Aufgrund der §§ 5, 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288) und aufgrund der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Weißenfels in seiner Sitzung vom 5. Oktober 2023 folgende Bibliotheksgebührensatzung der Stadtbibliothek der Stadt Weißenfels beschlossen:
(1) Die Stadt erhebt für die Benutzung der Stadtbibliothek (§ 3 Bibliotheksbenutzungssatzung) von den Benutzern Gebühren nach dem Gebührentarif gem. Absatz 2 bis 5 dieser Satzung.
(2) Für Benutzer nach Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt die Benutzungsgebühr
für jeden 12-Monatszeitraum: — 8,00 €.
(3) Für volljährige Benutzer, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, beträgt die Benutzungsgebühr (Partnerkarte)
| für jeden 12-Monatszeitraum: | 1. Erwachsener — 8,00 € |
|
| 2. Erwachsener — 4,00 €. |
(4) Von den Benutzern wird eine einmalige Gebühr für die Ausstellung des Benutzerausweises (§ 4 Abs. 1 Bibliotheksbenutzungssatzung) in Höhe von — 2,50 €
erhoben.
(5) Die Stadt erhebt ferner folgende Gebühren für die Inanspruchnahme der Leistungen der Stadtbibliothek.
| 1. | Gebühr für die Ausstellung eines Ersatzausweises: — 2,50 € |
| 2. | Gebühr für die Vorbestellung von Medien: — 0,50 € je Exemplar |
| 3. | Gebühr für die Fernleihe von Medien: — 3,00 € je Exemplar |
| 4. | Säumnisgebühr: — 1,00 € je Exemplar und angef. Verzugswoche |
| 5. | Mahngebühr: — 2,00 € |
| 6. | Gebühr für die Anfertigung von Ausdrucken u. Kopien: — 0,10 € pro Seite |
| (1) Gebührenschuldner ist: | |
| 1. | für die Gebühren gem. § 1 Abs. 2 und 3 derjenige, auf dessen Namen das Benutzerkonto geführt wird, |
| 2. | für die Gebühr zur Ausstellung eines Benutzerausweises gem. § 1 Abs. 4 derjenige Benutzer, der einen Benutzerausweis erhält, |
| 3. | für die Gebühr zur Ausstellung eines Ersatzausweises gem. § 1 Abs. 5 Nr. 1 derjenige Benutzer, der einen Ersatzausweis erhält, |
| 4. | für die Gebühr gem. § 1 Abs. 5 Nr. 2 derjenige Benutzer, der die Vorbestellung vornimmt, |
| 5. | für die Gebühr gem. § 1 Abs. 5 Nr. 3 derjenige Benutzer, der den Auftrag zur Fernleihe erteilt, |
| 6. | für die Säumnisgebühr gem. § 1 Abs. 5 Nr. 4 derjenige Benutzer, der die Rückgabefrist überschritten hat, |
| 7. | für die Mahngebühr gem. § 1 Abs. 5 Nr. 5 derjenige Benutzer, der zur Mahnung Anlass gegeben hat, |
| 8. | für die Gebühr zur Anfertigung von Ausdrucken und Kopien gem. § 1 Abs. 5 Nr. 6, derjenige Benutzer, der die Anfertigung vornimmt. |
| (2) Bei minderjährigen Benutzern sind Gebührenschuldner auch deren Erziehungs-berechtigte. | |
(1) Die Gebührenschuld entsteht für:
| 1. | erstmals mit Aushändigung des Bibliotheksausweises und wiederholt nach Ablauf des jeweiligen 12-Monatszeitraumes, |
| 2. | den Bibliotheksausweis und Ersatzbenutzerausweis mit deren Ausstellung, |
| 3. | die Gebühren gem. § 1 Abs. 5 Nr. 2 mit der Vorbestellung, |
| 4. | die Gebühr gem. § 1 Abs. 5 Nr. 3 mit der Erteilung des Auftrags zur Fernleihe, |
| 5. | die Säumnisgebühr mit Verwirkung der Säumnis, |
| 6. | die Mahngebühr mit der Mahnung, |
| 7. | die Gebühr gem. § 1 Abs. 5 Nr. 6 mit der Anfertigung der Kopien und Ausdrucke. |
(2) Die Gebühren werden mit ihrer Entstehung fällig.
Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, soweit die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden (§ 13 a Abs. 1 KAG-LSA).
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher, weiblicher und diverser Form.
Diese Bibliotheksgebührensatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bibliotheksgebührensatzung vom 18.11.2010 außer Kraft.
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