Im Dezember-Amtsblatt wurde die neue Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Weißenfels veröffentlicht. In diesem Zusammenhang haben wir versprochen, einzelne Regelungen in den kommenden Amtsblättern näher zu erläutern. In diesem Amtsblatt möchten wir die Regelungen zur Tierhaltung in § 5 erörtern:
Im § 5 werden Regelungen getroffen, welche die Tierhalter verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere durch ihr Verhalten die Allgemeinheit nicht gefährden oder stören. Gemeint sind hier z.B. Nachbarn, spielende Kinder, Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer (Abs. 1 u. 2).
Gleichzeitig wird den Haltern die Pflicht auferlegt, die „Hinterlassenschaften“ ihrer Tiere von den Straßen und Anlagen unverzüglich zu entfernen. Dies erlangt in erster Linie Bedeutung für die Beseitigung des Hundekotes (Absatz 3).
Die Hundehalter sind verpflichtet, beim Ausführen ihres Tieres ein geeignetes Behältnis mit sich zu führen, um den eventuellen Hundekot ihres Vierbeiners aufsammeln und entsorgen zu können (sogenannte „Tütenpflicht“). Ein entsprechendes geeignetes Behältnis kann durchaus eine Plastetüte aus dem Haushalt sein oder auch ein kleiner (Papp-) Behälter. Ein Zellstofftaschentuch ist für einen großen Hund allerdings nicht geeignet! Die Entsorgung kann dann z. B. in den Papierkörben erfolgen. Zum Teil sind in der Stadt auch spezielle Sammelbehälter für Hundekot aufgestellt. Die „Tütenpflicht“ für die Hundehalter gilt im gesamten Stadtgebiet; also auch in den Ortsteilen.
Die Vollzugbeamten der Stadt Weißenfels führen zur Tütenpflicht und auch zur nachfolgend beschriebenen Anleinpflicht Kontrollen durch. Wer ohne angemessenes Behältnis oder mit Hund ohne Leine ertappt wird, wird verwarnt oder es droht ihm ein Bußgeld.
Um zu verhüten, dass Hunde unbeaufsichtigt herumlaufen bzw. Personen oder andere Tiere anfallen, wurde für bestimmte Gebiete die Leinenpflicht festgelegt. Sie gilt für die öffentlichen Bereiche innerhalb der geschlossenen Ortschaft (Absatz 4).
Für das Gebiet der sog. Kernstadt Weißenfels, wo die Thematik Leinenpflicht die größte Bedeutung hat, wurden zum besseren Verständnis die Grenzen der geschlossenen Ortschaft durch einen Lageplan verdeutlicht (auch auf der Internestseite der Stadt abrufbar). Für die zur Stadt gehörenden einzelnen Ortschaften wurde auf solche Lagepläne verzichtet. Hier endet die geschlossene Ortschaft mit dem Ende der zusammenhängenden Bebauung bzw. mit dem Ende des öffentlichen Straßenraumes. Für die Einwohner der Ortschaften ist diese Begrenzung verständlich nachvollziehbar und eindeutig.
Im öffentlichen Bereich außerhalb der geschlossenen Ortschaften und auf gekennzeichneten Freilaufflächen dürfen die Hunde ohne Leine herumlaufen und sich austoben. Allerdings ist auch dort von den Hundehaltern dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere weder Personen noch andere Tiere anspringen oder angreifen; d. h. die Hunde müssen auf das Wort vom Herrchen auch tatsächlich hören.
| Es gibt gegenwärtig drei Freilaufflächen in Weißenfels; und zwar | |
| - | Markwerbener Straße - Grünfläche an der Abzweigung Weg nach der Marienmühle (ehemals Robinsoninsel) |
| - | Kugelberg - Teil der Grünfläche zwischen Käthe-Kollwitz-Straße und Luise-Brachmann-Straße (ehemals Randstraße) |
| - | Südring - Teil einer Grünfläche am Rande des Südringes (zwischen der Bahnlinie und dem Block 97 - 100) |
Zusätzlich zur Leinenpflicht gilt, dass bissige und angriffslustige Hunde einen Maulkorb tragen müssen (Absatz 6). Dabei entscheiden stets der Einzelfall und das Verhalten Halters, ob das Tier dieser Gruppe zugerechnet werden muss oder nicht.
Von Kinderspielplätzen sind Hunde fernzuhalten (Absatz 7). Dies bedeutet in erster Linie, dass die Hunde von den Spielgeräten und Spielflächen, insbesondere von den Sandkästen fernzuhalten sind.
