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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt
Ausgabe 6/2024
Amtliche Mitteilungen
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Kommunalwahlen 2024

(Stadtrats-, Ortsvorsteherwahl und Ortschaftsratswahlen)

- Wahlbekanntmachung gem. § 38 KWO LSA-

1.

Am Sonntag, den 09. Juni 2024, finden in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr neben der Kreistagswahl die Wahl zum Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt und die Wahlen zu den Ortschaftsräten in den Ortschaften Edderitz, Fraßdorf, Görzig, Gröbzig, Großbadegast, Hinsdorf, Libehna, Maasdorf, Meilendorf, Piethen, Prosigk, Quellendorf, Radegast, Reinsdorf, Reupzig, Riesdorf, Scheuder, Trebbichau an der Fuhne, Weißandt-Gölzau, Werdershausen, Wieskau und Zehbitz sowie die Ortsvorsteherwahl in der Ortschaft Wörbzig statt.

2.

Das Wahlgebiet der Stadt Südliches Anhalt wird in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

lfd.

Nr.

Wahlbezirksnummer/

Wahlbezirksname

Wahllokal

Wahllokal

barrierefrei

1.

0010

Edderitz

DGH (Dorfgemeinschaftshaus) / Sportforum

Edderitz

John-Schehr-Straße 1

06388 Südliches Anhalt

nein

2.

0020

Fraßdorf

Vereinsraum

Fraßdorf

Alte Siedlung 16

06386 Südliches Anhalt

nein

3.

0030

Glauzig

Gemeindebüro

Glauzig

An der Fabrik 2

06369 Südliches Anhalt

nein

4.

0040

Görzig

Soziokulturelles Zentrum

Görzig

Radegaster Straße 1

06369 Südliches Anhalt

ja

5.

0051

Gröbzig-Rathaus

Rathaus

Gröbzig

Marktplatz 1

06388 Südliches Anhalt

ja

6.

0052

Gröbzig-Kita

Kindertagesstätte „Pumuckl“

Gröbzig

Hallesche Str. 15 a

06388 Südliches Anhalt

ja

7.

0060

Großbadegast

Kulturzentrum

Großbadegast

Am Stangenteich 3

06369 Südliches Anhalt

ja

8.

0070

Hinsdorf

Vereinsraum

Hinsdorf

Parkstraße 1 a

06386 Südliches Anhalt

nein

9.

0080

Libehna

Dorfgemeinschaftshaus

Libehna

Eichenweg 14

06369 Südliches Anhalt

nein

10.

0090

Maasdorf

Dorfgemeinschaftshaus

Maasdorf

Dorfstraße 27

06388 Südliches Anhalt

nein

11.

0100

Meilendorf

Kulturraum

Meilendorf

Meilendorfer Straße 5

06386 Südliches Anhalt

nein

12.

0110

Piethen

Dorfgemeinschaftshaus

Piethen

Dorfstraße 21

06388 Südliches Anhalt

nein

13.

0120

Prosigk

Sportlerheim Prosigk

Fernsdorf

Ringstraße 20

06369 Südliches Anhalt

ja

14.

0130

Quellendorf

DGH (Dorfgemeinschaftshaus) / Saal

Quellendorf

Gartenstraße 1

06386 Südliches Anhalt

ja

15.

0140

Radegast

Freizeitzentrum

Radegast

Walther-Rathenau-Straße 8

06369 Südliches Anhalt

ja

16.

0150

Reinsdorf

Kultur- und Feuerwehrvereinsraum

Reinsdorf

Friedensstraße 38

06369 Südliches Anhalt

nein

17.

0160

Reupzig

Kulturzentrum

Reupzig

Dorfstraße 56 a

06369 Südliches Anhalt

ja

18.

0170

Riesdorf

FFW-Museum

Riesdorf

Dorfstraße 57

06369 Südliches Anhalt

nein

19.

0181

Scheuder

Kulturhaus

Scheuder

Dorfstraße 46 c

06386 Südliches Anhalt

nein

20.

0182

Lausigk

Kulturhaus

Lausigk

Lausigker Straße 5 a

06386 Südliches Anhalt

nein

21.

