 2. | § 2 Abs. 2 Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen oder Sachen beschädigt werden können, in einer Höhe innerhalb von 2,50 m über dem Erdboden anbringt, |
| 3. | § 2 Abs. 3 Kellerschächte, Luken und sonstige gefahrdrohende Vertiefungen nicht mit starken, dauerhaften, das Ausgleiten und Stolpern verhindernden Bedeckungen vorsieht oder sie bei der Benutzung nicht absperrt, bewacht oder in der Dunkelheit beleuchtet, |
| 4. | § 2 Abs. 4 einen Hydranten, eine Löschwasserentnahmestelle, eine sonstige Wasserversorgungs-/-entsorgungseinrichtung oder eine Energie- oder Telekommunikationseinrichtung verstellt oder in der Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt, |
| 5. | § 2 Abs. 5 frisch gestrichene Flächen und Gegenstände nicht kennzeichnet, |
| 6. | § 3 Abs. 1 Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßennamensschildern, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, deren Stamm, Äste oder Zweige sich nicht ausschließlich auf Privatgrundstücken befinden, Kabelverteilerschränke und sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, erklettert, |
| 7. | § 3 Abs. 2 die von der Stadt Südliches Anhalt auf Straße und in Anlagen bereitgestellten Papierkörben für andere als die in § 3 Absatz 2 genannten Zwecke nutzt, |
| 8. | § 3 Abs. 3 öffentliche Anlagen mit Kraftfahrzeugen und Fahrzeuganhängern befährt oder diese dort abstellt, |
| 9. | § 4 Abs. 1 eine öffentliche Veranstaltung mit Musikaufführung nicht mindestens drei Wochen vor dem Beginn schriftlich unter Angabe von Veranstaltungsort, -zeit, Zweck der Veranstaltung und Anzahl der erwarteten Gäste anzeigt, |
| 10. | § 5 Abs. 2 während der Ruhezeiten eine Tätigkeit durchführt, welche die Ruhe unbeteiligter Personen wesentlich stört, |
| 11. | § 5 Abs. 4 innerhalb der Ruhezeiten einen Lautsprecher, eine Beschallungsanlage, ein Tonwiedergabegerät oder ein Musikinstrument in einer Lautstärke betreibt oder spielt, die unbeteiligte Personen stört, |
| 12. | § 5 Abs. 5 Werkssirenen und andere akustische Signalgeräte, außer zur Abgabe von Warn- und Alarmzeichen oder für den Probebetrieb, gebraucht, |
| 13. | § 6 Abs. 1 ein Oster-, Lager- und anderes offenes Feuer ähnlicher Größe nicht in den in § 6 Absatz 1 genannten Vorrichtungen mit entsprechender Größe anlegt oder flämmt, |
| 14. | § 6 Abs. 2 ein genehmigtes Feuer im Freien nicht dauernd durch eine geeignete Person beaufsichtigen lässt oder die Feuerstelle vor dem Verlassen nicht so ablöscht, dass ein Wiederaufleben des Feuers ausgeschlossen ist, |
| 15. | § 7 Abs. 1 ein Tier so hält, dass die Allgemeinheit gefährdet wird, insbesondere durch langanhaltendes Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche, |
| 16. | § 7 Abs. 2 als Tierhalter oder mit der Führung und Pflege Beauftragter nicht verhindert, dass sein Tier auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherläuft, Personen oder andere Tiere anspringt, anfällt oder beißt, |
| 17. | § 7 Abs. 3 als Tierhalter oder mit der Führung und Pflege Beauftragter nicht dafür Sorge trägt, dass sein Tier Straßen und öffentliche Anlagen nicht durch Kot oder Erbrochenes verunreinigt, |
| 18. | § 7 Abs. 4 einen Hund nicht von Kinderspielplätzen oder ausgewiesenen Badestellen fernhält, |
| 19. | § 7 Abs. 5 einen Hund innerhalb der Ortslage auf Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht angeleint führt, |
| 20. | § 8 Abs. 1 eine Eisfläche betritt, |
| 21. | § 8 Abs. 2 eine Eisfläche mit einem Fahrzeug befährt, Löcher in das Eis schlägt oder Eis entnimmt, |
| 22. | § 9 Abs. 1 als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter sein bebautes Grundstück nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht oder diese nicht beschafft, anbringt, unterhält oder erneuert, |
| 23. | § 9 Abs. 2 als Hausnummer keine arabischen Ziffern verwendet oder die Hausnummer nicht so anbringt, dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße aus, der das Grundstück zugeordnet ist, jederzeit sichtbar und lesbar ist, |
| 24. | § 9 Abs. 3 bei einer Umnummerierung die alte Hausnummer nicht so durchkreuzt, dass sie noch lesbar ist. |
| 25. | § 9 Abs. 4 ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummern nicht anbringt, sofern das Gebäude nur über einen gemeinschaftlichen Privatweg von der Straße aus zu erreichen ist, oder dessen Anbringung nicht duldet, |
| 26. | § 10 sich auf Straßen und in öffentlichen Anlagen zum Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln niederlässt, wenn als Folge hiervon andere Personen oder die Allgemeinheit, insbesondere durch Anpöbeln, Beschimpfungen, Erbrechen, Notdurftverrichtungen, Behindern des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs, Singen, Johlen, Schreien oder anderes Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen gefährdet werden. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Gefahrenabwehrverordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Südliches Anhalt in Kraft.
(2) Die Verordnung tritt zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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Südliches Anhalt, 26.02.2025
Schneider
Bürgermeister