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Weißenfelser Amtsblatt – Amtliches Verkündungsblatt der Stadt Weißenfels
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Auslegung Planfeststellungsverfahren

Anlage 3

Hochwasserschutz

Bekanntmachung über die Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren zu dem Vorhaben „Neubau Deich Uichteritz“ im Burgenlandkreis“

Vorhabenträger: Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt

Vorhabengebiet: Stadt Weißenfels, Ortsteil Uichteritz, Flur 4, 7, 8, 9, zwischen Weißenfelser Landstraße und Lobitzscher Straße

I.

Für das o. g. Vorhaben führt das Landesverwaltungsamt als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen – Anhalt (LHW) das Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 und Abs. 3 Wasserhaushaltgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der derzeit gültigen Fassung, § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 699) in der derzeit gültigen Fassung und den §§ 72 bis 77 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der derzeit gültigen Fassung, durch.

Darüber hinaus wird für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt, weil festgestellt wurde, dass für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

II.

Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist der Neubau des Deiches in Uichteritz. Das Vorhaben befindet sich in der Gemarkung Uichteritz, Flur 4, 7, 8 und 9, im linken Vorland der Saale zwischen der Weißenfelser Landstraße im Norden und der Lobitzscher Straße im Süden. Für die landschaftspflegerischen und naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen werden Flurstücke in der Gemarkung Weißenfels und der Gemarkung Uichteritz sowie im Landkreis Mansfeld Südharz, im Bereich des ehemaligen salzigen Sees, Gemarkung Seeburg (Ökopool), beansprucht.

III.

Der Plan für das Vorhaben (Zeichnungen, Erläuterungen, Untersuchungsergebnisse sowie umwelt- und naturschutzfachliche Unterlagen etc.) liegt in der Zeit

vom 20.02.2023 bis einschließlich 22.03.2023

in der

Stadt Weißenfels

Fachbereich III

Technische Dienste und Stadtentwicklung

Stadtplanung

Klosterstraße 5

06667 Weißenfels

während der nachfolgenden Dienststunden

Montag:

9:00 – 12:00 Uhr

Dienstag:

9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:30 Uhr

Mittwoch:

nach Vereinbarung

Donnerstag:

9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr

Freitag:

nach Vereinbarung

zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Terminvereinbarungen sind unter der Telefonnummer 03443/370564 möglich.

Darüber hinaus veröffentlicht das Landesverwaltungsamt im genannten Auslegungszeitraum gemäß § 27a VwVfG im Internet unter https://lvwa.sachsen-anhalt.de/service/planfeststellungsverfahren die Unterlagen als zusätzliche Information. Diese Veröffentlichung stellt keine Auslegung nach § 74 Absatz 4 VwVfG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG LSA dar. Maßgeblicher Inhalt der Planung ist der Inhalt der zur Einsicht ausliegenden Planunterlagen.

IV.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, sowie die betroffene Öffentlichkeit kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 24.04.2023, bei der Stadt Weißenfels, Der Oberbürgermeister, Rathaus/Markt 1 in 06667 Weißenfels schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben (§ 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG, §§ 18 Abs. 1 und 21 Ab. 1 und 2 UVPG).

Die Einwendungen können auch beim Landesverwaltungsamt, Ernst – Kamieth – Straße 2 in 06112 Halle (Saale) schriftlich oder im Referat 404 Wasser, Dessauer Straße 70 (Zimmer 201/A) in 06118 Halle (Saale) schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, § 21 Abs. 4 und 5 UVPG).

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der genannten Frist, spätestens bis zum 24.04.2023, bei den bezeichneten Stellen Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

V.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

Gleichförmige Eingaben, die die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 2 VwVfG).

Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekanntmachen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§ 17 Abs. 4 VwVfG).

VI.

Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 5 S. 2 Nr. 4a und Abs. 6 S.4 VwVfG). Beim Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden (§ 73 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 VwVfG).

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 73 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 b sowie § 74 Abs. 5 VwVfG).

Weißenfels, den ?????

Der Oberbürgermeister- Siegel -