0190

Trebbichau an der Fuhne

Dorfgemeinschaftshaus / Gemeindebüro

Hohnsdorf

Dorfstraße 2

06369 Südliches Anhalt

nein

22.

0201

Weißandt-Gölzau

Gemeindezentrum

Weißandt-Gölzau

Hauptstraße 31

06369 Südliches Anhalt

ja

23.

0202

Gnetsch

Kulturraum

Gnetsch

Dorfstraße 13

06369 Südliches Anhalt

nein

24.

0210

Werdershausen

Dorfgemeinschaftshaus

Werdershausen

Gröbziger Straße 7

06388 Südliches Anhalt

ja

25.

0220

Wieskau

Dorfgemeinschaftshaus

Wieskau

An der Gemeinde 5

06388 Südliches Anhalt

ja

26.

0230

Wörbzig

DGH (Dorfgemeinschaftshaus) / Neue Schule

Wörbzig

Schulstraße 4

06388 Südliches Anhalt

ja

27.

0240

Zehbitz

Gemeindebüro

Zehbitz

Zehbitzer Dorfstraße 40

06369 Südliches Anhalt

nein

28.

0250

Weißandt-Gölzau

(Briefwahllokal)

Sport- und Kulturzentrum

Weißandt-Gölzau

Hauptstraße 31 b

06369 Südliches Anhalt

ja

Auf den Wahlbenachrichtigungskarten, die den Wahlberechtigten bis zum 19.05.2024 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

3.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 13.00 Uhr im Sport- und Kulturzentrum, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31 b, 06369 Südliches Anhalt zusammen.

4.

Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigungskarte mitzubringen und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigungskarte soll bei der Wahl abgegeben werden.

5.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel sind für die Kreistagswahl grün, für die Stadtratswahl gelb und für die Ortschaftsratswahlen sowie für die Ortsvorsteherwahl in der Ortschaft Wörbzig rosa. Sie werden im Wahllokal bereitgehalten und jedem Wahlberechtigten bei Betreten des Wahllokales ausgehändigt.

Sowohl bei der Kreistagswahl als auch bei der Wahl zum Stadtrat und zu den Ortschaftsräten hat jeder Wähler jeweils drei Stimmen. Die Stimmzettel enthalten die in dem Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge.

Der Wähler kennzeichnet durch Ankreuzen oder in sonstiger eindeutiger Weise, welchen Wahlvorschlag er wählt. Es ist möglich, einem Bewerber alle drei Stimmen zu geben, die Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlages zu geben oder die Stimmen auf mehrere Bewerber verschiedener Wahlvorschläge aufzuteilen.

Bei der Wahl des Ortsvorstehers in der Ortschaft Wörbzig hat jeder Wähler eine Stimme.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er nicht amtlich hergestellt ist; wenn er bei der Wahl zu den Vertretungen mehr als drei Kennzeichnungen und bei der Wahl zum Ortsvorsteher mehr als eine Kennzeichnung enthält; wenn der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist; wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder wenn er gar keine Kennzeichnung enthält.

6.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung stattfindende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

7.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können durch Stimmabgabe (bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle oder in dem auf der Wahlbenachrichtigungskarte angegebenen Wahlbezirk) oder durch Briefwahl wählen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich im Wahlbüro der Stadt Südliches Anhalt, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06369 Südliches Anhalt einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel je Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen. Diese Briefwahlunterlagen können mündlich, schriftlich oder elektronisch (per E-Mail an ajust@suedliches-anhalt.de) beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Der Wahlbriefumschlag mit den Stimmzetteln (gemeinsam im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein muss so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersandt werden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, an Ort und Stelle zu wählen, wenn die Briefwahlunterlagen persönlich abgeholt werden.

An einen anderen als den Wahlberechtigten dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person von dem Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als 4 Wahlberechtigte vertreten.

8.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Auf Wunsch kann ein Mitglied des Wahlvorstandes Hilfe leisten.

9.

Wer unbefugt wählt oder ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt).

Südliches Anhalt, den 08.05.2024