Im Dezember-Amtsblatt wurde die neue Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Weißenfels veröffentlicht. In diesem Zusammenhang haben wir versprochen, einzelne Regelungen in den kommenden Amtsblättern näher zu erläutern. In diesem Amtsblatt möchten wir die Regelungen des § 6 erörtern:
Grundsätzlich wurde im Absatz 1 des § 6 festgelegt, dass das Anlegen und Unterhalten von Feuern ausschließlich auf nichtöffentlichen Flächen in Feuerschalen mit einer Grundfläche von bis zu 1 Quadratmeter und nur beim Verbrennen von unbehandeltem Holz gestattet ist. Übermäßige Immissionen und ein Übergreifen auf andere brennbare Stoffe muss dabei ausgeschlossen sein.
Der Norm entsprechend sind öffentliche Lagerfeuer oder die Nutzung von Feuerschalen auf öffentlichen Flächen nicht erlaubt. Nach § 16 der Gefahrenabwehrverordnung können jedoch Ausnahmen genehmigt werden. Daher müssen öffentliche Lagerfeuer zu besonderen Anlässen (z. B. Ostern etc.) beim Ordnungsamt der Stadt Weißenfels beantragt und genehmigt werden. Dabei darf ausschließlich trockenes Holz, frei von Schadstoffen, verbrannt werden. Darüber hinaus darf das Feuer ab geltender Waldbrandwarnstufe 3 nicht entzündet werden. Die aktuelle Waldbrandwarnstufe für den Burgenlandkreis kann im Internet abgerufen werden: http://waldbrandapp.landeszentrumwald.sachsen-anhalt.de.
Das Material darf erst am Tage der Durchführung gestapelt werden bzw. es ist umzuschichten zum Schutz von Kleintieren, welche hier Unterschlupf gesucht haben. Es ist dabei darauf zu achten, dass das Feuer jederzeit unter Kontrolle bleiben muss. Sollte ein Feuer auf einer Privatfläche stattfinden, so ersetzt die Genehmigung der Behörde jedoch nicht die Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten (Absatz 4).
Mithin wurde in der Gefahrenabwehrverordnung eine Regelung über das Grillen auf Straßen und Anlagen aufgenommen, da es bisher an einer derartigen Regelung mangelte. Das Grillverbot gilt jedoch nicht auf ausgewiesenen Grillplätzen oder zu öffentlichen Veranstaltungen. Aktuell ist seitens der Stadtverwaltung geplant zusätzliche Flächen auszuweisen. Eine entsprechende Veröffentlichung der öffentlichen Grillplätze erfolgt im Frühjahr.
Im Absatz 4 wird weiterhin darauf hingewiesen, dass andere Rechtsvorschriften, nach denen offene Feuer gestattet oder verboten sind, unberührt bleiben. Dies betrifft u. a. die vom Burgenlandkreis erlassene Verbrennungsverordnung. Da uns hierzu häufig Bürgeranfragen erreichen, haben wir die wichtigsten Regelungen der Verordnung nachfolgend kurz zusammengefasst:
Was darf verbrannt werden?
Es dürfen ausschließlich pflanzliche Gartenabfälle verbrannt werden. Pflanzliche Gartenabfälle im Sinne der Verordnung sind trockene pflanzliche Abfälle, die in gärtnerisch genutzten Grundstücken und Anlagen oder auf sonstigen gärtnerisch genutzten Böden anfallen. Pflanzliche Abfälle, die dem Erwerbsgarten- und -obstbau unterliegen und Laub sind keine Gartenabfälle im Sinne der Verordnung.
Wann darf verbrannt werden?
Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist vom 01. bis 31. März und vom 01. bis 31. Oktober jeweils montags bis freitags von 09:00 - 18:00 Uhr und samstags von 09:00- 12:00 Uhr gestattet.
Wo darf verbrannt werden?
Das Verbrennen darf nur im selbst genutzten Grundstück unter Beachtung des Brandschutzes erfolgen.
Darf überall im Gemeindegebiet der Stadt Weißenfels verbrannt werden?
In der Kernstadt der Stadt Weißenfels und in der Ortschaft Borau ist das Verbrennen von Gartenabfällen ganzjährig untersagt.
Was ist beim Verbrennen zu beachten?
Das Feuer ist ständig von einer leistungs- und reaktionsfähigen Person über 16 Jahre zu überwachen. Ein Gefahr bringender Funkenflug und erhebliche Rauchbelästigung sind zu verhindern. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind.
Wo können Verstöße gemeldet werden?
Festgestellte Verstöße gegen die Verbrennungsverordnung können beim Umweltamt des Burgenlandkreises gemeldet werden.
Nähere Erläuterungen zum § 10 und 11 im nächsten Amtsblatt.
Fachbereich II Bürgerdienste
Auszug aus § 6 der Gefahrenabwehrverordnung
(1) Das Anlegen und Unterhalten von Feuern ist ausschließlich auf nichtöffentlichen Flächen in Feuerschalen mit einer Grundfläche von bis zu 1 Quadratmeter und nur beim Verbrennen von unbehandeltem Holz gestattet, wenn dadurch keine übermäßigen Immissionen entstehen und ein Übergreifen auf andere brennbare Stoffe ausgeschlossen ist. Geeignete Mittel zum Ablöschen des Feuers sind jederzeit bereit zu halten. Beim endgültigen Verlassen der Feuerstätte ist das Feuer bzw. die Glut zu löschen.
(2) Das Grillen ist auf Straßen und in Anlagen verboten. Ausgenommen ist das Grillen an ausgewiesenen Grillplätzen sowie zu öffentlichen Veranstaltungen.
(3) Genehmigte Feuer im Sinne von § 16 sind ständig zu überwachen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist sie abzulöschen.
(4) Die Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten. Andere Rechtsvorschriften, nach denen offene Feuer gestattet oder verboten sind, insbesondere nach dem Abfallrecht, bleiben unberührt.