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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt
Ausgabe 8/2026
Amtliche Mitteilungen
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Inkrafttreten der Satzung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 07/23 „Sondergebiet Photovoltaik-Solarpark Quellendorf“ in der Gemarkung Quellendorf nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Inkrafttreten der Satzung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 07/23

„Sondergebiet Photovoltaik-Solarpark Quellendorf“ in der Gemarkung Quellendorf

nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt hat am 27.08.2025 in öffentlicher Sitzung den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 07/23 „Sondergebiet Photovoltaik-Solarpark Quellendorf“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung einschließlich Umweltbericht gebilligt. Mit Bescheid vom 21.07.2026 hat der Landkreis Anhalt-Bitterfeld den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 07/23 „Sondergebiet Photovoltaik-Solarpark Quellendorf“ unter dem Aktenzeichen 63-01841-2026-53 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 07/23 „Sondergebiet Photovoltaik-Solarpark Quellendorf“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden ist, ortsüblich bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 07/23 „Sondergebiet Photovoltaik-Solarpark Quellendorf“ umfasst die folgenden Flurstücke der Gemarkung Quellendorf:

Teilfläche 1:

Flur 4; Flurstücke 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45

Teilfläche 2:

Flur 1; Flurstücke 112, 113/1, 113/2, 115, 116, 117

Teilfläche 3:

Flur 3; Flurstücke 50, 51, 52, 53

Teilfläche 4:

Flur 3; Flurstück 55

Teilfläche 5:

Flur 3; Flurstück 82

Teilfläche 6:

Flur 3; Flurstücke 78, 79, 80

Teilfläche 7:

Flur 4; Flurstücke 26, 27, 28/3

Teilfläche 8:

Flur 4; Flurstücke 22, 23, 24

Teilfläche 9:

Flur 4; Flurstück 20

Er besteht aus neun Teilflächen, die östlich bzw. südöstlich von Quellendorf liegen. Die Lage des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Ortschaft ist nachfolgender Abbildung zu entnehmen.

 

 

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 07/23 „Sondergebiet Photovoltaik-Solarpark Quellendorf“ zugleich in Kraft.

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 07/23 „Sondergebiet Photovoltaik-Solarpark Quellendorf“ kann mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und Anlagen sowie der zusammenfassenden Erklärung auf der Internetseite der Stadt Südliches Anhalt sowie über das zentrale Internetportal des Landes eingesehen werden.

Weiterhin werden die genannten Satzungsunterlagen des Vorhabenbezogenes Bebauungsplanes Nr. 07/23 „Sondergebiet Photovoltaik-Solarpark Quellendorf“ einschließlich der zusammenfassenden Erklärung im Fachbereich III der Verwaltung Südliches Anhalt, Weißandt-Gölzau, Hauptstraße 31, 06369 Südliches Anhalt unbefristet bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben.

Auf die Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Südliches Anhalt geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Südliches Anhalt, den 13. August 2026

 

 

 

Schneider 
Bürgermeister