Auf Grund der §§ 1 und 94 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 182, 380) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2022 (GVBl. LSA S. 100) hat der Stadtrat der Stadt Weißenfels in seiner Sitzung am 23.02.2023 die folgende Änderung der Gefahrenabwehrverordnung beschlossen.
In § 17 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Weißenfels vom 23. November 2022 (Weißenfelser Amtsblatt, Ausgabe-Nr. 12/2022 vom 23.12.2022, S. 3-7), wird
| 1. | In Nr. 14 die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt. |
| 2. | In Nr. 15 die Angabe „§ 4 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 4“ ersetzt. |
Die Änderung der Gefahrenabwehrverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Weißenfels, den 28.02.2023
Martin Papke | (Siegel) |
Oberbürgermeister | |
Sachstandsbericht:
Nach Veröffentlichung der neuen Gefahrenabwehrverordnung im Amtsblatt des Monats Dezember 2022 wurde festgestellt, dass die Nummern 14 und 15 des § 17 Absatz 1 eine falsche Ziffer enthalten bzw. auf einen falschen Paragraphen verweisen. Dieser Fehler wird mit dieser Änderung entsprechend korrigiert.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Weißenfels beschließt die 1. Änderung der Gefahrenabwehrverordnung für das Gebiet der Stadt Weißenfels.
Anlagen
1. Änderung zur Gefahrenabwehrverordnung