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Weißenfelser Amtsblatt – Amtliches Verkündungsblatt der Stadt Weißenfels
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung_Stadt_Ködel_Wahlbekanntmachung

Stadt Weißenfels

Der Oberbürgermeister

Bekanntmachung

des Gemeindewahlleiters und dessen Stellvertreters

Gemäß § 8 a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) wird Folgendes bekannt gemacht:

Zum Gemeindewahlleiter und zur stellvertretenden Gemeindewahlleiterin wurde durch Beschluss des Stadtrates der Stadt Weißenfels vom 07.12.2023 (Beschluss-Nr. SR 437-46/2023) berufen:

Gemeindewahlleiter:

Herr Sven Hantscher

Fachbereichsleiter Zentrale Dienste der Stadt Weißenfels

Dienstanschrift:

Stadt Weißenfels

Gemeindewahlleiter

PF 12 51 oder 12 61

06652 Weißenfels

Dienstgebäude:

Fürstenhaus (Hinterhaus)

Leipziger Straße 9

06667 Weißenfels

Telefon:

03443/370-247

Telefax:

03443/370-246

Stellv. Gemeindewahlleiter:

Frau Ethel Becker

Abteilungsleiterin Organisation der Stadt Weißenfels

Dienstanschrift und Dienstgebäude entsprechen denen des Gemeindewahlleiters.

Telefon:

03443/370-280

Telefax:

03443/370-246

Weißenfels, den 10.01.2024

Martin Papke
Oberbürgermeister
(Dienstsiegel)

Stadt Weißenfels

Der Gemeindewahlleiter

Bekanntmachung

Bildung des Gemeindewahlausschusses

Für die Wahlen zum Stadtrat der Stadt Weißenfels und den Ortschaftsräten der Ortschaften der Stadt Weißenfels (verbundene Gemeindewahlen) ist ein gemeinsamer Gemeindewalhausschuss zu berufen. Ich habe entschieden, dass zu diesem Gemeindewahlausschuss vier Beisitzer und dementsprechend die gleiche Anzahl von Stellvertretern gehören.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) und § 4 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) fordere ich hiermit die im Gebiet der Stadt Weißenfels vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, mir bis zum

29. Februar 2024

Wahlberechtigte als Beisitzer und Stellvertreter der Beisitzer des Gemeindewahlausschusses vorzuschlagen.

Die vorzuschlagenden Personen sind mir mit Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnanschrift zu benennen. Sie müssen wahlberechtigte Bürger für die Wahl des Stadtrates der Stadt Weißenfels sein, d. h. sie müssen:

-

Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sein oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen,

-

spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, also spätestens am 09.06.2008 geboren sein,

-

seit mindestens 3 Monaten vor dem Wahltag in der Stadt Weißenfels ihren Hauptwohnsitz haben, also spätestens ab 09.03.2024 in der Stadt wohnen.

Zudem dürfen Sie nicht juristisch vom Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeschlossen sein.

Hinweise (§ 4 Abs. 1 Satz 3 KWO LSA):

Beisitzer des Gemeindewahlausschusses und deren Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig (§ 13 Abs. 1 KWG LSA). Wahlbewerber und Vertrauensperson für Wahlvorschläge können ein Wahlehrenamt nicht innehaben (§ 13 Abs. 2 KWG LSA).

Die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt bedürfen eines wichtigen Grundes (§ 13 Abs. 3 KWG LSA i. V. m. § 31 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - KVG LSA).

Ein solcher wichtiger Grund liegt in der Regel nur vor für:

1.

die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,

2.

die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,

3.

Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben,

4.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

5.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.

6.

Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,

7.

Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.

Des Weiteren verweise ich auf die Regelungen des § 9 Abs. 1a und § 10 Abs. 1a KWG LSA.

