Titel Logo
Weißenfelser Amtsblatt – Amtliches Verkündungsblatt der Stadt Weißenfels
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Verkaufsoffener Sonntag für Verkaufsstellen in der Stadt Weißenfels im Jahr 2024

Stadt Weißenfels

Der Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Verkaufsoffener Sonntag für Verkaufsstellen in der Stadt Weißenfels im Jahr 2024

Hiermit wird folgende Allgemeinverfügung vom 18.10.2024 des Oberbürgermeisters der Stadt Weißenfels bekannt gegeben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 VwVfG):

Auf der Grundlage des § 7 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt vom 22. November 2006 (GVBl. LSA S. 528), in der derzeit gültigen Fassung, wird Folgendes verfügt:

1. Öffnung von Verkaufsstellen in einem Teilbereich des Altstadtgebietes der Stadt Weißenfels

Aus Anlass der „Höfischen Weihnacht“ dürfen die Verkaufsstellen am Sonntag, dem 01. Dezember 2024 in der Zeit von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

Gebietsabgrenzungen

Das Gebiet im Sinne dieser Verfügung wird begrenzt durch die Straßenzüge:

Jüdenstraße von der Hausnummer 1 bis 48 (Fußgängerzone)

Kleine Kalandstraße von der Hausnummer 1 bis 19

Marktplatz

Branchenbegrenzung

Von der Verkaufsstellenöffnung sind folgende Warengruppen ausgeschlossen:

Verkauf von Möbeln und Polstersortimenten

Verkauf von Lampen und Beleuchtung

Verkauf von Baumarktsortiment, Farben und Lacke

Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren

Lebensmitteldiscounter

Hinweise

Es wird darauf hingewiesen, dass, ungeachtet der bestehenden Möglichkeit zur Ladenöffnung an den benannten Sonntagen, die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des Ladenöffnungszeitengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA), des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz; MuSchG) in der jeweils geltenden Fassung zwingend zu beachten und einzuhalten sind.

Eine Überschreitung der in der Allgemeinverfügung festgelegten Öffnungszeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LÖffZeitG LSA i.V.m. § 3 LÖffZeitG LSA dar. Sie kann gem. § 12 Abs. 2 LÖffZeitG mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf ihre öffentliche Bekanntgabe folgenden Tag als bekannt gegeben und wird zu diesem Zeitpunkt wirksam.

2. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung „Verkaufsoffener Sonntag für Verkaufsstellen in der Stadt Weißenfels im Jahr 2024“ wird gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

3. Die Allgemeinverfügung sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung und dessen Begründung können in der Zeit vom 18.10.2024 bis 01.11.2024 in der Stadtverwaltung Weißenfels, Fachbereich II - Bürgerdienste, Abt. Bürgerzentrum / Bürgerbüro, Große Burgstraße 1, in 06667 Weißenfels, während der üblichen Sprechzeiten

Montag

von 08.30 bis 13.00 Uhr

Dienstag

von 08.30 bis 12.00 Uhr sowie 13.00 bis 17.30 Uhr

Mittwoch

von 08.30 bis 13.00 Uhr

Donnerstag

von 08.30 bis 12.00 Uhr sowie 13.00 bis 17.30 Uhr

Freitag

von 08.30 bis 13.00 Uhr

1. Samstag

von 09.00 bis 12.00 Uhr

und auf der Internetseite der Stadt Weißenfels www.weissenfels.de eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gem. § 80 Abs. 5 VwGO Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei dem Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16 in 06112 Halle, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden.

Weißenfels, 18.10.2024

Martin Papke
Oberbürgermeister