Auf Grund der §§ 8 und 11 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014, 288), § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA 2002, 46), in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Weißenfels in seiner Sitzung am 20.03.2025 folgende Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Weißenfels beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung
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II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ausheben der Gräber
§ 10 Ruhezeiten
§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen
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IV. Grabstätten
§ 12 Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnenreihengrabstätten
§ 16 Urnenwahlgrabstätten
§ 16a Urnenrasengrabstätten
§ 17 Urnenstaudengrabstätten
§ 17a Urnenbaumgrabstätten
§ 18 Urnenkammern in Urnenstelen und Urnenwänden
§ 19 Gemeinschaftsgrab (anonyme Urnenreihengrabstätte)
§ 20 Ehrengrabstätten
§ 20a Kriegsgräber
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Gestaltungsgrundsätze
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VI. Grabmale und Grabeinfassungen
§ 22 Gestaltungsvorschriften
§ 23 Zustimmungserfordernis
§ 24 Anlieferung
§ 25 Fundamentierung und Befestigung
§ 26 Unterhaltung
§ 27 Entfernung
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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Herrichtung und Erhaltung
§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege
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VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 Benutzung der Leichenhalle
§ 31 Trauerfeier
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IX. Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
§ 33 Haftung
§ 34 Gebühren
§ 35 Ordnungswidrigkeiten§ 36 Sprachliche Gleichstellung
§ 37 Inkrafttreten
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Diese Friedhofssatzung gilt für alle städtischen Friedhöfe der Stadt Weißenfels. Diese sind benannt in der Anlage, die Bestandteil dieser Friedhofssatzung ist.
(1) Die städtischen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Weißenfels.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Weißenfels waren, sowie derjenigen Personen, die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
Dies gilt entsprechend für ein Fehlgeborenes oder einer Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch, wenn ein Elternteil die Bestattung wünscht.
(3) Die Bestattung auswärtig verstorbener Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden und richtet sich nach der Belegungsmöglichkeit des entsprechenden Friedhofes.
(4) Über den Bestattungszweck hinaus erfüllen die Friedhöfe auch allgemeine Grünflächenfunktionen mit hoher ökologischer Bedeutung.
(1) Jeder Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus öffentlichem Interesse geschlossen (außer Dienst gestellt) oder entwidmet (Zuführung zu anderem Verwendungszweck) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(3) Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(4) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(5) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(6) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(7) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und |
| Rollstühle | |
| b) | Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | ohne schriftlichen Auftrag eines Angehörigen und ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen, |
| e) | Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, |
| f) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) und Grabstätten unberechtigt zu betreten, |
| g) | Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, |
| h) | zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern, |
| i) | Tiere mitzubringen; ausgenommen Assistenz- und Blindenhunde. |
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von Absatz 3 Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Ordnung vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, insbesondere Versammlungen und Aufzüge, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens 10 Tage vorher anzumelden. Am Volkstrauertag sind mit Ausnahme der städtischen Gedenkfeier alle Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen verboten.
(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen. Dies sind insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf dem Friedhof.
(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (insbesondere nach den Absätzen 3 bis 5) zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicherzustellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten, mitzuteilen.
Diese Mitteilung beinhaltet Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftragsgebers, der beabsichtigte Termin der Arbeitsaufnahme und die Dauer der Arbeiten sowie die geplanten bzw. durchgeführten Arbeiten.
(3) Die Dienstleistungserbringer und Ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Unbeschadet von § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen Arbeiten der Dienstleistungserbringer auf dem Friedhof nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind diese Arbeiten gänzlich untersagt.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(6) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Grabnutzungsrechte werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung vergeben.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Bestattungen erfolgen von Montag bis Freitag und jeden zweiten Samstag im Monat.
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Das Öffnen und Schließen der Gruft hat nur durch einen zugelassenen Steinmetz zu erfolgen. Die dabei anfallenden Kosten sind zusätzlich vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Urnen dürfen einschließlich Überurnen höchstens 0,30 m hoch und an der breitesten Stelle höchstens 0,23 m breit sein und müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen.
