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Weißenfelser Amtsblatt – Amtliches Verkündungsblatt der Stadt Weißenfels
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz)

Der Stadtrat der Stadt Weißenfels hat in seiner Sitzung am 04.11.2021 mit der Hebesatzsatzung die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Weißenfels ab dem Haushaltsjahr 2022 beschlossen (bekanntgemacht im Weißenfelser Amtsblatt, Ausgabe-Nr. 11/2021, S. 3).

Der Hebesatz der Grundsteuer A wurde auf 320 v. H. und der Hebesatz der Grundsteuer B auf 380 v. H. festgesetzt.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2931) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2024 ist daher zu den zuletzt festgesetzten Vierteljahresbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 29 Grundsteuergesetz der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides bzw. einer neuen Steuerfestsetzung durch öffentliche Bekanntmachung zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten hat.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 01.07.2024 fällig. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die mit dieser Bekanntmachung erfolgte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur bzw. nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Widerspruch beim Oberbürgermeister der Stadt Weißenfels, Markt 1, 06667 Weißenfels erhoben werden.

Weißenfels, den 27.11.2023

Martin Papke
Oberbürgermeister