Weißenfels, den 10.01.2024

Sven Hantscher
Gemeindewahlleiter
(Dienstsiegel)

Stadt Weißenfels

Der Gemeindewahlleiter

Bekanntmachung

Kommunalwahlen am 09.06.2024

Gemäß §§ 6 und 15 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S 92), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 2023 (GVBl. LSA S. 590) gebe ich hiermit bekannt:

I. Bekanntmachung der Wahlen:

Hiermit mache ich bekannt, dass die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt (MBl. LSA Nr. 22/2023 vom 26.06.2023, S. 198, Bekanntmachung vom 13.06.2023) den Wahltag und die Wahlzeit für die Kommunalwahl gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA für

-

den Stadtrat der Stadt Weißenfels und

-

die Ortschaftsräte der Ortschaften Borau, Burgwerben, Großkorbetha, Langendorf, Leißling, Markwerben, Reichardtswerben, Tagewerben, Schkortleben, Storkau, Uichteritz und Wengelsdorf

wie folgt bestimmt hat:

Wahltag ist Sonntag, der 06.09.2024

Wahlzeit ist von 8.00 bis 18.00 Uhr.

II. Wahlbereiche

Ich gebe gemäß §§ 7 Abs. 1 und 15 KWG LSA bekannt, dass bei der Wahl zum Stadtrat und den Ortschaftsräten das jeweilige Wahlgebiet einen Wahlbereich bildet. Aufgrund des Beschlusses des Stadtrates vom 07.12.2023 (Beschluss Nr. SR 437-46/2023) wird das jeweilige Wahlgebiet in keine weiteren Wahlbereiche eingeteilt.

III. Wahlvorschläge für die Wahl zum Stadtrat der Stadt Weißenfels

Die Wahlvorschläge können von Parteien, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) gemäß § 21 Abs. 1 KWG LSA eingereicht werden.

1. Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

Gemäß § 29 Abs. 2 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) fordere ich hiermit auf, Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrates der Stadt Weißenfels am 09.06.2024 möglichst frühzeitigbei der

Stadt Weißenfels

Gemeindewahlleiter

Postfach 12 51 und 12 61

06652 Weißenfels

einzureichen.

Die Wahlvorschläge können auch im Wahlbüro (Fachbereich I – Zentrale Dienste, Abteilung Organisation, Dienstgebäude: Fürstenhaus (Hinterhaus), Leipziger Straße 9, 06667 Weißenfels) unmittelbar abgegeben werden. Als Ansprechpartner stehen die Mitarbeiter des Wahlbüros unter der Telefonnummer 03443/370-280 oder -283 gern zur Verfügung. Zur Übergabe der Unterlagen bitte ich möglichst um die telefonische Vereinbarung eines Termins.

Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge endet am

Montag, den 2. April 2024

um 18.00 Uhr

(§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 KWG LSA).

2. Bekanntmachung der Anzahl der Vertreter

Ich gebe gemäß § 15 KWG LSA in Verbindung mit § 37 Abs. 1 KVG LSA bekannt, dass in den Stadtrat der Stadt Weißenfels 40 Vertreter zu wählen sind.

3. Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber

Ich gebe gemäß § 15 und § 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) bekannt, dass

-

der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 45 Bewerber enthalten darf und

-

der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf.

4. Unterstützungsunterschriften

Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Stadtrates reichen 100 Unterstützungserklärungen nach Anlage 6 KWO, die von wahlberechtigten Bürgern persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen, sofern dafür keine Befreiung nach Ziff. 5. besteht (§ 21 Abs. 9 KWG LSA).

Die Unterstützungsunterschriften der Wahlberechtigten müssen auf amtlichen Formblättern erbracht werden, die auf Anforderung im Wahlbüro (Fachbereich I – Zentrale Dienste, Abteilung Organisation, Dienstgebäude: Fürstenhaus - Hinterhaus, Leipziger Straße 9, 06667 Weißenfels, 2. OG) kostenfrei bereitgestellt werden. Bei der Anforderung sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien oder Wählergruppen haben bei der Anforderung von Formblättern für Unterstützungsunterschriften zu bestätigen, dass die Wahlbewerber bereits nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind.

Es werden nur Unterstützungserklärungen berücksichtigt, die ab dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung bis zum Ende der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge (2. April 2024, 18.00 Uhr) abgegeben worden sind.Jeder Wahlberechtigte darf nur eine Unterstützungsunterschrift abgeben.

