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Weißenfelser Amtsblatt – Amtliches Verkündungsblatt der Stadt Weißenfels
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Gebühren und Erstattung von Kosten für die Abwasserbeseitigung der Abwasserbeseitigung Weißenfels - AöR (Schmutz-, Niederschlagswassergebühren- und Kostenerstattungssatzung)

Neufassung

Aufgrund § 2 des Gesetzes über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (AnstG) v. 03.04.2001, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S. 128, 138) i. V. m. § 3 Unternehmenssatzung der Abwasserbeseitigung Weißenfels - Anstalt öffentlichen Rechts v. 15.11.2012 (Amtsblatt des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt Nr. 12/2012 v. 18.12.2012, S. 223 und Anlage), zuletzt geändert durch Satzung zur 7. Änderung der Unternehmenssatzung der Abwasserbeseitigung Weißenfels – Anstalt öffentlichen Rechts vom 04.11.2021 (Weißenfelser Amtsblatt Nr. 11/2021, S. 10) i. V. m. den §§ 8, 11 und, 45 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) v. 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288, 333), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S. 128, 132), und der §§ 2, 5, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2020 (GVBl. LSA S. 712) hat der Stadtrat der Stadt Weißenfels in seiner Sitzung am 07.11.2024 die folgende Neufassung der Schmutz-, Niederschlagswassergebühren- und Kostenerstattungssatzung beschlossen:

Teil I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Allgemeines

(1) Die Abwasserbeseitigung Weißenfels - Anstalt öffentlichen Rechts (nachfolgend „AöR") betreibt eine jeweils selbständige öffentliche Einrichtung

a)

zur Schmutzwasserbeseitigung von zentral über das Leitungsnetz gesammeltem und fortgeleitetem Abwasser und von dezentral gesammeltem Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben nach Behandlung in einer biologisch arbeitenden Kläranlage in den Vorfluter;

b)

zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung zur Grundstücks- und Straßenentwässerung nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung vom 07.11.2024 in der jeweils geltenden Fassung (Abwasserbeseitigungssatzung).

(2) Die AöR erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

a)

Kostenerstattung für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse gemäß § 10 Abs. 3 sowie Abs. 5, § 20 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 der Abwasserbeseitigungssatzung;

b)

Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen gemäß Abs. 1 (Schmutz- und Niederschlagswassergebühren, Starkverschmutzerzuschlag).

Teil II. Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse

§ 2

Entstehung des Erstattungsanspruches

(1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse sind der AöR zu erstatten. Grundstücksanschluss ist die Leitung vom Hauptsammler bis einschließlich des ersten Revisionsschachtes auf dem zu entwässernden Grundstück. Ist der Einbau eines Revisionsschachtes auf dem Grundstück technisch nicht möglich, endet der Anschlusskanal mit dem Revisionsschacht im öffentlichen Bereich an der Grundstücksgrenze bzw. mit der Reinigungsöffnung im Gebäude.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

(3)

a)

Sind die Herstellung oder Erneuerung von Grundstücksanschlüssen in offener Bauweise Bestandteil einer komplexen, d.h. einen Großteil der Hausanschlüsse innerhalb eines Straßenzuges betreffenden einheitlichen Baumaßnahme der AöR, sind der AöR die Aufwendung für die Herstellung oder Erneuerung eines solchen Grundstücksanschlusses in offener Bauweise nach folgenden Einheitssätzen zu erstatten:

aa)

Grundstücksanschlusskanal auf Schmutz-, Misch- oder Regenwasser ohne Revisionsschacht € 304,18 pro lfd. Meter

bb)

Revisionsschacht € 450,95 pro Stück.

b)

Ist die Herstellung oder Erneuerung von Grundstücksanschlüssen in geschlossener Bauweise Bestandteil einer komplexen, d.h. einen Großteil der Hausanschlüsse innerhalb eines Straßenzuges betreffenden einheitlichen Baumaßnahme der AöR, sind der AöR die Aufwendung für die Erneuerung eines solchen Grundstücksanschlusses in geschlossener Bauweise teilweise nach folgendem Einheitssatz zu erstatten:

Grundstücksanschlusskanal (ohne Revisionsschacht) in geschlossener Bauweise: € 303,05 pro lfd. Meter.

