| 1. | Am Sonntag, dem 10.09.2023, findet in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr die Ergänzungswahl zum Ortschaftsrat der Ortschaft Wieskau statt. |
| 2. | Das Wahlgebiet umfasst die Wahlbezirke Wieskau und Cattau. |
| lfd.Nr. | Wahlbezirksnummer/Wahlbezirksname | Wahllokal | Wahllokalbarrierefrei |
| 1. | 0221 Wieskau | Dorfgemeinschaftshaus Wieskau An der Gemeinde 5 06388 Südliches Anhalt | ja |
| 2. | 0222 Cattau | Dorfgemeinschaftshaus/ Soziokult. Zentrum Cattau Zur schönen Aussicht 1 06388 Südliches Anhalt | ja |
| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 16.08.2023 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. |
| 3. | Die wahlberechtigten Personen haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigungskarte mitzubringen und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigungskarte soll bei der Wahl abgegeben werden. |
| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel für die Ergänzungswahl des Ortschaftsrates sind rosa. Sie werden im Wahllokal bereitgehalten und dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt. Der Stimmzettel muss von der wahlberechtigten Person in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. |
| Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er nicht amtlich hergestellt ist; wenn er bei der Ergänzungswahl des Ortschaftsrates mehr als drei Kennzeichnungen enthält; wenn der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist; wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder wenn er gar keine Kennzeichnung enthält. |
| 4. | Stimmvergabe: |
| Bei der Ergänzungswahl des Ortschaftsrates Wieskau hat jeder Wähler jeweils drei Stimmen. Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge sowie Wahlvorschlagsverbindungen. Der Wähler kennzeichnet durch Ankreuzen oder in sonstiger eindeutiger Weise, welchen Wahlvorschlag er wählt. Es ist möglich einem Bewerber alle drei Stimmen zu geben oder die Stimmen auf mehrere Bewerber verschiedener Wahlvorschläge aufzuteilen. |
| 5. | Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Stimmabgabe im Wahllokal oder durch Briefwahl teilnehmen. |
| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich im Wahlbüro der Stadt Südliches Anhalt die entsprechenden Briefwahlunterlagen (Wahlschein, amtlichen Stimmzettel, amtlichen Stimmzettelumschlag, amtlichen Wahlbriefumschlag sowie ein Merkblatt zur Briefwahl) beschaffen. Diese Briefwahlunterlagen können mündlich, schriftlich oder elektronisch (per E-Mail an ajust@suedliches-anhalt.de) beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. |
| Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein muss so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersandt werden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Es besteht auch die Möglichkeit, an Ort und Stelle zu wählen, wenn die Briefwahlunterlagen persönlich abgeholt werden. |
| An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. |
| 6. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ein Wählerberechtigter, der des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. |
| 7. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Wer unbefugt wählt oder ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). |
| 8. | Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. |
Südliches Anhalt, den 12.07.2023