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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt
Ausgabe 7/2023
Amtliche Mitteilungen
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Bürgermeisterwahl

- Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bürgermeisterwahl

am 10. September 2023 -

1.

Die Wählerverzeichnisse zur Bürgermeisterwahl für die Wahlbezirke der Stadt Südliches Anhalt werden in der Zeit vom

21.08.2023 bis 24.08.2023

während der allgemeinen Öffnungszeiten

Dienstag, Donnerstag

von

09:00 Uhr

bis

12:00 Uhr

Dienstag

von

13:00 Uhr

bis

18:00 Uhr

Donnerstag

von

13:00 Uhr

bis

15:30 Uhr

im Einwohnermeldeamt in Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06369 Südliches Anhalt für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist, spätestens am 24.08.2023 bis 15:30 Uhr, bei der Stadt Südliches Anhalt, Wahlbüro, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06369 Südliches Anhalt, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 16.08.2023 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wer einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellt, hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind.

4.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

4.1.

ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter. Wer einen Wahlschein der Stadt Südliches Anhalt hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum oder durch Briefwahl teilnehmen.

4.2.

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 KWO LSA

b)

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 KWO LSA entstanden ist,

Wahlscheine können bis Freitag, den 08.09.2023, 18:00 Uhr, bei der Stadt Südliches Anhalt mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

In den Fällen des § 22 Abs. 2 KWO LSA können Wahlscheine gemäß § 24 Abs. 5 KWO LSA noch bis zum Wahltag am 10.09.2023, 15:00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn der Wahlberechtigte schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.

5.

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

-

einen Stimmzettel,

-

einen amtlicher Stimmzettelumschlag,

-

einen amtlichen Wahlbriefumschlag und

-

ein Merkblatt für die Briefwahl.

An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person vom Wahlberechtigten bereits auf den Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den verschlossenen Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

gez. Wagner
Gemeindewahlleiterin