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Weißenfelser Amtsblatt – Amtliches Verkündungsblatt der Stadt Weißenfels
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Auszug aus dem Protokoll des Kirchspielrates Langendorf

Langendorf, dem 11.10.2023

stimmberechtigte Teilnehmer*innen:

Pfr. Zanke, J.-U. Kraft, F.-R. Deiß, G. Werner, S. Reinhardt, G. Böhme, K. Isbarn, E. Brunn

nicht stimmberechtigte Teilnehmer*innen:

C. Panser

entschuldigte Teilnehmer*innen:

U. Hensel, L. Loeper, K. Böhme

Soll:

9

Ist:

8

Die Sitzung ist beschlussfähig.

Es wird folgendes verhandelt und beschlossen:

TOP 4: Gebühren und Satzung im ev. Kirchspiel Langendorf

Das Evangelische Kirchspiel Langendorf ist Träger der ev. Friedhöfe, Langendorf - Untergreißlau – Obergreißlau – Gröbitz - Plennschütz

Zur Regelung der Friedhofsverhältnisse nach Inkrafttreten des Friedhofsgesetzes der EKM werden folgende Beschlüsse als Sammlung gefasst:

1. Aufhebung der alten Friedhofssatzung

Die Friedhofssatzung vom 25.10.2010 und die Änderung zur Friedhofsgebührensatzung vom 20.11.2018 wird mit Wirkung zum Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses aufgehoben; ab diesem Datum gelten die Vorschriften des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 für die o. g. Friedhöfe unmittelbar.

2. Öffnungszeiten der Friedhöfe (Abschnitt 2 – Ordnungsvorschriften § 14)

Die Friedhöfe sind von Mai bis September von Montag bis Sonntag von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet.

Von Oktober bis April sind die Friedhöfe an allen Tagen von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet.

Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben.

Das Betreten der Friedhöfe bei starkem Wind bzw. Sturm, Schnee und Glätte ist auf eigene Gefahr!

3. Zeit für Durchführung von Bestattungen (Abschnitt 2 – § 15 Abschnitt 3 - §16)

Die Durchführung von Bestattungen ist an Werktagen in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr möglich. Bestattungen sind mindestens 7 Werktage vorher mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

Die Hinterbleiben haben die Bestattung ebenfalls bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen!

4. Särge und Urnen (Abschnitt 3 – Bestattungen)

Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Bestattungen im Leichentuch sind NICHT zulässig.

Beisetzungen dürfen nur von zugelassenen Bestattungsinstituten durchgeführt werden, deshalb sind Särge und Urnen ausschließlich an die Bestattungsinstitute zu übergeben. Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt ebenfalls nur durch die zugelassenen Bestattungsinstitute bzw. deren Beauftragten.

5. Ruhefristen und Nutzungsrechte (Abschnitt 5)

Nach Ablauf des Nutzungsrechtes/der Ruhefrist sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet die Einebnung beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen und den Rückbau des Grabmales vorzunehmen. Dies muss durch die Nutzungsberechtigten bei zugelassenen Dienstleistern des Friedhofsträgers beauftragt werden. Die Grabeinfassung sowie der Grabstein und alles, was beim Rückbau an Abfall entsteht, darf nicht auf dem Friedhof verbleiben, sondern muss durch die Nutzungsberechtigten bzw. deren Beauftragte entsorgt werden! Falls beim Rückbau Schäden an anderen Gräbern entstehen, haften die Nutzugsberechtigten bzw. deren Beauftragte für alle dabei entstehenden Schäden und stellen den Friedhofsträger von allen Ansprüchen Dritter frei. (§25)

6. Grabstätten (Abschnitt 5)

Die folgenden Grabstätten sind möglich:

Grabstättenarten

(§ 27)

Erdwahlgrabstätten:

Einzelgrab (1Sarg, 2 Urnen)

Doppelgrab (2 Särge, 4 Urnen)

Kindergrab (1 Sarg)

Urnenreihengrabstätten:

zur unterirdischen Beisetzung 1 Urne mit Platte

Urnenwahlgrabstätten:

Urnengrab mit 4 Urnen

Geimeinschaftsgrabanlagen:

zur unterirdischen Beisetzung für Urnen

7. Gestaltung der Grabvorschriften (Abschnitt 6)

Die Abdeckung der Grabstätten mit wasserundurchlässigen Stoffen darf 50% der Fläche nicht überschreiten.

8. Haushalt und Gebühren (Abschnitt 7)

Die jährlich zu entrichtende FUG (Friedhofsunterhaltungsgebühr) wird mit einem Dauergebührenbescheid (der bis auf Widerruf bzw. bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes gilt) den Nutzungsberechtigten gegenüber geltend gemacht.

Im äußersten Notfall können Friedhofsunterhaltungsgebühren für die gesamte Ruhefrist bei Nutzungsrechterwerb berechnet werden. Dies geschieht nur auf Antrag der Nutzungsberechtigten und bedarf eines Beschlusses des GKR.

Beschluss: 35-143-23

Ja-Stimmen:  —  8

Nein-Stimmen:  —  0

Enthaltungen:  —  0

vorgelesen
genehmigt
unterschrieben
gez. Pfr. Zanke
gez. J-U. Kraft
gez. G. Böhme
Vorsitzender
2. Stellv.Vors.
Älteste

Die Übereinstimmung dieses Auszuges mit dem Protokoll wird beglaubigt.

Siegel
Jonas Zanke
Pfarrer