Die Erstattung der Kosten für die Erneuerung des Revisionsschachtes erfolgt in diesem Fall in der tatsächlich entstandenen Höhe. Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung eines Grundstücksanschlusses, der nicht Bestandteil einer komplexen, d.h. einen Großteil der Hausanschlüsse innerhalb eines Straßenzuges betreffenden einheitlichen Baumaßnahme der AöR gem. Abs. 3 ist, ebenso wie die Veränderung und Beseitigung eines Grundstücksanschlusses sowie die Kosten für Unterhaltungsmaßnahmen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten, soweit nichts anderes geregelt ist. Nach Einheitssätzen zu erstatten sind der AöR die Aufwendungen für die Veränderung eines Grundstücksanschlusses durch die vorübergehende Einstellung der Versorgung gem. § 24 der Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentlichen Einrichtungen der Abwasserbeseitigung Weißenfels - AöR (Abwasserbeseitigungssatzung). Sie betragen für jeden Fall der vorübergehenden Einstellung: € 500,00.

(5) Die AöR ist berechtigt, auf die gem. Abs. 3 und Abs. 4 zu erwartenden Kostenerstattungen Vorausleistungen i.H.v. 80 % des von der AöR geschätzten Erstattungsbetrages zu verlangen, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit dem endgültigen Erstattungsbetrag zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht der Erstattungspflichtige ist. Ist die Maßnahme nicht binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides abgeschlossen oder der endgültige Erstattungsbetrag innerhalb dieses Zeitraums noch nicht abgerechnet, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

(6) Ist die Kostenerstattungspflicht noch nicht entstanden, kann auch deren Ablösung vertraglich vereinbart werden. Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe einer konkreten Kostenschätzung der AöR für die jeweilige Maßnahme zu bestimmen. Durch die Zahlung des Ablösebetrages ist die Kostenerstattungspflicht endgültig abgegolten.

§ 3

Schuldner der Kostenerstattung

(1) Schuldner der Kostenerstattung ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist, zu dem der Grundstücksanschluss gehört. Hat die AöR gem. den Regelungen ihrer Abwasserbeseitigungssatzung den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschlusskanal zugelassen, gehört der Grundstücksanschluss somit zu mehreren Grundstücken und haften alle Grundstückseigentümer, zu deren Grundstücken der gemeinsame Anschlusskanal gehört, gesamtschuldnerisch für die Kostenerstattung. Ist das Grundstück, zu dem der Grundstücksanschluss gehört, mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Ist das Grundstück, zu dem der Grundstücksanschluss gehört, mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2494), zuletzt durch Art. 55 des Gesetzes vom 08.07.2016 (BGBl. I S. 1594), belastet, so schuldet anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts die Kostenerstattung.

(2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt anstelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i. S. v. § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung vom 29.03.1994 (BGBI. 1 S. 709), zuletzt geändert durch Artikel 3 Flächenerwerbsänderungsgesetz vom 03.07.2009 (BGBI. 1 S. 1688).

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil ersatzpflichtig.

§ 4

Vorausleistungen

Für Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlüssen können auf die künftige Erstattungsschuld angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Erstattungsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht kostenerstattungspflichtig ist.

§ 5

Veranlagung und Fälligkeit

Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung.

Teil III. Schmutz- und Niederschlagswassergebühr, Starkverschmutzerzuschlag

§ 6

Allgemeines

(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a) werden Schmutzwassergebühren und für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. b) werden Niederschlagswassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen Einrichtungen angeschlossen sind oder in diese entwässern. Das gilt hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung für Straßen nur für solche Straßenflächen, die in der Baulast des Bundes liegen, sowie für diejenigen Straßenflächen, die unmittelbar in öffentliche Abwasseranlagen entwässern, die von der AöR betrieben werden und die vor Inkrafttreten des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA 1993, S. 334) bereits hergestellt waren oder erneuert wurden.

(2) Die Schmutzwassergebühren werden differenziert nach dem Maßstab der jeweiligen tatsächlichen Inanspruchnahme:

a)

der vollständigen Inanspruchnahme der Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung von zentral über das Leitungsnetz gesammeltem und fortgeleitetem Abwasser und von dezentral gesammeltem Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben nach Behandlung in einer biologisch arbeitenden Kläranlage in den Vorfluter bzw.

b)

der nur teilweisen Inanspruchnahme der Einrichtung erst ab der biologischen Reinigungsstufe der Kläranlage zur Reinigung von Produktionsabwässern,

erhoben.

