Der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt hat in seiner Sitzung am 29.03.2023 die Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil Trebbichau an der Fuhne der Stadt Südliches Anhalt mit Beschluss Nr. EGSA-SR-35-02/2023 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Planungsanlass der Flächennutzungsplanänderung ist das Vorhaben des Tochterunternehmens Erneuerbare Energien Europa e3 der WPD AG die vorhandenen Windenergieanlagen im Windpark Trebbichau an der Fuhne zu erneuern bzw. zu repowern. Da das Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzungen des aktuell rechtskräftigen Bebauungsplanes steht, ist es erforderlich den Bebauungsplan Nr. 1 aufzuheben. Um die Entwicklung und optimale Auslastung des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten zu gewährleisten und insbesondere die Höhe der WEA an den heutigen Stand der Technik anzupassen, ist zudem die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Da die Abgrenzungen des Bebauungsplanes über die Abgrenzungen des Flächennutzungsplanes hinausgehen, muss auch der Flächennutzungsplan im Ortsteil Trebbichau an der Fuhne im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden.
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung befindet sich zwischen den Ortslagen Wieskau, Trebbichau an der Fuhne, Glauzig, Görzig, Maasdorf und Piethen
| - | nördlich der bebauten Ortslage von Trebbichau an der Fuhne, |
| - | nordöstlich der bebauten Ortslage von Wieskau und |
| - | südöstlich der bebauten Ortslage von Piethen. |
Der Änderungsbereich hat eine Größe von ca. 9,33 ha und liegt in der Gemarkung Tebbichau an der Fuhne.
Der Geltungsbereich orientiert sich an der Umgrenzung des Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten (VRG XVII „Trebbichau an der Fuhne“) des Sachlichen Teilplans „Nutzung der Windenergie in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg“ (2018), zuzüglich eines Pufferstreifens von 100 m. Dies erfolgt vor dem Hintergrund der Maßstäblichkeit der kartografischen Darstellung des Regionalplanes mit einem Maßstab von 1:100.000. Dadurch ergibt sich ein „Unschärfebereich“ von bis zu 100 m, welcher in der gängigen Praxis bei der Genehmigung von WEA üblicherweise toleriert wird.
Der Flächennutzungsplan im Ortsteil Trebbichau an der Fuhne muss gem. § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst werden. Darüber hinaus werden die Grenzen des Eignungsgebietes konkretisiert und somit eine Ausschlusswirkung für WEA außerhalb des Eignungsgebietes erreicht.
Im weiteren Verlauf der Planung wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem gesonderten Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt in Form einer einmonatigen Auslegung. Die Unterlagen liegen in der Zeit
vom 24.07.2023 bis einschließlich 25.08.2023
im Fachbereich III der Verwaltung der Stadt Südliches Anhalt, Zimmer 111, Hauptstraße 31 in 06369 Südliches Anhalt, Ortsteil Weißandt-Gölzau während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden:
| Montag | von 9:00 bis 12:00 Uhr |
| Dienstag | von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr |
| Mittwoch | von 9:00 bis 12:00 Uhr |
| Donnerstag | von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:30 Uhr |
| Freitag | von 9:00 bis 12:00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Es wird Auskunft erteilt über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung.
Während der Auslegungszeit können Anregungen, Hinweise und/oder Bedenken zum Bebauungsplan schriftlich, per E-Mail (jziemer@suedliches-anhalt.de) oder mit vorheriger Terminabsprache zur Niederschrift vorgebracht werden.
Die Unterlagen können ab dem 24.07.2023 gemäß § 4a Abs. 4 BauGB online unter folgendem Link
https://www.suedliches-anhalt.de/bebauungsplaene
eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Anlagen: