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Weißenfelser Amtsblatt – Amtliches Verkündungsblatt der Stadt Weißenfels
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Weißenfels

Aufgrund der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014, 288), der §§ 1, 2 und § 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA 1996, 405) und § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA 2002, 46), in den jeweils gültigen Fassungen, sowie § 34 Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Weißenfels in der gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Weißenfels in seiner Sitzung am 20.03.2025 folgende Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Weißenfels beschlossen:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für alle Friedhöfe der Stadt Weißenfels gemäß der Anlage der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Weißenfels. Diese stellen eine öffentliche Einrichtung dar.

§ 2

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie für Leistungen und damit verbundenen Amtshandlungen im Rahmen der Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Weißenfels werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

(2) Für zusätzliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird die zu erhebende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.

(3) Die Stadt erhebt weiterhin Verwaltungsgebühren für erforderliche Amtshandlungen nach der Verwaltungskostensatzung.

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a)

wer die Bestattung/Beisetzung oder sonstige gebührenpflichtige Leistungen nach dieser Satzung beantragt,

b)

wer das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erworben oder verlängert hat,

c)

wer das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte zugeteilt bekommen hat,

d)

wer willentlich eine gebührenpflichtige Leistung veranlasst hat.

(2) Gebührenschuldner für die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr ist der Inhaber

des jeweiligen Nutzungsrechtes.

(3) Sind für Leistungen mehrere Personen gebührenpflichtig, sind sie

Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a)

für die Verleihung und Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte mit der Erteilung der jeweiligen Urkunde,

b)

für das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte mit der Bekanntgabe der Zuteilung der Grabstätte (Grabzuweisung),

c)

für die Überlassung einer Grabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen (§ 5 Absatz 3),

d)

für die Bestattungsgebühren (§ 6) mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen.

(2) Erhebungszeitraum für die Friedhofsunterhaltungsgebühr (§ 7) ist das

Kalenderjahr und bei Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres für den tatsächlich beanspruchten Teil des Jahres.

Die Jahresgebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes in Anwendung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensatzes und nach Maßgabe der für den gesamten Erhebungszeitraum geltenden satzungsmäßigen Maßstabseinheiten in voller Höhe.

(3) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt in einem schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

B. Friedhofsgebühren

§ 5

Nutzungsrechte an Erdgrabstätten und

Urnengrabstätten

(1) Für die Verleihung bzw. Zuteilung des Nutzungsrechtes an einer Erdgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

1.

Reihengrabstätten für Verstorbene bis zur Vollendung

des 10. Lebensjahres gem. Friedhofssatzung § 13 (2) a

251,80 €

2.

Reihengrabstätten für Verstorbene nach Vollendung

des 10. Lebensjahres gem. Friedhofssatzung § 13 (2) b

333,00 €

3.

Einzelwahlgrabstätten gem. Friedhofssatzung § 14 (1) a

256,80 €

4.

Einzelwahlgrabstätten gem. Friedhofssatzung § 14 (1) b

497,00 €

5.

Doppelwahlgrabstätten gem. Friedhofssatzung § 14 (1) c

697,40 €

6.

Dreifachwahlgrabstätten gem. Friedhofssatzung § 14 (1) d

1.196,30 €

(2) Für die Verleihung bzw. Zuteilung des Nutzungsrechtes an einer Urnengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

1.

Urnenreihengrabstätte gem. Friedhofssatzung § 15 (2)

231,10 €

2.

Urnenfeld gem. Friedhofssatzung § 16 (2) a

338,80 €

3.

Urnenplätze gem. Friedhofssatzung § 16 (2) b

521,70 €

4.

Gartenplätze gem. Friedhofssatzung § 16 (2) c

982,00 €

5.

Urnenrasengrab gem. Friedhofssatzung § 16a (2)

1.090,50 €

6.

Urnenstaudengrab gem. Friedhofssatzung § 17 (2) a

2.416,00 €

7.

Urnenstaudengrab gem. Friedhofssatzung § 17 (2) b

2.952,90 €

8.

Urnenbaumgrab gem. Friedhofssatzung § 17a (2)

1.648,10 €

9.

Urnenkammer, Stele einfach gem. Friedhofssatzung § 18 (2) a

1.195,00 €

(inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühr)

10.

Urnenkammer, Stele doppelt gem. Friedhofssatzung § 18 (2) b

1.684,80 €

(inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühr)

11.

Urnenkammer, Wand einfach gem. Friedhofssatzung § 18 (2) a

1.069,70 €

(inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühr)

12.

Urnenkammer, Wand doppelt gem. Friedhofssatzung § 18 (2) b

1.501,70 €

(inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühr)

(3) Für die Überlassung einer Grabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen

gemäß § 19 Friedhofssatzung wird eine Gebühr in Höhe von 373,10 Euro inkl. Friedhofunterhaltungsgebühr erhoben.

(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren pro Jahr erhoben:

  1. Einzelwahlgrabstätten gem. Friedhofssatzung § 14 (1) a —  12,84 €
  2. Einzelwahlgrabstätten gem. Friedhofssatzung § 14 (1) b  — 16,57 €
  3. Doppelwahlgrabstätten gem. Friedhofssatzung § 14 (1) c  — 23,25 €
  4. Dreifachwahlgrabstätten gem. Friedhofssatzung § 14 (1) d  — 29,91 €
  5. Doppelttiefe Wahlgrabstätte gem. Friedhofssatzung  — 20,29 €
  6. Urnenfeld gem. Friedhofssatzung § 16 (2) a  — 13,55 €
  7. Urnenplätze gem. Friedhofssatzung § 16 (2) b  — 17,39 €
  8. Gartenplätze gem. Friedhofssatzung § 16 (2) c  — 24,55 €
  9. Urnenrasengrabstätte gem. Friedhofssatzung § 16a (2)  — 43,62 €
  10. Urnenstaudengrab gem. Friedhofssatzung § 17 (2) a —  96,64 €
  11. Urnenstaudengrab gem. Friedhofssatzung § 17 (2) b  — 98,43 €
  12. Urnenbaumgrabstätte gem. Friedhofssatzung § 17a (2)  — 65,92 €
  13. Urnenkammer, Stele doppelt gem. Friedhofssatzung § 18 (2) b  — 56,16 €
  14. Urnenkammer, Wand doppelt gem. Friedhofssatzung § 18 (2) b —  50,06 €

(5) Für die zulässige Verlängerung des Nutzungsrechtes an den nicht in Absatz 4 genannten Grabstätten nach § 32 Friedhofssatzung (Alte Rechte) wird eine Gebühr von 13,55 Euro je Quadratmeter Grabstättenfläche und Jahr erhoben.

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Bei Erd- und Feuerbestattungen werden folgende Gebühren erhoben:

1.

Gebühren bei Erdbestattungen

a)

Begleitperson Trauerfeier/Bestattung

101,30 €

b)

Benutzung der Trauerhalle WSF

128,40 €

Benutzung der Trauerhalle OT´e

69,40 €

außer Kriechau, Kleinkorbetha und Storkau

c)

Benutzung des Abschiedsraumes

85,60 €

d)

Ausheben und Schließen des Grabes für Verstorbene bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres

575,90 €

e)

Ausheben und Schließen des Grabes für Verstorbene nach Vollendung des 10. Lebensjahres

970,50 €

f)

Ausheben und Schließen eines doppelttiefen Grabes

1.516,80 €

2.

Gebühren bei Feuerbestattungen

a)

Begleitperson Trauerfeier/Bestattung

101,30 €

b)

Benutzung der Trauerhalle WSF

128,40 €

Benutzung der Trauerhalle OT´e

69,40 €

außer Kriechau, Kleinkorbetha und Storkau

c)

Benutzung des Abschiedsraumes

85,60 €

d)

Ausheben und Schließen der Grabstätte

30,80 €

e)

Öffnen und Schließen der Urnenkammer in Urnenstelen und Urnenwänden

13,60 €

(2) Für die Ausschmückung der Friedhofstrauerhallen, des Abschiedsraumes und für die Benutzung der Kühlzelle werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Dekoration der Trauerhalle WSF

20,10 €

b)

Dekoration des Abschiedsraum Weißenfels, Borau, Tagewerben, Uichteritz, Reichardtswerben, Burgwerben, Großkorbetha, Markwerben, Langendorf

10,00 €

c)

Nutzung Kühlzelle

49,20 €

§ 7

Friedhofsunterhaltungsgebühren

(1) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist eine Jahresgebühr und dient zur Deckung allgemeiner Unterhaltungs- und Verwaltungskosten des Friedhofes.