5. Befreiung von Unterstützungsunterschriften:

Folgende Parteien und Wählergruppen erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 KWG LSA, so dass anstelle der Unterstützungsunterschriften durch wahlberechtigte Bürger der Wahlvorschlag lediglich die Unterschrift des für das Wahlgebiet (Stadt Weißenfels) zuständigen Parteiorgans oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe enthalten muss:

Christlich Demokratische Union Deutschlands

(CDU)

Alternative für Deutschland

(AfD)

DIE LINKE

(DIE LINKE)

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

(SPD)

Freie Demokratische Partei  — 

(FDP)

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

(GRÜNE)

(§ 21 Abs. 10 KWG LSA, § 29 Abs. 1 KWO LSA, Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 08.11.2023 – LWL/31.1.-11421, MBI. LSA Nr. 40/2023 vom 13.11.2023, Seite 426 ).

Für die Wahl zum Stadtrat der Stadt Weißenfels erfüllen darüber hinaus folgende Parteien und Wählergruppen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 und 2 KWG LSA, so dass sie ebenfalls keine Unterstützungsunterschriften beibringen müssen:

Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz,

Elitenförderung und basisdemokratische Initiative

(Die PARTEI)

Bürger für Weißenfels/Landgemeinden

(BfW/Landgemeinden)

Wir Weißenfelser

(WW)

Bündnis für Gerechtigkeit – Wählervereinigung Weißenfels

(BfG – WV).

Bei der letzten Wahl zum Stadtrat der Stadt Weißenfels wurde kein Sitz aufgrund eines Einzelwahlvorschlages vergeben (§ 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 KWG LSA).

6. Wahlanzeige von Parteien zur Wahlteilnahme

Für die nicht unter Ziff. 5. genannten Parteien nach § 21 Abs. 10 Nr. 1 KWG LSA weise ich darauf hin, dass diese als Partei nur dann einen Wahlvorschlag einreichen können, wenn sie bis zum 04.03.2024, 18.00 Uhr ihre Beteiligung an der Wahl dem Landeswahlleiter angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 22 Abs. 1 KWG LSA; Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 08.11.2023 – LWL/31.1.-11421, MBI. LSA Nr. 40/2023 vom 13.11.2023, Seite 425).

IV. Wahlvorschläge für die Wahl der Ortschaftsräte der Stadt Weißenfels

Die Wahlvorschläge können von Parteien, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) gemäß § 21 Abs. 1 KWG LSA eingereicht werden.

1. Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

Gemäß § 29 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWO LSA) fordere ich hiermit auf, Wahlvorschläge für die Wahlen am 09.06.2024 folgender Ortschaftsräte der Ortschaften der Stadt Weißenfels:

1.

Ortschaftsrat Borau

2.

Ortschaftsrat Burgwerben

3.

Ortschaftsrat Großkorbetha

4.

Ortschaftsrat Langendorf

5.

Ortschaftsrat Leißling

6.

Ortschaftsrat Markwerben

7.

Ortschaftsrat Reichardtswerben

8.

Ortschaftsrat Schkortleben

9.

Ortschaftsrat Storkau

10.

Ortschaftsrat Tagewerben

11.

Ortschaftsrat Uichteritz

12.

Ortschaftsrat Wengelsdorf

möglichst frühzeitig bei der

Stadt Weißenfels

Gemeindewahlleiter

Postfach 12 51 und 12 61

06652 Weißenfels

einzureichen.

Die Wahlvorschläge können auch im Wahlbüro (Fachbereich I – Zentrale Dienste, Abteilung Organisation, Dienstgebäude: Fürstenhaus (Hinterhaus), Leipziger Straße 9, 06667 Weißenfels, 2. OG) unmittelbar abgegeben werden. Als Ansprechpartner stehen die Mitarbeiter des Wahlbüros unter der Telefonnummer 03443/370-280 oder -283 gern zur Verfügung. Zur Übergabe der Unterlagen bitte ich möglichst um die telefonische Vereinbarung eines Termins.

Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge endet am

Montag, den 2. April 2024,

um 18.00 Uhr

(§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 KWG LSA).

2. Unterstützungserklärungen für Wahlvorschläge

Aus den nachfolgenden Angaben zu den einzelnen Wahlen der Ortschaftsräte ergibt sich, wie viele Unterstützungserklärungen für einen Wahlvorschlag erforderlich sind und wer davon befreit ist.

