1.
Am Sonntag, dem 6. September 2026 findet im Land Sachsen-Anhalt die Wahl zum 9. Landtag von Sachsen-Anhalt statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2.
Die Stadt Südliches Anhalt ist in folgende 27 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
| lfd. Nr. | Wahlbezirksnummer/ Wahlbezirksname | Wahllokal Anschrift | Wahllokal barrierefrei |
| 1. | 0010 Edderitz | DGH (Dorfgemeinschaftshaus) / Sportforum Edderitz John-Schehr-Straße 1 06388 Südliches Anhalt | nein |
| 2. | 0020 Fraßdorf | Vereinsraum Fraßdorf Alte Siedlung 16 06386 Südliches Anhalt | nein |
| 3. | 0030 Glauzig | Gemeindebüro Glauzig An der Fabrik 2 06369 Südliches Anhalt | nein |
| 4. | 0040 Görzig | Soziokulturelles Zentrum Görzig Radegaster Straße 1 06369 Südliches Anhalt | ja |
| 5. | 0051 Gröbzig-Rathaus | Rathaus Gröbzig Marktplatz 1 06388 Südliches Anhalt | ja |
| 6. | 0052 Gröbzig-Kita | Kindertagesstätte „Pumuckl“ Gröbzig Hallesche Str. 15 a 06388 Südliches Anhalt | ja |
| 7. | 0060 Großbadegast | Kulturzentrum Großbadegast Am Stangenteich 3 06369 Südliches Anhalt | ja |
| 8. | 0070 Hinsdorf | Vereinsraum Hinsdorf Parkstraße 1 a 06386 Südliches Anhalt | nein |
| 9. | 0080 Libehna | Dorfgemeinschaftshaus Libehna Eichenweg 14 06369 Südliches Anhalt | nein |
| 10. | 0090 Maasdorf | Dorfgemeinschaftshaus Maasdorf Dorfstraße 27 06388 Südliches Anhalt | nein |
| 11. | 0100 Meilendorf | Kulturraum Meilendorf Meilendorfer Straße 5 06386 Südliches Anhalt | nein |
| 12. | 0110 Piethen | Dorfgemeinschaftshaus Piethen Dorfstraße 21 06388 Südliches Anhalt | nein |
| 13. | 0120 Prosigk | Sportlerheim Prosigk Fernsdorf Ringstraße 20 06369 Südliches Anhalt | ja |
| 14. | 0130 Quellendorf | DGH (Dorfgemeinschaftshaus) / Saal Quellendorf Gartenstraße 1 06386 Südliches Anhalt | ja |
| 15. | 0140 Radegast | Freizeitzentrum Radegast Walther-Rathenau-Straße 8 06369 Südliches Anhalt | ja |
| 16. | 0150 Reinsdorf | Kultur- und Feuerwehrvereinsraum Reinsdorf Friedensstraße 38 06369 Südliches Anhalt | nein |
| 17. | 0160 Reupzig | Kulturzentrum Reupzig Dorfstraße 56 a 06369 Südliches Anhalt | ja |
| 18. | 0170 Riesdorf | FFW-Museum Riesdorf Dorfstraße 57 06369 Südliches Anhalt | nein |
| 19. | 0181 Scheuder | Kulturhaus Scheuder Dorfstraße 46 c 06386 Südliches Anhalt | nein |
| 20. | 0182 Lausigk | Kulturhaus Lausigk Lausigker Straße 5 a 06386 Südliches Anhalt | nein |
| 21. | 0190 Trebbichau an der Fuhne | Dorfgemeinschaftshaus / Gemeindebüro Hohnsdorf Preußenstraße 2 06369 Südliches Anhalt | nein |
| 22. | 0201 Weißandt-Gölzau | Gemeindezentrum Weißandt-Gölzau Hauptstraße 31 06369 Südliches Anhalt | ja |
| 23. | 0202 Gnetsch | Kulturraum Gnetsch Dorfstraße 13 06369 Südliches Anhalt | nein |
| 24. | 0210 Werdershausen | Dorfgemeinschaftshaus Werdershausen Gröbziger Straße 7 06388 Südliches Anhalt | ja |
| 25. | 0220 Wieskau | Dorfgemeinschaftshaus Wieskau An der Gemeinde 5 06388 Südliches Anhalt | ja |
| 26. | 0230 Wörbzig | DGH (Dorfgemeinschaftshaus) / Neue Schule Wörbzig Schulstraße 4 06388 Südliches Anhalt | ja |
| 27. | 0240 Zehbitz | Gemeindebüro Zehbitz Zehbitzer Dorfstraße 40 06369 Südliches Anhalt | nein |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 16. August 2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Hinweis: es werden Wahlbenachrichtigungsanschreiben im DIN-A4-Format versandt, keine Karten!
3.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 14.00 Uhr im Sport- und Kulturzentrum (SKZ) in Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31 b, 06369 Südliches Anhalt zusammen.
4.
Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis, Pass oder ein sonstiges amtliches Lichtbilddokument (etwa Reisepass oder Führerschein) bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wahlberechtigte hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
| Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern | |
| a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, gegebenenfalls auch ihrer Kurzbezeichnung, bei Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerber“ und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung und |
| b) | für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, gegebenenfalls auch ihre Kurzbezeichnung, und jeweils die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
| 5. | |
| Der Wahlberechtigte gibt | |
| a) | die Erststimme in der Weise ab, |
| dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und |
| b) | die Zweitstimme in der Weise, |
| dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll. |
Der Stimmzettel muss vom Wahlberechtigten in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.
6.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 30 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).
7.
| Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis 22 Köthen | |
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
| b) | durch Briefwahl |
| teilnehmen. | |
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Südliches Anhalt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Für die Briefwahl wird dem Wahlberechtigten ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 22 der Landeswahlordnung zur Verfügung gestellt.
8.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt)
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 4 Abs. 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt)
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Weißandt-Gölzau, den 18.06.2026