| 1. | Am Sonntag, den 09. Juni 2024, finden in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr neben der Kreistagswahl die Wahl zum Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt und die Wahlen zu den Ortschaftsräten in den Ortschaften Edderitz, Fraßdorf, Görzig, Gröbzig, Großbadegast, Hinsdorf, Libehna, Maasdorf, Meilendorf, Piethen, Prosigk, Quellendorf, Radegast, Reinsdorf, Reupzig, Riesdorf, Scheuder, Trebbichau an der Fuhne, Weißandt-Gölzau, Werdershausen, Wieskau und Zehbitz sowie die Ortsvorsteherwahl in der Ortschaft Wörbzig statt. |
| 2. | Das Wahlgebiet der Stadt Südliches Anhalt wird in folgende Wahlbezirke eingeteilt: |
| lfd. Nr. | Wahlbezirksnummer/ Wahlbezirksname | Wahllokal | Wahllokal barrierefrei |
| 1. | 0010 Edderitz | DGH (Dorfgemeinschaftshaus) / Sportforum Edderitz John-Schehr-Straße 1 06388 Südliches Anhalt | nein |
| 2. | 0020 Fraßdorf | Vereinsraum Fraßdorf Alte Siedlung 16 06386 Südliches Anhalt | nein |
| 3. | 0030 Glauzig | Gemeindebüro Glauzig An der Fabrik 2 06369 Südliches Anhalt | nein |
| 4. | 0040 Görzig | Soziokulturelles Zentrum Görzig Radegaster Straße 1 06369 Südliches Anhalt | ja |
| 5. | 0051 Gröbzig-Rathaus | Rathaus Gröbzig Marktplatz 1 06388 Südliches Anhalt | ja |
| 6. | 0052 Gröbzig-Kita | Kindertagesstätte „Pumuckl“ Gröbzig Hallesche Str. 15 a 06388 Südliches Anhalt | ja |
| 7. | 0060 Großbadegast | Kulturzentrum Großbadegast Am Stangenteich 3 06369 Südliches Anhalt | ja |
| 8. | 0070 Hinsdorf | Vereinsraum Hinsdorf Parkstraße 1 a 06386 Südliches Anhalt | nein |
| 9. | 0080 Libehna | Dorfgemeinschaftshaus Libehna Eichenweg 14 06369 Südliches Anhalt | nein |
| 10. | 0090 Maasdorf | Dorfgemeinschaftshaus Maasdorf Dorfstraße 27 06388 Südliches Anhalt | nein |
| 11. | 0100 Meilendorf | Kulturraum Meilendorf Meilendorfer Straße 5 06386 Südliches Anhalt | nein |
| 12. | 0110 Piethen | Dorfgemeinschaftshaus Piethen Dorfstraße 21 06388 Südliches Anhalt | nein |
| 13. | 0120 Prosigk | Sportlerheim Prosigk Fernsdorf Ringstraße 20 06369 Südliches Anhalt | ja |
| 14. | 0130 Quellendorf | DGH (Dorfgemeinschaftshaus) / Saal Quellendorf Gartenstraße 1 06386 Südliches Anhalt | ja |
| 15. | 0140 Radegast | Freizeitzentrum Radegast Walther-Rathenau-Straße 8 06369 Südliches Anhalt | ja |
| 16. | 0150 Reinsdorf | Kultur- und Feuerwehrvereinsraum Reinsdorf Friedensstraße 38 06369 Südliches Anhalt | nein |
| 17. | 0160 Reupzig | Kulturzentrum Reupzig Dorfstraße 56 a 06369 Südliches Anhalt | ja |
| 18. | 0170 Riesdorf | FFW-Museum Riesdorf Dorfstraße 57 06369 Südliches Anhalt | nein |
| 19. | 0181 Scheuder | Kulturhaus Scheuder Dorfstraße 46 c 06386 Südliches Anhalt | nein |
| 20. | 0182 Lausigk | Kulturhaus Lausigk Lausigker Straße 5 a 06386 Südliches Anhalt | nein |
| 21. | 0190 Trebbichau an der Fuhne | Dorfgemeinschaftshaus / Gemeindebüro Hohnsdorf Dorfstraße 2 06369 Südliches Anhalt | nein |
| 22. | 0201 Weißandt-Gölzau | Gemeindezentrum Weißandt-Gölzau Hauptstraße 31 06369 Südliches Anhalt | ja |
| 23. | 0202 Gnetsch | Kulturraum Gnetsch Dorfstraße 13 06369 Südliches Anhalt | nein |
| 24. | 0210 Werdershausen | Dorfgemeinschaftshaus Werdershausen Gröbziger Straße 7 06388 Südliches Anhalt | ja |
| 25. | 0220 Wieskau | Dorfgemeinschaftshaus Wieskau An der Gemeinde 5 06388 Südliches Anhalt | ja |
|
|
|
|
| 26. | 0230 Wörbzig | DGH (Dorfgemeinschaftshaus) / Neue Schule Wörbzig Schulstraße 4 06388 Südliches Anhalt | ja |
| 27. | 0240 Zehbitz | Gemeindebüro Zehbitz Zehbitzer Dorfstraße 40 06369 Südliches Anhalt | nein |
