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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt
Ausgabe 8/2023
Amtliche Mitteilungen
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Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Südliches Anhalt

- Öffentliche Wahlbekanntmachung -

1.

Am Sonntag, dem 10.09.2023, findet die Bürgermeisterwahl in der Stadt Südliches Anhalt statt. Die Wahl dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2.

Die Stadt Südliches Anhalt ist in folgende allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 16.08.2023 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

Die wahlberechtigten Personen haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigungskarte und ihren Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

3.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 16:00 Uhr im Sport- und Kulturzentrum (SKZ) in Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31 b, 06369 Südliches Anhalt zusammen.

4.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlbereich, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Wahlbüro der Stadt Südliches Anhalt die entsprechenden Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag sowie ein Merkblatt zur Briefwahl) beschaffen und diese in dem verschlossenen Wahlbriefumschlag so rechtzeitig an die darauf angegebene Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Personen, die erst zur Stichwahl wahlberechtigt werden, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.

5.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahllokal bereit liegen. Die amtlichen Stimmzettel enthalten die zugelassenen Bewerber. Jeder Wahlberechtigte erhält beim Betreten des Wahllokals den amtlichen Stimmzettel. Der Stimmzettel muss vom Wahlberechtigten in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Kennzeichnung auf dem Stimmzettel erfolgt durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei.

6.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat (hat kein Bewerber die erforderliche Mehrheit der Stimmen – also mehr als 50 % - erhalten, findet am 24.09.2023 eine Stichwahl mit den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, statt.

7.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

8.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede wahlberechtigte Person hat Zutritt zum Wahllokal, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

9.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Südliches Anhalt, den 12.07.2023

gez. Wagner
Gemeindewahlleiterin