Im Dezember-Amtsblatt wurde die neue Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Weißenfels veröffentlicht. In diesem Zusammenhang haben wir versprochen, einzelne Regelungen in den kommenden Amtsblättern näher zu erläutern. In diesem Amtsblatt möchten wir die Regelungen des § 10 erörtern:
Das Füttern wildlebender Tauben, Katzen und sonstiger wildlebender oder verwilderter Tiere ist im Stadtgebiet/Ortschaften verboten. Hierfür gibt es gute Gründe. Auf der einen Seite verlieren die Tiere die natürliche Distanz zum Menschen. Haben die Tiere ihre Scheu abgelegt entstehen oft Probleme in den Siedlungsgebieten. Weiterhin ist das von den Menschen bereit gestellte Futter oftmals gut gemeint aber nicht artgerecht. Gesundheitliche Probleme bei den Tieren können die Folgen sein. Ein weiteres Problem ist, dass oftmals in Übermaßen gefüttert wird. Es bleiben Futterreste liegen, welche Ratten und andere Schädlinge anziehen können.
In der Regel ist es auch überhaupt nicht erforderlich, wildlebende Tiere zu füttern.
Sinnvoll kann das Füttern von Singvögeln sein. Daher ist das Füttern von Singvögeln auch vom o.g. Verbot ausgenommen. Wir empfehlen jedoch das Füttern auch nur in der Winterzeit, wenn das Futterangebot stark eingeschränkt ist.
Ebenfalls vom Verbot ausgenommen sind Katzenfutterstellen, die von fachkundigen Personen betreut werden (z.B. vom Weißenfelser Katzen- und Kleintierschutzverein). Die fachkundigen Personen ergreifen hier insbesondere in Zusammenarbeit mit der Stadt Maßnahmen, um die wilde Vermehrung der Population einzuschränken.
Ergänzend verweisen wir auf den Artikel unseres Stadtjägers, welcher im Nachgang veröffentlicht ist.
Auszug aus der Gefahrenabwehrverordnung
§ 10 Tierfütterung
(1) Es ist verboten, im Stadtgebiet frei lebende Tiere zu füttern. Dieses Verbot gilt nicht für die Fütterung von Singvögeln an Futterhäusern.
(2) Das Fütterungsverbot gilt nicht für Personen, die sich um die Gesundheit und Sterilisation von verwilderten Tieren insbesondere Katzen kümmern.
Informationen des Stadtjägers
Ergänzend zu den Erläuterungen des § 10 Gefahrenabwehrverordnung (Tierfütterung/Umgang mit Wildtieren) möchte ich Ihnen auch meinen Standpunkt als Stadtjäger kundtun:
Um Problemen mit Wildtieren in der Stadt aus dem Weg zu gehen, sollten wir auch ihre Spielregeln beachten. Zumal sie bei Nichtbeachtung auch für uns Menschen gefährlich werden können.
Manche Situationen und Warnungen werden oftmals von Menschen unterschätzt. Einige Nesträuber wie Katze, Waschbär usw. räumen das Feld, wenn bei Belästigung oder Störungen der Brut die Vögel zum Angriff übergehen. Wenn man beim Spazieren gehen im Park, an der Saale usw. plötzlich von „Kamikaze-Fliegern“ wie zum Beispiel einem Schwan, einer Eule angegriffen wird, hat man sicherlich nur unwissentlich den Sicherheitsabstand zu dem Nest verletzt. Flucht ist dann nicht feige, sondern respektvoll.
Bei anderen Tieren wie Wildschweinen kann es sogar sehr gefährlich werden. Einige dieser Tiere haben auch in unserer Stadt tolle Einstandsgebiete gefunden, oftmals in der Nähe von Gartenanlagen und Siedlungen. Dasselbe trifft auch für den Waschbär zu. Diese Tiere meiden zwar die Auseinandersetzung mit dem Menschen, aber sehen sie ihren Nachwuchs in Gefahr, greifen sie an. Auch bei panischer Flucht vor einer Bedrohung durch Hunde, Menschen usw., also durch echte oder vermeintliche „Räuber“ besteht immer die Gefahr, dass sie in der Stadt an den Straßen einen Unfall verursachen.
Gefahrenabwehr in der Stadt hat auch etwas mit Respekt und Achtung der Biotope, Einstandsgebiete, also der Lebensräume der heimischen Tiere zu tun.
Gefahrenabwehrverordnung? Oftmals könnten die Tiere auch eine Verordnung gebrauchen, damit auch sie nicht verletzt werden.
Ordnung muss sein - so sagt zumindest das Sprichwort. Wenn manche aber sehen könnten, welches Unheil der achtlos weggeworfene Unrat wie Flaschen, Büchsen und Müll manchmal bei den neugierigen und unvorsichtigen Tieren anrichtet, kann man dem Sprichwort zu 100 Prozent Recht geben. Anderseits ist aber unsere Ordnungsliebe auch manchmal ein Problem für Tiere und Pflanzen. Manche Kleintiere und Insekten fühlen sich wohl und danken es, wenn man es mit dem Aufräumen im Garten nicht so genau nimmt.
Die Leinenpflicht ab März ist nicht nur ein Appell zu Fairness und respektvollem Verhalten, sondern auch im Gesetz verankert. Nehmt lieber die Hunde an die Leinen, eine führende Bache/Wildschwein greift bei einer Störung ohne Rücksicht an. Schwere Verletzung von Hunden oder Mensch sind nicht selten.
Sie können Ihren Respekt vor Ihren tierischen Mitbewohnern in der Natur am besten zeigen, indem Sie die Beschilderungen in den sensiblen Bereichen unserer Natur, auch in der Stadt, berücksichtigen.