Die Unterstützungsunterschriften der Wahlberechtigten müssen auf amtlichen Formblättern erbracht werden, die auf Anforderung im Wahlbüro (Fachbereich I – Zentrale Dienste, Abteilung Organisation, Dienstgebäude: Fürstenhaus (Hinterhaus), Leipziger Straße 9, 06667 Weißenfels, 2. OG) kostenfrei bereitgestellt werden. Bei der Anforderung sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien oder Wählergruppen haben bei der Anforderung von Formblättern für Unterstützungsunterschriften zu bestätigen, dass die Wahlbewerber bereits nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind.

Es werden nur Unterstützungserklärungen berücksichtigt, die ab dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung bis zum Ende der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge (2. April 2024, 18.00 Uhr) abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur eine Unterstützungsunterschrift abgeben.

3. Befreiung von Unterstützungsunterschriften

Folgende Parteien und Wählergruppen erfüllen für alle Ortschaftsratswahlen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 KWG LSA, so dass anstelle der Unterstützungsunterschriften durch wahlberechtigte Bürger der Wahlvorschlag lediglich die Unterschrift des für das Wahlgebiet (jeweilige Ortschaft) zuständigen Parteiorgans oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe enthalten muss:

Christlich Demokratische Union Deutschlands

(CDU)

Alternative für Deutschland

(AfD)

DIE LINKE

(DIE LINKE)

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

(SPD)

Freie Demokratische Partei

(FDP)

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

(GRÜNE)

(§ 21 Abs. 10 KWG LSA, § 29 Abs. 1 KWO LSA, Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 08.11.2023 – LWL/31.1.-11421, MBI. LSA Nr. 40/2023 vom 13.11.2023, Seite 426).

Diejenigen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, die darüber hinaus nach § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KWG LSA keine Unterstützungsunterschriften für die jeweilige Ortschaftsratswahl beibringen müssen, sind in den nachfolgenden Angaben zu den einzelnen Wahlen der Ortschaftsräte genannt.

4. Ortschaftsrat Borau

Ich gebe bekannt, dass:

-

in den Ortschaftsrat der Ortschaft Borau 5 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 10 Bewerber enthalten darf,

-

der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf

(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).

Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 5 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.

Für die Wahl zum Ortschaftsrat erfüllen folgende Einzelbewerber die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen müssen:

Einzelbewerber: Herr Jürgen Denzin

Einzelbewerber: Herr Rüdiger Kleinschmidt

Einzelbewerber: Herr Robert Schilling.

5. Ortschaftsrat Burgwerben

Ich gebe bekannt, dass:

-

in den Ortschaftsrat der Ortschaft Burgwerben 6 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 11 Bewerber enthalten darf,

-

der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf

(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).

Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 10 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.

Für die Wahl zum Ortschaftsrat erfüllen folgende Einzelbewerber die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen müssen:

Einzelbewerber: Herr Christoph Schmoranzer

Einzelbewerberin: Frau Jana Dörner

Einzelbewerber: Herr Jan Dörner

Einzelbewerberin: Frau Laura Pramann

Einzelbewerber: Herr Hubert Schmoranzer

6. Ortschaftsrat Großkorbetha

Ich gebe bekannt, dass:

-

in den Ortschaftsrat der Ortschaft Großkorbetha 8 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 13 Bewerber enthalten darf,

-

der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf

(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).

Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 16 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.

Folgende Wählergruppe und Einzelbewerber erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen müssen:

Wählergruppe TSV 1893 Großkorbetha (TSV 1893)

Einzelbewerberin: Frau Birgit Weber

Einzelbewerberin: Frau Anne-Katrin Böhmer

Einzelbewerber: Rüdiger Peters

7. Ortschaftsrat Langendorf

Ich gebe bekannt, dass:

-

in den Ortschaftsrat der Ortschaft Langendorf 9 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 14 Bewerber enthalten darf,

-

der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf

(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).

Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 19 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.

Folgende Wählergruppe und folgender Einzelbewerber erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen müssen:

Wählergemeinschaft Freiwillige Feuerwehr Langendorf (FFWOL)

Einzelbewerber: Herr Nico Forner

8. Ortschaftsrat Leißling

Ich gebe bekannt, dass:

-

in den Ortschaftsrat der Ortschaft Leißling 7 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 12 Bewerber enthalten darf,

-

der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf

(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).

Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 12 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.

Folgende Wählergruppe erfüllt die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen muss:

Wählergruppe Freie Wählergemeinschaft Bürger für Leißling (BfL).

9. Ortschaftsrat Markwerben

Ich gebe bekannt, dass:

-

in den Ortschaftsrat der Ortschaft Markwerben 5 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 10 Bewerber enthalten darf,

-

der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf

(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).

Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 5 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.

Folgende Wählergruppe erfüllt die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen muss:

Wählergruppe Wir Weißenfelser (WW).

10. Ortschaftsrat Reichardtswerben

Ich gebe bekannt, dass:

-

in den Ortschaftsrat der Ortschaft Reichardtswerben 7 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 12 Bewerber enthalten darf,

-

der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf

(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).

Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 10 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.

Folgende Wählergruppen und folgender Einzelbewerber erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen müssen:

Einzelbewerber: Christian Bernecke

Wählergruppe LSV Rot-Weiß Reichardtswerben (LSV)

Wir für Reichardtswerben (WfR)

11. Ortschaftsrat Schkortleben

Ich gebe bekannt, dass:

-

in den Ortschaftsrat der Ortschaft Schkortleben 5 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 10 Bewerber enthalten darf,

-

der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf

(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).

Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 3 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.

Folgende Wählergruppe erfüllt die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen muss:

Wählergruppe Freie Wählergemeinschaft Schkortleben/Kriechau (FWG)

12. Ortschaftsrat Storkau

Ich gebe bekannt, dass:

-

in den Ortschaftsrat der Ortschaft Storkau 5 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 10 Bewerber enthalten darf,

-

der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf

(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).

Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 4 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.

Folgende Wählergruppe und folgender Einzelbewerber erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen müssen:

Wählergruppe Landfrauen Storkau

Wählergruppe Feuerwehr Pettstädt

Einzelbewerber: Roland Bauer

13. Ortschaftsrat Tagewerben

Ich gebe bekannt, dass:

-

in den Ortschaftsrat der Ortschaft Tagewerben 6 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 11 Bewerber enthalten darf,

-

der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf

(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).

Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 7 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.

Folgende Wählergruppe erfüllt die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen muss:

Wählergruppe „Wir für Tagewerben" (WfT)

14. Ortschaftsrat Uichteritz

Ich gebe bekannt, dass:

-

in den Ortschaftsrat der Ortschaft Uichteritz 7 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 12 Bewerber enthalten darf,

-

der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf

(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).

Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 11 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.

Folgende Einzelbewerber erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen müssen:

Einzelbewerber: Herr Andreas Korch

Einzelbewerber: Herr Marcus Pinkny

Einzelbewerber: Herr Marcus Weidling

15. Ortschaftsrat Wengelsdorf

Ich gebe bekannt, dass:

-

in den Ortschaftsrat der Ortschaft Wengelsdorf 6 Vertreter zu wählen sind und der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe bis zu 11 Bewerber enthalten darf,

-

der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers nur den Namen dieses Bewerbers enthalten darf

(§§ 15, 21 Abs. 4 und 5 KWG LSA).

Für einen Wahlvorschlag zur Wahl des Ortschaftsrates reichen 7 Unterstützungserklärungen, sofern dafür keine Befreiung besteht.

Folgende Wählergruppe erfüllt die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 KWG LSA, so dass sie keine Unterstützungsunterschriften beibringen muss:

Wählergruppe Sportverein Wacker 1919 Wengelsdorf (SV Wacker)

16. Wahlanzeige von Parteien zur Wahlteilnahme

Für die nicht unter Ziff. 3. genannten Parteien nach § 21 Abs. 10 Nr. 1 KWG LSA weise ich darauf hin, dass diese als Partei nur dann einen Wahlvorschlag einreichen können, wenn sie bis zum 04.03.2024, 18.00 Uhr ihre Beteiligung an der Wahl dem Landeswahlleiter angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 22 Abs. 1 KWG LSA; Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 08.11.2023 – LWL/31.1.-11421, MBI. LSA Nr. 40/2023 vom 13.11.2023, Seite 425).