§ 7

Gebührenmaßstab

I. Schmutzwassergebühr

(1) Die Schmutzwassergebühr setzt sich aus einer monatlichen Grundgebühr und einer Mengengebühr zusammen.

(2) Die monatliche Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss Qn oder dem Dauerdurchfluss Q3 des Wasserzählers, die Mengengebühr wird nach der Abwassermenge, die in die öffentliche Einrichtung gelangt, bemessen. Bei Grundstücken, auf denen Wasser gewonnen oder denen Wassermengen sonst zugeführt werden, ohne dass ein Wasserzähler verwandt wird, wird der Dauerdurchfluss eines Wasserzählers zugrunde gelegt, der nach der geltenden DIN-Vorschrift oder den nachgewiesenen Pumpleistungen erforderlich sein würde, um die dem Grundstück insgesamt zugeführte Wassermenge zu messen.

(3) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, gelten

a)

die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge und

b)

die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, insbesondere Trinkwasser oder für Waschvorgänge, Toilettenspülung u.a. von befestigten Flächen gewonnenes Niederschlagswasser oder

c)

die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Abwasser.

(4) Die Wassermengen nach § 7 Abschn. 1. Abs. 3 Buchst. b) für den abgelaufenen Erhebungszeitraum hat der Gebührenpflichtige der AöR unmittelbar nach Ablauf des Erhebungszeitraumes bis zum 15.01. des Folgejahres schriftlich anzuzeigen; die Anzeigefrist kann bei Bedarf bis zum 31.01. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Jahres verlängert werden. Sie sind durch einen vom Gebührenpflichtigen auf seine Kosten gemäß den Vorgaben der Satzung bereitzustellenden und von der AöR verplombten Wasserzähler nachzuweisen. Der Wasserzähler muss den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Der ordnungsgemäße Einbau des Wasserzählers ist der AöR zusammen mit der Aufforderung der AöR zur Verplombung des Wasserzählers anzuzeigen. Die Inbetriebnahme des Wasserzählers darf erst erfolgen, wenn die AöR den Wasserzähler verplombt hat. Bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung nach § 7 Abschn. I. Abs. 3 Buchst. c), deren Zählerstände der AöR nicht automatisiert übermittelt werden, hat der Gebührenpflichtige die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge für den abgelaufenen Erhebungszeitraum durch Mitteilung des Zählerstandes der Abwassermesseinrichtung am Ende des Erhebungszeitraums der AöR unmittelbar nach Ablauf des Erhebungszeitraumes bis zum 15.01. des Folgejahres schriftlich mitzuteilen; die Mitteilungsfrist kann bei Bedarf bis zum 31.01. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Jahres verlängert werden. Die AöR kann vom Gebührenpflichtigen jederzeit auch unterjährige Mitteilungen des Zählerstandes der Abwassermesseinrichtung verlangen.

(5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Die Absetzung für den abgelaufenen Erhebungszeitraum ist unmittelbar nach Ablauf des Erhebungszeitraumes bis zum 15.01. des Folgejahres schriftlich bei der AöR zu beantragen, die Antragsfrist kann bei Bedarf maximal bis zum 31.01. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Jahres verlängert werden; im Fall eines Wasserrohrbruchs ist dieser Antrag bis spätestens einen Monat nach Bekanntwerden des Wasserrohrbruchs einzureichen. Für den vom Gebührenpflichtigen zu erbringen den Nachweis der abzusetzenden und nicht in die öffentliche Einrichtung gelangenden Wassermenge gilt Abs. 4 Sätze 2 bis 4 entsprechend. Im Fall eines Wasserrohrbruchs ist die abzusetzen de Wassermenge unter Zugrundelegung des Verbrauchs der letzten drei Vorjahre und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen von der AöR zu schätzen.

6) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der AöR unter Zugrundelegung des Verbrauches bzw. der Einleitungsmenge der letzten drei Vorjahre und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen festgelegt. Die AöR kann in den Fällen der Abs. 4 und 5 auf den Einbau eines Wasserzählers verzichten und als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen sowie auf Kosten des Antragstellers zur Nachweisführung Gutachten anfordern. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

II. Niederschlagswassergebühr

(1) Die Niederschlagswassergebühr wird nach der anhand von Abflussbeiwerten gewichteten bebauten und/oder befestigten (Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge oder sonstige wasserundurchlässige Materialien) „versiegelten" Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die öffentliche Einrichtung gelangt, bemessen (Gebührenbemessungsfläche). Befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser nachweisbar nach § 7 Abschnitt I. Abs. 3 Buchs. b) für Waschvorgänge, Toilettenspülung u.a. gewonnen wird, bleiben außer Ansatz.