In der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Weißenfels wurden keine extra Regelungen für das Führen von Hunden auf dem Feld bzw. in Wald und Flur oder im Landschaftsschutzgebiet getroffen. Nach den Bestimmungen des Feld- und Forstordnungsgesetztes Sachsen-Anhalt ist es verboten, Hunde in Feld und Wald einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Für den Zeitraum zwischen dem 01. März und dem 15. Juli gilt hier die Leinenpflicht. Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saaletal“ geht darauf nicht gesondert ein. Jedoch ergibt sich das ordnungsgemäße und verantwortungsvolle Führen eines Hundes im Landschaftsschutzgebiet schon aus dem sog. Schutzzweck. Dieser bezieht sich u.a. auf die Wahrung und Pflege der Landschaft und auf den Schutz des Lebensraumes seltener Tiere und Pflanzen. Freilaufende Hunde sind durchaus in der Lage, Brutstätten geschützter Tiere und Standorte seltener Pflanzen zu zerstören. Aus diesem Grunde handelt jeder Hundehalter verantwortungsvoll, wenn er auch im Landschaftsschutzgebiet sein Tier an die Leine nimmt.
Die Festlegungen des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden (Hundegesetz Sachsen-Anhalt) vom Januar 2009 und der zugehörigen Verordnung zu Durchführung dieses Gesetzes gelten unabhängig von den Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung. Danach muss für Hunde, welche nach dem 28.02.2009 geboren sind, spätestens 3 Monate nach der Geburt eine Haftpflichtversicherung vorliegen. Weiterhin sind die Hunde spätestens nach 6 Monaten nach der Geburt mit einem Transponder zu kennzeichnen. Weiterhin sind die Hunde nach der Aufnahme der Haltung unverzüglich bei der Stadtverwaltung zur Eintragung in das zentrale Hunderegister anzumelden. Dies kann mit der steuerlichen Anmeldung nach der Hundesteuersatzung verbunden werden.
Nähere Erläuterungen zum § 6 im nächsten Amtsblatt.
(1) Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Es ist darauf zu achten, dass Tiere nicht durch langandauerndes Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche die Nachbarn insbesondere in den in § 4 Abs. 1 genannten Ruhezeiten stören.
(2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier auf Straßen und in Anlagen unbeaufsichtigt umherläuft, Personen oder Tiere anspringt oder anfällt.
(3) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier Straßen und Anlagen verunreinigt. Der Verpflichtete hat im Falle einer Verunreinigung diese unverzüglich zu entfernen. Die Hundehalter oder -führer haben zur Beseitigung von Verunreinigungen durch Hundekot ein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel für Aufnahme und Transport mitzuführen. Auf Verlangen ist es den Verwaltungsvollzugsbeamten vorzuweisen. Die Straßenreinigungspflicht der Anlieger bleibt unberührt.
(4) Hunde sind innerhalb der geschlossenen Ortschaft in öffentlichen Bereichen stets angeleint zu führen. Die öffentlichen Bereiche umfassen alle öffentlich zugänglichen Flächen sowie bei Gebäuden die Bereiche, welche durch Dritte mitgenutzt werden. Die Grenzen der geschlossenen Ortschaft im Sinne dieser Verordnung sind für das Gebiet der Stadt Weißenfels ohne die räumlichen Bereiche der in der Hauptsatzung der Stadt Weißenfels bestimmten Ortschaften in dem dieser Verordnung beigefügten Lageplan gekennzeichnet. In den durch die Hauptsatzung der Stadt Weißenfels bestimmten Ortschaften und deren räumlichen Bereich endet jeweils die geschlossene Ortschaft mit dem Ende der zusammenhängenden Bebauung. Sofern öffentliche Straßen die Grenze bilden, endet die Leinenpflicht mit dem Ende des öffentlichen Straßenraumes. Ausgenommen von den Regelungen zur Leinenpflicht sind Blindenhunde, Diensthunde der Polizei und Jagdhunde im Jagdeinsatz.
(5) In öffentlichen Bereichen außerhalb der geschlossenen Ortschaft sowie auf gekennzeichneten Freilaufflächen dürfen Hunde unangeleint umherlaufen, wenn eine Person das Tier begleitet, welche durch Zuruf auf dieses einwirken kann. Die Führer der Hunde haben, insbesondere auch auf den Freilaufflächen, die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 einzuhalten.
(6) Die Führer von Hunden müssen in der Lage sein, den Hund sicher an einer geeigneten Leine zu halten und zu führen. Bissige oder angriffslustige Hunde haben in öffentlichen Bereichen generell einen Maulkorb oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare Vorrichtung zu tragen.
(7) Hunde sind von Kinderspielplätzen fernzuhalten.
(8) Die Regelungen des Waldgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Anleinpflicht vom 01. März bis 15. Juli in der freien Landschaft sowie die Regelungen des Ortsrechtes über Grün- und Erholungsflächen, Friedhöfe, Spiel- und Bolzplätze sowie Skateranlagen bleiben unberührt.