V. Inhalt und Form der Wahlvorschläge:

Zu Inhalt und Form der Wahlvorschläge, den beizufügenden Unterlagen und zu verwendenden Musterformularen verweise ich im Übrigen auf § 21 KWG LSA und § 30 KWO LSA.

Gemäß § 30 Abs. 5 KWO LSA sind dem Wahlvorschlag (Anlage 5b) beizufügen:

a)

die Erklärung eines jeden Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag der jeweiligen Wahl seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat (Anlage 8a zur KWO LSA). Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben gegenüber der Gemeinde ferner eine Versicherung abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

b)

für jeden Bewerber eine Bescheinigung über die Wählbarkeit (Anlage 9a KWO LSA).

c)

eine Erklärung eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolges aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will (Anlage 9c zur KWO LSA).

d)

eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA (Anlage 10 zur KWO LSA)

e)

bei Wahlvorschlägen, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4, 5 oder 6 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist.

f)

für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft.

g)

für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist.

h)

die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 und 3 KWO LSA), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind (Anlage 6 oder 7 zur KWO LSA). Die Formblätter werden auf Anforderung vom Gemeindewahlleiter mit Vermerk bescheinigt und kostenfrei geliefert.

Die Unterlagen nach den Buchstaben e - g entfallen bei Wahlvorschlägen von Wählergruppen, die Unterlagen nach den Buchstaben d - g entfallen bei Einzelwahlvorschlägen.

Alle Anlagen oder Erklärungen müssen als Originale vorliegen.

Die Formulare können auch von der Homepage der Stadt Weißenfels ausgedruckt oder heruntergeladen werden (www.weissenfels.de/wahlen) oder werden vom Gemeindewahleiter auf Anforderung bereitgestellt.

VI. Wahlrecht und Wählbarkeit von Staatsangehörigen anderer EU-Staaten

Ich weise darauf hin, dass Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen zur Wahl des Stadtrates der Stadt Weißenfels wahlberechtigt und wählbar sind. Ihre Wählbarkeit ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben (§ 29 Abs. 2 a KWO LSA).

VII. Bildung der Wahlvorstände für die Wahlbezirke

1. Ich fordere hiermit die in der Stadt Weißenfels vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, bis zum

Montag, den 31. März 2024

wahlberechtigte Bürger als Beisitzer für die Wahlvorstände in den Wahlbezirken der Stadt Weißenfels, einschließlich der Ortschaften Borau, Burgwerben, Großkorbetha, Langendorf, Leißling, Markwerben, Reichardtswerben, Tagewerben, Schkortleben, Storkau, Uichteritz und Wengelsdorf vorzuschlagen. Die vorzuschlagenden Personen bitte ich, mit Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnanschrift zu benennen.

Die Vorschläge bitte ich, beim Wahlbüro der Stadt einzureichen:

Wahlbüro

Fachbereich I Zentrale Dienste, Abt. Organisation

Frau Ködel

Dienstgebäude: Fürstenhaus (Hinterhaus), Leipziger Straße 9,

in Weißenfels, 2. OG

Telefon: 03443/370-283

Mail: wahlen@weissenfels.de

2. Ich rufe zugleich die wahlberechtigten Bürger der Stadt Weißenfels auf, sich für die Wahlvorstände zur Verfügung zu stellen. Interessenten melden sich bitte beim zuvor angegebenen Wahlbüro.

Ich weise darauf hin, dass Wahlbewerber und Vertrauenspersonen sowie stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge nicht Mitglied eines Wahlvorstandes sein können.

3. Aufgrund der gleichzeitig stattfindenden Europawahlen sollen möglichst nur wahlberechtigte Bürger in die Wahlvorstände berufen werden, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit ein Erfrischungsgeld.

4. Ich weise ferner darauf hin, dass die Tätigkeit in einem Wahlvorstand (Wahlehrenamt) nur abgelehnt werden kann, wenn dafür ein in § 31 des Kommunalverfassungsgesetztes des Land es Sachsen-Anhalt (KVG LSA) bestimmter wichtiger Grund vorliegt. Das Gleiche gilt für das Ausscheiden aus einem Wahlvorstand.

Weißenfels, den 10.01.2024

Sven Hantscher
Gemeindewahlleiter
(Dienstsiegel)