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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt
Ausgabe 7/2026
Amtliche Mitteilungen
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Wahlbekanntmachung gemäß § 42 LWO

1. 

Am Sonntag, dem 6. September 2026 findet im Land Sachsen-Anhalt die Wahl zum 9. Landtag von Sachsen-Anhalt statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. 

Die Stadt Südliches Anhalt ist in folgende 27 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

lfd.

Nr.

Wahlbezirksnummer/

Wahlbezirksname

Wahllokal Anschrift

Wahllokal

barrierefrei

1.

0010

Edderitz

DGH (Dorfgemeinschaftshaus) / Sportforum

Edderitz

John-Schehr-Straße 1

06388 Südliches Anhalt

nein

2.

0020

Fraßdorf

Vereinsraum

Fraßdorf

Alte Siedlung 16

06386 Südliches Anhalt

nein

3.

0030

Glauzig

Gemeindebüro

Glauzig

An der Fabrik 2

06369 Südliches Anhalt

nein

4.

0040

Görzig

Soziokulturelles Zentrum

Görzig

Radegaster Straße 1

06369 Südliches Anhalt

ja

5.

0051

Gröbzig-Rathaus

Rathaus

Gröbzig

Marktplatz 1

06388 Südliches Anhalt

ja

6.

0052

Gröbzig-Kita

Kindertagesstätte „Pumuckl“

Gröbzig

Hallesche Str. 15 a

06388 Südliches Anhalt

ja

7.

0060

Großbadegast

Kulturzentrum

Großbadegast

Am Stangenteich 3

06369 Südliches Anhalt

ja

8.

0070

Hinsdorf

Vereinsraum

Hinsdorf

Parkstraße 1 a

06386 Südliches Anhalt

nein

9.

0080

Libehna

Dorfgemeinschaftshaus

Libehna

Eichenweg 14

06369 Südliches Anhalt

nein

10.

0090

Maasdorf

Dorfgemeinschaftshaus

Maasdorf

Dorfstraße 27

06388 Südliches Anhalt

nein

11.

0100

Meilendorf

Kulturraum

Meilendorf

Meilendorfer Straße 5

06386 Südliches Anhalt

nein

12.

0110

Piethen

Dorfgemeinschaftshaus

Piethen

Dorfstraße 21

06388 Südliches Anhalt

nein

13.

0120

Prosigk

Sportlerheim Prosigk

Fernsdorf

Ringstraße 20

06369 Südliches Anhalt

ja

14.

0130

Quellendorf

DGH (Dorfgemeinschaftshaus) / Saal

Quellendorf

Gartenstraße 1

06386 Südliches Anhalt

ja

15.

0140

Radegast

Freizeitzentrum

Radegast

Walther-Rathenau-Straße 8

06369 Südliches Anhalt

ja

16.

0150

Reinsdorf

Kultur- und Feuerwehrvereinsraum

Reinsdorf

Friedensstraße 38

06369 Südliches Anhalt

nein

17.

0160

Reupzig

Kulturzentrum

Reupzig

Dorfstraße 56 a

06369 Südliches Anhalt

ja

18.

0170

Riesdorf

FFW-Museum

Riesdorf

Dorfstraße 57

06369 Südliches Anhalt

nein

19.

0181

Scheuder

Kulturhaus

Scheuder

Dorfstraße 46 c

06386 Südliches Anhalt

nein

20.

0182

Lausigk

Kulturhaus

Lausigk

Lausigker Straße 5 a

06386 Südliches Anhalt

nein

21.

0190

Trebbichau an der Fuhne

Dorfgemeinschaftshaus / Gemeindebüro

Hohnsdorf

Preußenstraße 2

06369 Südliches Anhalt

nein

22.

0201

Weißandt-Gölzau

Gemeindezentrum

Weißandt-Gölzau

Hauptstraße 31

06369 Südliches Anhalt

ja

23.

0202

Gnetsch

Kulturraum

Gnetsch

Dorfstraße 13

06369 Südliches Anhalt

nein

24.

0210

Werdershausen

Dorfgemeinschaftshaus

Werdershausen

Gröbziger Straße 7

06388 Südliches Anhalt

ja

25.

0220

Wieskau

Dorfgemeinschaftshaus

Wieskau

An der Gemeinde 5

06388 Südliches Anhalt

ja

26.

0230

Wörbzig

DGH (Dorfgemeinschaftshaus) / Neue Schule

Wörbzig

Schulstraße 4

06388 Südliches Anhalt

ja

27.

0240

Zehbitz

Gemeindebüro

Zehbitz

Zehbitzer Dorfstraße 40

06369 Südliches Anhalt

nein

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 16. August 2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Hinweis: es werden Wahlbenachrichtigungsanschreiben im DIN-A4-Format versandt, keine Karten!

3. 

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 14.00 Uhr im Sport- und Kulturzentrum (SKZ) in Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31 b, 06369 Südliches Anhalt zusammen.

4. 

Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis, Pass oder ein sonstiges amtliches Lichtbilddokument (etwa Reisepass oder Führerschein) bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wahlberechtigte hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, gegebenenfalls auch ihrer Kurzbezeichnung, bei Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerber“ und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung und

b)

für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, gegebenenfalls auch ihre Kurzbezeichnung, und jeweils die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

5. 

Der Wahlberechtigte gibt

a)

die Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und

b)

die Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wahlberechtigten in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

6.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 30 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).

7.

Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis 22 Köthen

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Südliches Anhalt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Für die Briefwahl wird dem Wahlberechtigten ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 22 der Landeswahlordnung zur Verfügung gestellt.

8.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt)

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 4 Abs. 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt)

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

 

Weißandt-Gölzau, den 18.06.2026

Stadt Südliches Anhalt
gez. Schneider
Bürgermeister