(2) Die Gebührenbemessungsfläche ermittelt sich aus der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche gemäß den im Folgenden genannten Flächengruppen mit verschiedenen Abflussbei werten:

1.

bebaute Flächen

= 100 %

2.

befestigte Flächen nach folgenden Befestigungsarten:

a)

Asphalt, Beton, verfugte Platten, verfugtes Pflaster

= 70 %

b)

Verbundsteine, unverfugte Platten, unverfugtes Pflaster

= 60 %

c)

Rasengittersteine, Schotter, Kies, Asche

= 40 %

d)

Öko-Pflaster

= 30 %

e)

Gründächer

= 10 %

(3) Der Gebührenpflichtige hat der AöR auf deren Aufforderung binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. Änderungen von Art oder Umfang der überbauten und befestigten Fläche sind gemäß § 16 Abs. 2 dieser Satzung anzeigepflichtig.

(4) Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 3 nicht fristgemäß nach, so kann die AöR die Berechnungsdaten schätzen.

§ 8

Gebührensätze

I. Schmutzwassergebühr

(1) Die Grundgebühr als Bestandteil der Schmutzwassergebühr beträgt in Abhängigkeit vom Dauerdurchfluss Q3 des Wasserzählers:

Zählergröße

Grundgebühr

Bezeichnung

Q3 4

10,00 € pro Monat

Q3 10

24,00 € pro Monat

Q3 16

40,00 € pro Monat

Q3 25

60,00 € pro Monat

Q3 63

160,00 € pro Monat

Q3 100

240,00 € pro Monat

Q3 250

600,00 € pro Monat

(2) Die Mengengebühr als Bestandteil der Schmutzwassergebühr beträgt für die Inanspruchnahme der Einrichtung gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. a) dieser Satzung 2,90 €/m³.

(3) Die Mengengebühr als Bestandteil der Schmutzwassergebühr beträgt für die Inanspruchnahme der Einrichtung gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. b) dieser Satzung 2,66 €/m³.

II. Niederschlagswassergebühr

Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,97 €/m2 der für das jeweilige Grundstück maßgeblichen Gebührenbemessungsfläche.

§ 9

Starkverschmutzerzuschlag

(1) Bei Grundstücken, von denen aufgrund gewerblicher und/oder industrieller Nutzung überdurchschnittlich verschmutztes Abwasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt, wird neben der Mengengebühr gemäß § 8 Abschn. 1 Abs. 2 und Abs. 3 ein Starkverschmutzerzuschlag erhoben.

(2) Als überdurchschnittlich verschmutzt gilt Abwasser, wenn der Verschmutzungsgrad, näher beschrieben durch die Parameter CSB (chemischer Sauerstoffbedarf, ermittelt aus einer nicht abgesetzten, homogenisierten Probe nach der Dichromatmethode), TNb (Total Nitrogen bound, Gesamter gebundener Stickstoff) und Pges (Gesamtphosphat) jeweils durch folgende Werte überschritten wird:

CSB

> 1800 mg/l (Aufwandsgrenze CSB),

TNb

> 160 mg/l (Aufwandsgrenze TNb),

Pges

> 25 mg/l (Aufwandsgrenze Pges).

(3) Der Starkverschmutzerzuschlag für die Einleitung von Abwasser i.S. von Abs. 2 errechnet sich pro m3 nach folgender Gleichung:

Zsv =

Zuschlag für Starkverschmutzung in €

KSsv =

Kostensatz der Zusatzkosten für Starkverschmutzung in €/m³ Äquivalenzmenge

M =

Maßstabsmenge (Menge des vom Einleiter im Erhebungszeitraum gemäß § 12 Abs. 1 eingeleiteten Schmutzwassers) in m³

Der jeweilige Quotientenwert aus:

findet nur dann Eingang in die Berechnungsformel, wenn dessen jeweiliger Wert > 1 ist.

(4) Der Kostensatz der Zusatzkosten für die Starkverschmutzung beträgt 0,72 €/m3 Äquivalenzmenge.

