Aufgrund der §§ 5, 8 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 45 Abs. 2 Nr. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Weißenfels in seiner Sitzung vom 5. Oktober 2023 folgende Benutzungssatzung der Stadtbibliothek der Stadt Weißenfels beschlossen:
(1) Die Stadtbibliothek ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Weißenfels und kultureller Ort. Sie hat die Aufgabe, die von ihr vorgehaltenen Medien zu Zwecken der Information, Bildung, Unterhaltung und Freizeitgestaltung für ihre Benutzer bereitzustellen.
(2) Benutzer der Stadtbibliothek im Sinne dieser Satzung sind natürliche Personen. Die Inanspruchnahme von Leistungen der Stadtbibliothek durch juristische Personen, rechtsfähige Personenvereinigungen und Einrichtungen, Bildungsinstitute und Dienststellen erfolgt aufgrund gesondert zu schließender Vereinbarungen.
(3) Für die Leistungen der Stadtbibliothek werden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erhoben.
Die Stadtbibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten und diese werden durch Aushang/Veröffentlichung bekannt gemacht.
(1) Für die Benutzung der Stadtbibliothek sind eine Anmeldung und die Ausstellung eines Bibliotheksausweises erforderlich.
(2) Der Benutzer meldet sich persönlich durch einen Antrag unter Vorlage des Personalausweises, mit aktueller Meldebescheinigung oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments mit amtlichem Adressennachweis bei der Stadtbibliothek an.
Minderjährige können Benutzer der Stadtbibliothek werden, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Für die persönliche Antragstellung zur Benutzung der Stadtbibliothek ist die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten durch Unterschrift des Erziehungsberechtigten auf dem Antragsformular ebenfalls unter Vorlage des Personalausweises erforderlich. Der Erziehungsberechtigte verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für Verlust und Beschädigung der genutzten Medien und zur Begleichung anfallender Gebühren.
(3) Änderungen der Anschrift oder des Namens sind vom Benutzer oder dem Erziehungsberechtigten des Benutzers der Stadtbibliothek unter Vorlage des Personalausweises bzw. der die Änderung bestätigender Dokumente unverzüglich mitzuteilen.
(4) Mit seiner Unterschrift erkennt der Benutzer bzw. der Erziehungsberechtigte die Benutzungs- und Hausordnung sowie die Bibliotheksgebührensatzung an und stimmt der elektronischen Speicherung seiner Daten zur Abwicklung des Ausleihverfahrens und zu
statistischen Zwecken zu.
Die geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen werden eingehalten. Die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nicht.
(5) Das Benutzungsverhältnis endet, wenn der Benutzer sich abmeldet. Das Benutzungsverhältnis endet ebenfalls, wenn der Benutzer innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des letzten 12-Monats-Zeitraumes die Stadtbibliothek nicht mehr genutzt hat.
(1) Der Bibliotheksausweis wird gegen eine Gebühr ausgestellt.
(2) Die Benutzung beginnt durch Aushändigung des Bibliotheksausweises, der im Eigentum der Stadt Weißenfels bleibt und nicht übertragbar ist.
(3) Der Verlust des Benutzerausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Der Benutzer erhält bei Verlust einen Ersatzbenutzerausweis.
(1) Die Ausleihe von Medien erfolgt mittels Bibliotheksausweises. Die maschinelle Erfassung der Ausleihe gilt als Nachweis für die Aushändigung der Medien.
(2) Die Rückgabefrist beträgt 4 Wochen. Abweichend davon beträgt die Rückgabefrist für Zeitungen und Zeitschriften, Konsolenspiele und DVD 14 Tage.
(3) Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann die Stadtbibliothek die Rückgabefrist bis zur Hälfte der im Abs. 2 festgelegten Rückgabefrist verkürzen.
(4) Die Weitergabe der ausgegebenen Medien an Dritte ist unzulässig. Die Stadtbibliothek kann in besonderen Fällen die Ausgabe beschränken oder Medien vor Ablauf der Rückgabefrist zurückfordern.
(5) Ausgegebene Medien sind spätestens am letzten Tag der Rückgabefrist ohne besondere Aufforderung zurückzugeben.
(6) Die Rückgabefrist kann durch die Stadtbibliothek auf Antrag des Benutzers zweimal um eine weitere Rückgabefrist verlängert werden, wenn keine anderweitigen Vorbestellungen der Stadtbibliothek vorliegen.
(1) Für ausgeliehene Medien kann die Stadtbibliothek auf Wunsch des Benutzers Vorbestellungen gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benachrichtigung gemäß der Bibliotheksgebührensatzung entgegennehmen.
