Die Stadt Südliches Anhalt beabsichtigt, die Schiedsstelle mit neuen Schiedspersonen zu besetzen.
Aufgrund des Amtszeitendes der bisherigen Schiedspersonen der Stadt Südliches Anhalt bedarf es einer Neuwahl der Schiedspersonen.
Strukturell ist wünschenswert, die Schiedsstelle mit zwei Schiedspersonen zu besetzen, wobei eine Schiedsperson den Vorsitz übernimmt und jede weitere Schiedsperson gleichberechtigt die vorsitzende Schiedsperson in ihrer Aufgabenwahrnehmung unterstützt.
Der Amtsbereich der Schiedsstelle erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Südliches Anhalt. Sitz der Schiedsstelle ist die Ortschaft Weißandt-Gölzau.
Die Schiedsstelle hat im Wesentlichen die Aufgabe, streitige Rechtsangelegenheiten im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens einer für beide Parteien einvernehmlichen Lösung zuzuführen. Für bestimmte zivilrechtliche Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art ist das außergerichtliche Schlichtungsverfahren Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klageerhebung. Die notwendige sachliche Ausstattung (Büroraum, Computer, etc.) wird durch die Stadt Südliches Anhalt zur Verfügung gestellt. Die Aus- und Weiterbildung der Schiedspersonen geschieht durch die Einführungs- und Fortbildungslehrgänge des Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen.
Die Schiedspersonen werden vom Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt gewählt und anschließend durch die Direktorin des Amtsgerichtes Köthen in das Amt berufen sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Wahrnehmung der Aufgaben verpflichtet.
Die Amtszeit der Schiedspersonen dauert gemäß § 4 Abs. 1 Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG LSA) 5 Jahre; ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Entsprechend § 3 Abs. 1 SchStG LSA müssen die Schiedspersonen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Sie müssen das Wahlrecht besitzen, sollten das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Gebiet der Stadt Südliches Anhalt ihren Wohnsitz haben.
| Als Schiedsperson ist ausgeschlossen, | |
| • | wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, |
| • | wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, |
| • | wer in Vermögensverfall geraten ist. |
| Die Berufung zur Schiedsperson kann nach § 7 Abs. 1 SchStG LSA ablehnen, wer | |
| • | das 62. Lebensjahr vollendet hat, |
| • | infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben, |
| • | aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist, |
| • | aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann. |
Die Bürger der Stadt Südliches Anhalt, die bereit sind, eine ehrenamtliche Tätigkeit als Schiedsperson auszuüben, werden gebeten, sich schriftlich und formlos bei der Stadt Südliches Anhalt, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06369 Südliches Anhalt zu bewerben. Auch eine elektronische Bewerbung unter info@suedliches-anhalt.de ist möglich.
Für Nachfragen steht Ihnen Frau Tänzer (Tel: 034978/265-22, mtaenzer@suedliches-anhalt.de) zur Verfügung.
Mehr Informationen über die Tätigkeit der Schiedsstellen können im Internet unter www.schiedsamt.de auf der Homepage des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen entnommen werden.