(5) Der Verschmutzungsgrad wird aus dem Mittelwert von 12 Analysen (qualifizierte Stichprobe) am Übergabeschacht zum öffentlichen Kanal im Lauf des Veranlagungsjahres ermittelt. Die Analyseergebnisse sind dem Gebührenpflichtigen mitzuteilen.

(6) Bei Grundstücken mit mehreren Anschlusskanälen (Einleitstellen) werden die Proben jeweils zeitgleich entnommen. Der vorstehende Absatz gilt entsprechend. Die Analysenergebnisse der Teilströme werden gemittelt.

(7) Auf Antrag und auf Kosten des Gebührenpflichtigen kann die Zahl der Analysen gemäß Abs. 5 zur Ermittlung des Verschmutzungsgrades erhöht werden.

§ 10

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, schuldet der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers die Gebühren. Gebührenschuldner sind außerdem Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie diejenigen, die die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nehmen (z. B. Mieter, Pächter). Gebührenschuldner sind darüber hinaus die Straßenbaulastträger bei Nutzung des Grundstücks, von dem die Inanspruchnahme der Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. b) ausgeht, soweit dem keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Wechselt der Gebührenschuldner, geht die Gebührenschuld auf den neuen Gebührenschuldner über. Der Wechsel ist der AöR sowohl vom bisherigen als auch vom neuen Gebührenschuldner gemäß § 16 anzuzeigen. Der bisherige Gebührenschuldner haftet neben dem neuen Gebührenschuldner für die Gebühren, die auf den Zeitraum zwischen Wechsel des Gebührenschuldners und dem Zeitpunkt, in dem die AöR Kenntnis über den Wechsel erhält, entfallen.

§ 11

Entstehen und Beendigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen ist und/oder der öffentlichen Einrichtung von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird und die Zuführung von Schmutz- und/oder Niederschlagswasser endet.

§ 12

Erhebungszeitraum

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr; bei Entstehen der Gebührenpflicht während dieses Erhebungszeitraums der Rest des Jahres.

(2) Für die Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr entsteht die Gebührenschuld am Ende des Erhebungszeitraumes.

§ 13

Veranlagung und Fälligkeit

I. Schmutzwassergebühr

(1) Die Schmutzwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

(2) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind monatlich Abschlagszahlungen zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des letzten Erhebungszeitraumes festgesetzt.

(3) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Erhebungszeitraumes, so wird der Abschlagszahlung beim Schmutzwasser eine zeitanteilige Grundgebühr und im Übrigen diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Verbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige der AöR auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die AöR den Verbrauch schätzen.

II. Niederschlagswassergebühr

(1) Bei der Veranlagung der Niederschlagswassergebühr ist von den Grundstücksverhältnissen zu Beginn des Erhebungszeitraums auszugehen. Ändern sich Art oder Umfang der überbauten und befestigten Fläche innerhalb des Erhebungszeitraums, sind diese Änderungen bei der Veranlagung ab dem Tag des Eingangs der Veränderungsanzeige bei der AöR zu berücksichtigen. Im Falle einer Schätzung gemäß § 7 Abschn. II Abs. 4 dieser Satzung sind die geschätzten Berechnungsdaten zugrunde zu legen.

(2) Die Niederschlagswassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

(3) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr ist eine anteilige Abschlagszahlung jeweils zum 30.06. des Jahres zu leisten. Die Abschlagszahlung wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des letzten Erhebungszeitraumes festgesetzt.

III. Starkverschmutzerzuschlag

Der Starkverschmutzerzuschlag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Der Starkverschmutzerzuschlag kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

Teil IV. Schlussvorschriften

§ 14

Billigkeitsregelung

Gemäß § 13a Abs. 1 KAG-LSA können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis auf Antrag ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen wer den. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis gelten die §§ 218-223, 224 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 225, 226, 227 Abs. 1, §§ 228-232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Billigkeitsmaßnahmen sind vom Abgabenschuldner bei der AöR zu beantragen; der Antrag muss begründet werden.

§ 15

Auskunfts- und Anmeldungspflicht

(1) Die Abgabe- und Kostenerstattungspflichtigen und ihre Vertreter haben der AöR jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.

(2) Die AöR kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen, zu dulden und soweit möglich die Ermittlung zu unterstützen.

(3) Die Abgabepflichtigen haben zu dulden, dass sich die AöR zur Feststellung der Abwassermengen die Verbrauchsdaten von dem Dritten mitteilen bzw. über Datenträger übermitteln lässt.