(2) Im Auftrag des Benutzers beschafft die Stadtbibliothek nach den dafür geltenden Bestimmungen Literatur über den Leihverkehr aus anderen Bibliotheken. Für deren Nutzung gelten zusätzlich die Benutzungsbestimmungen bzw. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der entsendenden Bibliothek. Der Auftrag ist gebührenpflichtig gemäß der Bibliothekgebührensatzung.
(3) Die Stadtbibliothek stellt ihren Benutzern die digitale Ausleihe von digitalen Medien (eBooks, ePaper, eAudios, eVideos) über die Online-Bibliothek Sachsen-Anhalt (www.biblio24.de) zu den dafür geltenden Bedingungen zur Verfügung.
Medien, die zur Information jederzeit für die Benutzer zur Verfügung stehen müssen oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, sind nicht ausleihbar. Die Stadtbibliothek kann weitere Medien dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausschließen.
(1) Die Benutzer sind verpflichtet, Medien und Einrichtungen der Stadtbibliothek sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Bei der Ausgabe außer Haus haben die Benutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien, die sie übernehmen wollen, zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung, der Stadtbibliothek anzuzeigen.
(2) Der Verlust von Medien ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
(3) In den Stadtbibliotheksräumen haben die Benutzer aufeinander Rücksicht zu nehmen und Verhaltensweisen, die die ungestörte Benutzung beeinträchtigen oder Medien beschädigt oder zerstört, zu unterlassen.
(4) Entliehene audiovisuelle Medien dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Bedingungen abgespielt werden.
(1) Für den Verlust oder die Beschädigung von Medien während der Benutzung hat der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter vollen Ersatz zu leisten, soweit der Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde. Er haftet in jedem Fall für Verlust und Beschädigung durch die unzulässige Weitergabe an Dritte. Es ist nicht gestattet, Beschädigungen selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen.
(3) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.
(4) Im Zusammenhang mit entliehenen Medien haftet der Benutzer darüber hinaus für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts. Er stellt die Stadtbibliothek von Ansprüchen Dritter frei.
(5) Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch entliehene Medien an Geräten oder sonstigen Gegenständen des Benutzers entstehen.
Der Benutzer ist verpflichtet, nach Entscheidung der Stadtbibliothek bei Verlust oder Beschädigung ausgegebener Medien ein gleichwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen oder stattdessen die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Exemplars, einer Kopie durch Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgestellten Wertes der Stadtbibliothek zu ersetzen.
(1) Bei Überschreiten der in § 5 Abs. 2 festgelegten Rückgabefrist hat der Benutzer eine Säumnisgebühr entsprechend der Bibliotheksgebührensatzung zu zahlen. Im Falle der Mahnung ist diese ebenfalls gemäß Bibliotheksgebührensatzung gebührenpflichtig.
(2) Benutzer der Stadtbibliothek, die mit der Rückgabe der Medien in Verzug sind und dies trotz erfolgter Mahnung nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist zurückgeben, werden durch die Stadtbibliothek bis zur Rückgabe der Medien und Zahlung der geforderten Gebühren von der weiteren Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen.
(3) Die zwangsweise Rückgabe der ausgegebenen Medien wird nach Ablauf derRückgabefrist auf der Grundlage eines Leistungsbescheides und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Land Sachsen-Anhalt vollzogen.
(1) Der Leiter der Stadtbibliothek bzw. in dessen Abwesenheit ein beauftragter Bediensteter der Stadtbibliothek sind befugt, den Benutzer der Stadtbibliothek zur Aufrechterhaltung der Hausordnung Weisungen zu erteilen. Die für die Stadtbibliothek geltende Hausordnung ist in der Stadtbibliothek ausgehängt.
(2) Zur Gewährleistung einer ungestörten Bibliotheksordnung hat der Leiter der Stadtbibliothek das Recht, Benutzer aus der Stadtbibliothek zu weisen und bei wiederholten Verstößen gegen die Bestimmung dieser Satzung einschließlich der Hausordnung von der Benutzung der Stadtbibliothek für die Dauer eines Jahres auszuschließen. Ein Ausschluss eines Benutzers von der Benutzung der Stadtbibliothek auf Dauer obliegt der Entscheidung des Oberbürgermeisters der Stadt Weißenfels. Im Falle des befristeten oder dauerhaften Ausschlusses von der Benutzung der Stadtbibliothek ist der Benutzerausweis einzuziehen.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher, weiblicher und diverser Form.
Diese Benutzungssatzung der Stadtbibliothek tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungssatzung der Stadtbibliothek vom 24.11.1994 (WSF-ABl. Nr. 13/1994, S. 2), zuletzt geändert durch Satzung vom 29.03.2012 (WSF-ABl. Nr. 5/2012, S. 4) außer Kraft.
Weißenfels, den
Martin Papke | -Siegel- |
Oberbürgermeister | |