| 28. | 0250 Weißandt-Gölzau (Briefwahllokal) | Sport- und Kulturzentrum Weißandt-Gölzau Hauptstraße 31 b 06369 Südliches Anhalt | ja |
| Auf den Wahlbenachrichtigungskarten, die den Wahlberechtigten bis zum 19.05.2024 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. |
| 3. | Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 13.00 Uhr im Sport- und Kulturzentrum, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31 b, 06369 Südliches Anhalt zusammen. |
| 4. | Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. |
| Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigungskarte mitzubringen und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. |
| Die Wahlbenachrichtigungskarte soll bei der Wahl abgegeben werden. |
| 5. | Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel sind für die Kreistagswahl grün, für die Stadtratswahl gelb und für die Ortschaftsratswahlen sowie für die Ortsvorsteherwahl in der Ortschaft Wörbzig rosa. Sie werden im Wahllokal bereitgehalten und jedem Wahlberechtigten bei Betreten des Wahllokales ausgehändigt. |
| Sowohl bei der Kreistagswahl als auch bei der Wahl zum Stadtrat und zu den Ortschaftsräten hat jeder Wähler jeweils drei Stimmen. Die Stimmzettel enthalten die in dem Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge. |
| Der Wähler kennzeichnet durch Ankreuzen oder in sonstiger eindeutiger Weise, welchen Wahlvorschlag er wählt. Es ist möglich, einem Bewerber alle drei Stimmen zu geben, die Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlages zu geben oder die Stimmen auf mehrere Bewerber verschiedener Wahlvorschläge aufzuteilen. |
| Bei der Wahl des Ortsvorstehers in der Ortschaft Wörbzig hat jeder Wähler eine Stimme. |
| Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. |
| Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er nicht amtlich hergestellt ist; wenn er bei der Wahl zu den Vertretungen mehr als drei Kennzeichnungen und bei der Wahl zum Ortsvorsteher mehr als eine Kennzeichnung enthält; wenn der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist; wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder wenn er gar keine Kennzeichnung enthält. |
| 6. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung stattfindende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. |
| 7. | Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können durch Stimmabgabe (bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle oder in dem auf der Wahlbenachrichtigungskarte angegebenen Wahlbezirk) oder durch Briefwahl wählen. |
| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich im Wahlbüro der Stadt Südliches Anhalt, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06369 Südliches Anhalt einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel je Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen. Diese Briefwahlunterlagen können mündlich, schriftlich oder elektronisch (per E-Mail an ajust@suedliches-anhalt.de) beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. |
| Der Wahlbriefumschlag mit den Stimmzetteln (gemeinsam im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein muss so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersandt werden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. |
| |
| |
| 8. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Auf Wunsch kann ein Mitglied des Wahlvorstandes Hilfe leisten. |
| 9. | Wer unbefugt wählt oder ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt). |
Südliches Anhalt, den 08.05.2024