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Weißenfelser Amtsblatt – Amtliches Verkündungsblatt der Stadt Weißenfels
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung

1.

Am Sonntag, dem 23.02.2025, findet die

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.

Die Stadt Weißenfels gehört zum Wahlkreis 72 (Burgenland-Saalekreis). Die Stadt Weißenfels ist in folgende 32 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Nr. 1 - Caritas Altenpflegeheim St. Franziskus, Selauer Straße 24

Wahlbezirk Nr. 2 - Bergschule, Karl-Liebknecht-Straße 6

Wahlbezirk Nr. 3 - Caritas Seniorenzentrum Kugelberg, Otto-Schlag-Straße 32

Wahlbezirk Nr. 4 - Ökowegschule, Kugelbergring 32

Wahlbezirk Nr. 5 - Hotel „Güldene Berge“, Langendorfer Straße 94

Wahlbezirk Nr. 6 - avendi Wohnpark, Am Töpferdamm 19/21

Wahlbezirk Nr. 7 - Stadthalle Weißenfels, Beuditzstraße 69 a

Wahlbezirk Nr. 8 - Albert-Einstein-Schule, Kirschweg 86

Wahlbezirk Nr. 9 - Kita Kunterbunt, Lindenweg 2

Wahlbezirk Nr. 10 - Kita Kunterbuntes Kinderhaus, Erich-Weinert-Straße 18 a (I)

Wahlbezirk Nr. 11 - Kita Kunterbuntes Kinderhaus, Erich-Weinert-Straße 18 a (II)

Wahlbezirk Nr. 12 - Kulturhaus Weißenfels, Merseburger Straße 14

Wahlbezirk Nr. 13 - Herderschule, Zugang über Uhlandstraße, Nordstraße 34

Wahlbezirk Nr. 14 - Berufsbildende Schulen Weißenfels, Tagewerbener Straße 75

Wahlbezirk Nr. 15 - Kita Anne Frank, Kükenthalstraße 5

Wahlbezirk Nr. 16 - Reha-Sportverein, Südring 148

Wahlbezirk Nr. 17 - Dorfgemeinschaftshaus Borau, Hinter den Gärten 3, Ortsteil Borau

Wahlbezirk Nr. 18 - Gemeindesaal Markwerben, Winkel 1, Ortsteil Markwerben

Wahlbezirk Nr. 19 - Grundschule Langendorf, Aula, Schulweg 9 a, Ortsteil Langendorf

Wahlbezirk Nr. 20 - Gemeindeamt Langendorf, Kirchbergstraße 10, Ortsteil Langendorf

Wahlbezirk Nr. 21 - Feuerwehrversammlungsraum Uichteritz, Markröhlitzer Straße 15, Ortsteil Uichteritz

Wahlbezirk Nr. 22 - Alte Schule Lobitzsch, Gosecker Straße 4, Ortsteil Lobitzsch

Wahlbezirk Nr. 23 - Bürgerhaus Leißling, Schönburger Str. 6 a, Ortsteil Leißling

Wahlbezirk Nr. 24 - Kita Strohbär, Ahornweg 32, Ortsteil Leißling

Wahlbezirk Nr. 25 - Feuerwehrversammlungsraum Burgwerben, Weinstraße 29

Wahlbezirk Nr. 26 - Feuerwehrversammlungsraum Großkorbetha, Am Gymnasium 3, Ortsteil Großkorbetha

Wahlbezirk Nr. 27 - PAS Schule Großkorbetha, Speisesaal, Zugang über Straße Am Gymnasium, Merseburger Straße 3 A, Ortsteil Großkorbetha

Wahlbezirk Nr. 28 - Gemeindeamt Reichardtswerben, Ernst-Thälmann-Straße 77, Ortsteil Reichardtswerben

Wahlbezirk Nr. 29 - Gemeindeamt Schkortleben, Schulstraße 8, Ortsteil Schkortleben

Wahlbezirk Nr. 30 - Gaststätte Obschützer Hof, Ringstraße 7, Ortsteil Obschütz

Wahlbezirk Nr. 31 - Grundschule Tagewerben, Turnhalle, An der Mühle 1, Ortsteil Tagewerben

Wahlbezirk Nr. 32 - Dorfgemeinschaftshaus (Alte Schule), Dürrenberger Straße 40, Ortsteil Wengelsdorf

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 02.02.2025 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag, den 23.02.2025, um 15.00 Uhr, im Rathaus (Markt 1, 06667 Weißenfels) und Technischen Rathaus (Klosterstraße 5, 06667 Weißenfels) der Stadt Weißenfels, zusammen. Die Stimmenauszählung beginnt 18.00 Uhr. Die Räumlichkeiten werden durch Aushang am Eingang des Verwaltungsgebäudes bekanntgegeben.

3.

Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wahlberechtigte hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a.

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet haben, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b.

für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

die Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und

die Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

5.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a.

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b.

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Weißenfels, den 08.01.2025

Martin Papke
Oberbürgermeister