§ 16

Anzeigepflicht

(1) Jeder Anschriftenwechsel des Gebührenschuldners und jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück, des Eigentums, des Erbbaurechts, des Nießbrauchs, der sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigung und der Wechsel der sonstigen Benutzer der öffentlichen Einrichtung ist der AöR vom Gebührenschuldner unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Beim Wechsel der Rechtsverhältnisse gilt diese Anzeigepflicht sowohl für den bisherigen als auch den neuen Gebührenschuldner Im Fall des Wechsels der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Anzeige ein Grundbuchteilausdruck beizufügen, aus dem sich der Wechsel ergibt. Die Regelung gilt für die Kostenerstattungspflichtigen gemäß § 3 entsprechend.

(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z. B. grundstückseigene Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen), so hat der Abgabepflichtige dies unverzüglich der AöR schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

(3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Erhebungszeitraumes die Abwassermenge um mehr als 50 v. H. der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder verringern wird, so hat der Abgabepflichtige der AöR hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.

§ 17

Datenverarbeitung

(1) Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, insbesondere auch zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften, Grundstücksbezeichnung nebst Größe und Grundbuchbezeichnung, Wasserverbrauchsdaten, durch die AöR zulässig. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Gesetzes zur Ausfüllung der Verordnung (EU) 2016/679 und zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt (Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt – DSAG-LSA) vom 18.02.2020 (GVBl. LSA 2020, 25), zuletzt geändert am 20.03.2020 (GVBl. LSA 2020, 64, 70) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) sind zu beachten

(2) Die AöR darf sich personenbezogene Daten, die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches, des Melderechts, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bekannt geworden sind, für die in Abs. 1 genannten Zwecke von den entsprechenden Behörden (z. B. Finanz-, Kataster-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) – auch im Wege des automatisierten Abrufverfahrens gemäß § 15 Abs. 1 DSAG-LSA – übermitteln lassen.

(3) Die Ausfertigung und die Versendung von Gebührenbescheiden nach Teil III dieser Satzung (aus genommen die Festsetzung der Starkverschmutzerzuschläge) erfolgt durch die Deutsche Post, e-Post Solutions GmbH, Molkestraße 14, 53173 Bonn.

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

a)

§ 7 Abschn. 1. Abs. 4 Satz 1 der AöR die Wassermengen für den abgelaufenen Erhebungszeitraum nicht unmittelbar nach Ablauf des Erhebungszeitraumes bis zum 31.01. des Folgejahres schriftlich anzeigt;

b)

§ 7 Abschn. 1. Abs. 4 Satz 2 den Wasserzähler vor Inbetriebnahme nicht von der AöR abnehmen und verplomben lässt;

c)

§ 7 Abschn. 1 Abs. 4 Satz 3 keinen Wasserzähler nach den Bestimmungen des Eichgesetzes verwendet;

d)

§ 7 Abschn. 1 Abs. 4 Satz 3 einen Wasserzähler verwendet, der nicht von einem Unternehmen eingebaut ist, das gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) im lnstallateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist.

e)

§ 7 Abschn. II. Abs. 3 der AöR auf dessen Aufforderung nicht binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen (Umfang der bebauten und befestigten Grundstücksfläche) mitteilt;

f)

§ 13 Abschn. 1. Abs. 3 Satz 2 trotz Aufforderung der AöR den Verbrauch des ersten Monats nicht mitteilt;

g)

§ 15 Abs. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

h)

§ 15 Abs. 2 verhindert, dass die AöR bzw. der von ihr Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert;

i)

§ 16 Abs. 1 den Anschriftenwechsel oder den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht oder nicht unverzüglich schriftlich anzeigt;

j)

§ 16 Abs. 2 Satz 1 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen;

k)

§ 16 Abs. 2 Satz 2 die Neuanschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie des Gesetzes über öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung.

§ 19

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren und Erstattung von Kosten für die Abwasserbeseitigung der Abwasserbeseitigung Weißenfels – AöR in ihrer Neufassung vom 31.03.2016 (Weißenfelser Amtsblatt, Nr. 4/2016, S. 11) in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 28.04.2022 (Weißenfelser Amtsblatt, Nr. 5/2022, S. 7) außer Kraft.

Weißenfels, 08.11.2024

Martin Papke
Oberbürgermeister
(Dienstsiegel)