Die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt für

1.

Reihengrabstätte und Einzelwahlgrabstätte für Verstorbene

bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres

34,30 €

2.

Reihengrabstätte und Einzelwahlgrabstätte für Verstorbene

nach Vollendung des 10. Lebensjahres und

doppeltiefe Wahlgrabstätte

51,60 €

3.

Doppelwahlgrabstätte

103,20 €

4.

Dreifachwahlgrabstätte

154,90 €

5.

Urnenreihengrabstätte

10,10 €

6.

Urnenfeld

15,80 €

7.

Urnenplatz

35,70 €

8.

Gartenplatz

63,50 €

9.

Urnenrasengrab

15,80 €

10.

Urnenstaudengrab 2 Urnen

15,80 €

11.

Urnenstaudengrab 4 Urnen

31,70 €

12.

Urnenbaumgrabstätte

15,80 €

13.

Urnenkammer (alter Bestand)

Bei Ersterwerb vor Inkrafttreten dieser Satzung

13.a

Weißenfels 1-fach und 2-fach Belegung

10,91 €

13.b

Ortsteile 1-fach und 2-fach Belegung

10,38 €

(2) Vorbehaltlich des Absatz 3 beträgt die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr für alle anderen Grabstätten 15,80 Euro je Quadratmeter Grabstättenfläche.

§ 8

Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und Urnenversand

Für Ausgrabungen, Umbettungen und Urnenversand werden folgende Gebühren erhoben:

1.

Exhumierung (Öffnen und Schließen des Grabes)

(die Gebühr beinhaltet nur die notwendigen Erdarbeiten;

unvorhergesehene Arbeiten werden nach Aufwand berechnet)

970,50 €

2.

Umbettung einer Urne innerhalb der städtischen Friedhöfe

129,00 €

3.

Ausgrabung einer Urne

46,00 €

4.

Versand einer Urne (gem. gültigen Postgebühren)

§ 9

Grabmalgebühren

Gebühren zur Genehmigung von Anträgen zur Aufstellung von Grabsteinen sowie der jährlich durchzuführenden Standfestigkeitsprüfung.

1.

Für ein stehendes Grabmal

a)

bei einer Grabstätte für 20 Jahre

91,00 €

b)

bei einer Grabstätte für 25 Jahre

102,50 €

c)

bei einer Grabstätte für 30 Jahre

114,00 €

d)

bei einer Grabstätte für 40 Jahre

137,00 €

2.

Für ein liegendes Grabmal und Schriftplatten

45,00 €

Gebühren zur Einebnung von Grabstätten und Beräumung von Grabmalen

1.

Einzelerdgrabstätte

288,30 €

2.

Doppelerdgrabstätte

341,40 €

3.

Dreifacherdgrabstätte

366,80 €

4.

Urnenreihengrabstätte

108,50 €

5.

Urnenfeld

192,70 €

6.

Urnenplatz

251,40 €

7.

Gartenplatz

279,20 €

8.

Grabstätte mit Grabplatte/liegender Stein

56,60 €

§ 10

Entgelte für besondere Leistungen

Die Erbringung weiterer Leistungen, die in dieser Satzung nicht enthalten sind, bedarf einer besonderen Vereinbarung, die auch die Höhe des dafür als Gegenleistung zu zahlendem Entgelt einschließt.

§ 11

Billigkeitsregelungen

Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Mai 2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung für den städtischen Friedhof „Am Sausenhölzchen“ in Weißenfels (FriedhofsGebS-WST) vom 27. November 2014 (WSF ABl. 12/2014, S. 3), geändert durch Satzung vom 13.Oktober 2016 (WSF ABl. 11/2016, S. 10) außer Kraft.

Gleichzeitig tritt ebenfalls die Friedhofsgebührensatzung für den Gemeindefriedhof Ortsteile der Stadt Weißenfels (FriedhofsGebS-OT) vom 27. November 2014 (WSF ABl. 12/2014, S. 5), geändert durch Satzung vom 13. Oktober 2016 (WSF ABl. 11/2016, S. 11) außer Kraft.

Weißenfels, den 31.03.2025

Martin Papke
-Siegel-
Oberbürgermeister