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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Südliches Anhalt
Ausgabe 9/2024
Amtliche Mitteilungen
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Ergänzungswahlen Großbadegast, Riesdorf und Wieskau

- Bekanntmachung des Wahltages für die Ergänzungswahl des Ortschaftsrates in den Ortschaften Großbadegast, Riesdorf und Wieskau

und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen -

Gemäß § 42 Abs. 5 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) i. V. m. § 49 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) stellte die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld die Voraussetzungen für eine Ergänzungswahl des Ortschaftsrates in den Ortschaften Großbadegast, Riesdorf und Wieskau fest und setzte den Termin für die Ergänzungswahlen auf

Sonntag, den 08.12.2024 in der Zeit

von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr

fest.

Gesetzliche Grundlagen für die Ergänzungswahlen (Kommunalwahlen) sind das Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA), das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) und die Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) in den jeweils geltenden Fassungen.

Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

Wahlgebiet für die jeweilige Ergänzungswahl ist jeweils die Ortschaft Großbadegast, Riesdorf und Wieskau.

Gewählt wird nach den für die Hauptwahl geltenden Vorschriften. Gemäß § 8 a KWG LSA üben die in der Hauptwahl berufenen Wahlorgane ihr Amt für alle folgenden Kommunalwahlen während der Wahlperiode aus. Demnach wird die Besetzung der Gemeindewahlleiterin, der stellvertretenden Gemeindewahlleiterin und dem Wahlausschuss beibehalten.

Die in der Ortschaft wohnenden Einwohner sind wahlberechtigt, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Ortschaft wohnen. Sie sind wählbar, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Gemäß § 15 KWG LSA i. V. m. § 29 Abs. 2 KWO LSA fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Ergänzungswahlen auf.

Wahlvorschläge für die Ergänzungswahl zum Ortschaftsrat können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerber) eingereicht werden. Wahlvorschlagsverbindungen sind gemäß § 21 Abs. 1 KWG LSA nicht mehr zulässig.

Die Wahlvorschläge für die Ergänzungswahlen in den Ortschaften Großbadegast, Riesdorf und Wieskau sind bis spätestens

Dienstag, den 01.10.2024, 18.00 Uhr

(68. Tag vor der Wahl - Ende der Einreichungsfrist) bei der Gemeindewahlleiterin unter folgender Anschrift einzureichen:

Stadt Südliches Anhalt

Gemeindewahlleiterin

Weißandt-Gölzau

Hauptstraße 31

06369 Südliches Anhalt

Der Wahlvorschlag gilt nur für die jeweilige Ergänzungswahl.

Ein Wahlbewerber darf nur in jeweils einem Wahlvorschlag benannt werden. Eine Partei oder Wählergruppe darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten. Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.

Die Zahl der zu wählenden Vertreter für die jeweilige Ergänzungswahl bestimmt sich aus der Hauptsatzung der Stadt Südliches Anhalt und beträgt für die Ortschaft Großbadegast fünf Ortschaftsräte, für die Ortschaft Wieskau fünf Ortschaftsräte und für die Ortschaft Riesdorf ebenfalls fünf Ortschaftsräte. Die Höchstzahl der zu benennenden Bewerber liegt um fünf höher als die Anzahl der zu wählenden Vertreter. Somit liegt die Höchstzahl für die jeweilige Ergänzungswahl bei acht Bewerbern je Wahlvorschlag.

Der Wahlvorschlag einer Partei muss von dem nach ihrer Satzung für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, der Wahlvorschlag einer Wählergruppe von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe oder von der Vertrauensperson, der Einzelwahlvorschlag vom Einzelbewerber oder von der Vertrauensperson unterzeichnet sein (§ 30 Abs. 3 KWO LSA).

Ein Wahlvorschlag von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern, die nicht unter die Bestimmungen des § 21 Abs. 10 KWG LSA fallen, muss in der Ortschaft Großbadegast von mindestens 5 Wahlberechtigten, in der Ortschaft Wieskau von mindestens 2 Wahlberechtigten und in der Ortschaft Riesdorf ebenfalls von mindestens 1 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Diese Unterschriften (Unterstützungsunterschriften) sind auf amtlichen Formblättern, die vom Wahlbüro der Stadt Südliches Anhalt auf Anforderung kostenfrei erhältlich sind, zu erbringen. Es dürfen nur solche Unterstützungsunterschriften berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der oben genannten Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die nachfolgend aufgeführten Parteien und Wählergruppen erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 KWG LSA und benötigen keine Unterstützungsunterschriften:

Christlich Demokratische Union Deutschlands  —  (CDU)

Alternative für Deutschland  —  (AfD)

Die Linke  —  (DIE LINKE)

Sozialdemokratische Partei Deutschlands  —  (SPD)

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN  —  (GRÜNE)

Freie Demokratische Partei  —  (FDP)

in der Ortschaft Großbadegast die Wählergruppe „Rassegeflügelzuchtverein Großbadegast „1950“ e. V.

in der Ortschaft Wieskau die Wählergruppe „ProWieskau“

in der Ortschaft Riesdorf die Wahlgemeinschaft Riesdorf

Im Übrigen sind gemäß § 21 Abs. 10 Nr. 3 KWG LSA von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtigter Einzelbewerber befreit, die am Tag der Bestimmung des Wahltages aufgrund ihres Einzelwahlvorschlages Mitglied der zu wählenden Vertretung, gewählter Abgeordneter des Landestages in Sachsen-Anhalt oder des Bundestages sind.

Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5 zu § 30 Abs. 1 KWO LSA eingereicht werden und muss nach § 21 Abs. 6 ff. KWG LSA enthalten:

  1. Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung (Hauptwohnung) eines jeden Bewerbers;
  2. Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird; dieser muss mit den Namen übereinstimmen, den die Partei im Lande führt;
  3. Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird; aus ihm muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe des Wahlgebietes handelt; das Kennwort darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 GG oder deren Kurzbezeichnung enthalten;
  4. Zustimmungserklärung eines jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8 a zu § 30 Abs. 5 KWO LSA, dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag für die Ergänzungswahl seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat;
  5. Bescheinigung der Wählbarkeit eines jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 9 zu § 30 Abs. 5 KWO LSA;
  6. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA und dem Muster der Anlage 10 a zu § 30 Abs. 5 KWO LSA,
  7. bei Wahlvorschlägen, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4 oder 5 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der jeweiligen Ortschaft keine Parteiorganisation vorhanden ist;
  8. für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft (§ 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 KWO LSA);
  9. für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist (§ 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 KWO LSA);
  10. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind.

Die Unterlagen nach lfd. Nr. 7 bis 9 entfallen für Wahlvorschläge von Wählergruppen, die Unterlagen nach lfd. Nr. 6 bis 9 entfallen für Einzelwahlvorschläge.

Nach § 26 Abs. 1 KWG LSA können eingereichte Wahlvorschläge nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (08.09.2024, 18.00 Uhr) geändert oder zurückgezogen werden.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Einreichung der Wahlvorschläge auf §§ 21 bis 26 KWG LSA und §§ 29 bis 33 KWO LSA hingewiesen.

Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Formblätter können unter der Telefonnummer 034978/265-39 oder per-Email (ajust@suedliches-anhalt.de) angefordert werden. Sie sind zudem an folgender Stelle kostenfrei erhältlich:

Stadt Südliches Anhalt

-Gemeindewahlleiterin-

Weißandt-Gölzau

Hauptstraße 31

06369 Südliches Anhalt

gez. Wagner
Gemeindewahlleiterin