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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt
Ausgabe 6/2024
Amtliche Mitteilungen
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Europawahl

- Wahlbekanntmachung gem. § 41 EuWO -

1.

Am Sonntag, den 09.06.2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die

Wahl zum 10. Europäischen Parlament

statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2.

Die Stadt Südliches Anhalt ist in folgende allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

Auf den Wahlbenachrichtigungskarten, die den Wahlberechtigten bis zum 19.05.2024 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

3.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 13.00 Uhr im Sport- und Kulturzentrum, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31 b, 06369 Südliches Anhalt zusammen.

4.

Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigungskarte mitzubringen und ihren amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigungskarte soll bei der Wahl abgegeben werden.

5.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahllokales einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokales oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er nicht amtlich hergestellt ist; wenn er mehr als eine Kennzeichnung enthält; wenn der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist; wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder wenn er gar keine Kennzeichnung enthält.

6.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung stattfindende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

7.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis 71 Anhalt durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich im Wahlbüro der Stadt Südliches Anhalt, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06369 Südliches Anhalt einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen. Diese Briefwahlunterlagen können mündlich, schriftlich oder elektronisch (per E-Mail an ajust@suedliches-anhalt.de) beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Der Wahlbriefumschlag mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein muss so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersandt werden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, an Ort und Stelle zu wählen, wenn die Briefwahlunterlagen persönlich abgeholt werden.

An einen anderen als den Wahlberechtigten dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person von dem Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als 4 Wahlberechtigte vertreten.

8.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Auf Wunsch kann ein Mitglied des Wahlvorstandes Hilfe leisten.

9.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Südliches Anhalt, den 08.05.2024