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Weißenfelser Amtsblatt – Amtliches Verkündungsblatt der Stadt Weißenfels
Ausgabe 2/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Stadt Weißenfels über die Ausübung von Vorkaufsrechten für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Industrie- und Gewerbegebiet „An der A9“ in der Gemarkung Langendorf zum Interkommunalen Industrie- und Gewerbegebiet Mitteldeutschland

Vorkaufssatzung

Aufgrund des § 25 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394) m.W.v. 01.01.2024. und des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt § 45 Abs. 2 Nr. 7 vom 17.06.2014 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712, 713), hat der Stadtrat der Stadt Weißenfels in seiner Sitzung am 07.11.2024 folgende Satzung der Stadt Weißenfels über die Ausübung von Vorkaufsrechten für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Industrie- und Gewerbegebiet „An der A9“ in der Gemarkung Langendorf im Bereich des Interkommunalen Industrie- und Gewerbegebiet Mitteldeutschland – nach § 25 Abs, 1 BauGB – beschlossen:

§ 1

Städtebauliche Maßnahme

Die Stadt Weißenfels beabsichtigt, die geordnete städtebauliche Entwicklung einschließlich der Erschließung und der landschaftsräumlichen Einbindung im Bereich des „Industrie- und Gewerbegebiet „An der A9“ in der Gemarkung Langendorf der Stadt Weißenfels zu sichern.

Das Interkommunale Industrie- und Gewerbegebiet Mitteldeutschland betrifft das Gebiet südlich und nördlich der Bundestraße B 91 in Nähe der Autobahnausfahrt Weißenfels der A9.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die nachfolgend näher bezeichneten Bereiche:

Die vom Geltungsbereich betroffenen Grundstücke sind in der als Anlage 1 beigefügten Liste aufgeführt.

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan. Dort ist der jeweilige Geltungsbereich farblich markiert.

Die Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 3

Besonderes Vorkaufsrecht

1.

Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung steht der Stadt Weißenfels ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs.1 BauGB zu.

2.

Sofern für Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ein allgemeines Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs.1 BauGB besteht, findet diese Satzung keine Anwendung.

3.

Die Eigentümer der im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Weißenfels den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich anzuzeigen und mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nach dieser Satzung nachgewiesen ist.

4.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dieser Satzung richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches.

§ 4

Inkrafttreten des besonderen Vorkaufsrechts

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Weißenfels, 05.02.2025

Martin Papke
Oberbürgermeister
-Siegel-