(1) Der Stadtrat der Stadt Weißenfels hat am 07.11.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan Interkommunales Industrie- und Gewerbege-biet Mitteldeutschland „An der A9“ aufzustellen. Zur Sicherung der Planungsziele in dem Bebauungsplan Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet Mitteldeutschland „An der A9“ wird aufgrund des Baugesetzbuches [BauGB] in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 8 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), eine Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich der Planung gemäß § 14 Abs. 1 BauGB als Satzung gemäß § 16 Abs. 1 BauGB beschlossen und angeordnet.
(2) Die Veränderungssperre und der Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre für den Bebauungsplan Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet Mitteldeutschland „An der A9“ sind gemäß § 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, wo die Satzung über die Veränderungssperre eingesehen werden kann.
(3) In der Bekanntmachung der Veränderungssperre ist auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB hinsichtlich der Entschädigungsregelungen infolge der Veränderungssperre hinzuweisen.
(1) Die Veränderungssperre gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet Mitteldeutschland „An der A9“ gemäß Anlage 1 zu der Satzung über die Veränderungssperre.
Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung über die Veränderungssperre.
| (1) In dem Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen: | ||
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. | |
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| • | Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB sind |
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| • | Vorhaben, welche die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben |
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| • | Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs |
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| • | Ausschachtungen oder Ablagerungen einschließlich Lagerstätten. |
| 2. | Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Nr. 1 sind, nicht vorgenommen werden |
| 3. | erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
(2) Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Weißenfels.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(1) Die Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 BauGB in Kraft.
(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren nach der Bekanntmachung außer Kraft.
(2) Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
(3) Die Stadt Weißenfels kann durch einen erneuten Satzungsbeschluss die Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr verlängern.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 8 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Stadt Weißenfels, Markt 1, 06667 Weißenfels, unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage 1
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet Mitteldeutschland „An der A9“ in der Gemarkung Langendorf der Stadt Weißenfels
Anlage 2
Flurstücksliste des Bebauungsplans Interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet Mitteldeutschland „An der A9“ in der Gemarkung Langendorf der Stadt Weißenfels.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Weißenfels,05.02.2025
Martin Papke | |
Oberbürgermeister | - Siegel - |