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) zur Oberkante des Sarges mindestens 1,10 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Die Bestattungen auf Wahlgrabstätten (Särge und Urnen) müssen durch einemindestens 0,30 m starke Erdschicht horizontal und vertikal voneinander getrennt sein.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, Abdeckungen u. ä. bei Mehrfachbelegungen bis zu 3 Tage vor der Bestattung zu entfernen.
Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(6) Beeinträchtigungen an Nachbargrabstätten durch Bestattungen sind vorübergehend zu dulden.
Die Ruhezeit für Leichen vor Vollendung des 10. Lebensjahres und für die Asche Verstorbener betragen 20 Jahre.
Für Leichen nach Vollendung des 10. Lebensjahres beträgt die Ruhezeit 25 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Friedhöfe der Stadt Weißenfels im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind im Geltungsbereich dieser Satzung nicht zulässig. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit ist eine Umbettung nicht mehr möglich.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag und müssen begründet werden.
Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
In den Fällen des § 29 Abs.1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Reihengrabstätten/Gemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.
(5) Ausgrabungen und Umbettungen von Aschen werden durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. Bei Umbettungen von Leichen oder Gebeinen übernimmt die Friedhofsverwaltung die Erdarbeiten, Bestattungsinstitute führen die Exhumierung der Leichen und Gebeine aus. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Ausgrabung und Umbettung sowie den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung und Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Mit der Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit (§ 22 Abs. 2 Satz 5 BestattG LSA).
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9) Umbettungen aus Urnenbaumgrabstätten sind grundsätzlich nicht gestattet.
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können auf Antrag Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten |
| b) | Wahlgrabstätten |
| c) | Urnenreihengrabstätten |
| d) | Urnenwahlgrabstätten |
| e) | Urnenrasengrabstätten |
| f) | Urnenstaudengrabstätten |
| g) | Urnenbaumgrabstätten |
| h) | Urnenkammern in Urnenstelen und Urnenwänden |
| i) | Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen |
| j) | Ehrengrabstätten / Kriegsgräber |
(3) Die in Absatz 2 genannten Grabstätten stehen nicht auf allen Friedhöfen zur Verfügung. Die diesbezügliche konkrete Auswahl auf den einzelnen Friedhöfen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Leichnams abgegeben und zugeteilt werden, außer der Belegung der Urnenkammer für zwei Urnen. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. Das Nutzungsrecht an der Reihengrabstätte entsteht mit der Bekanntgabe der Zuteilung der Grabstätte (Grabzuweisung). Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte kann nicht verlängert werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit erlischt das Nutzungsrecht, außer bei der Urnenkammer für zwei Urnen. Für die Übertragung der Nutzung und die Rechtsnachfolge an einer Reihengrabstätte gilt § 14 Absatz 5 bis 7 entsprechend.
(3) Es werden eingerichtet:
| a) | Reihengrabstätten für Verstorbene bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres | |
| - | Nutzungsrecht 20 Jahre |
| - | Größe der Grabstelle 1,20 x 1,80 m |
| b) | Reihengrabstätten für Verstorbene nach Vollendung des 10. Lebensjahres | |
| - | Nutzungsrecht 25 Jahre |
| - | Größe der Grabstelle 1,30 x 2,50 m |
(4) Auf das Abräumen der Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit und nach § 28 Abs. 2 wird der Nutzungsberechtigte durch die Friedhofsverwaltung drei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, erfolgt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für die gemeinsame Bestattung von Särgen (Erdbestattung) und Urnen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. An ihnen wird auf Antrag entweder bereits zu Lebzeiten oder im Todesfall ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt.
Das Grabnutzungsrecht kann verlängert werden. Auf jedem Grab einer Wahlgrabstätte dürfen ein Sarg und zusätzlich zwei Urnen bestattet werden. Während der Ruhezeit der Urnen ist auf dem Grab der Grabstätte eine Erdbestattung nicht möglich.
| (2) Es werden eingerichtet: | |
| a) | Einzelwahlgrabstätten für Verstorbene bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres |
| (für 1 Erdbestattung) |
| - | Nutzungsrecht 20 Jahre |
| - | Verlängerung des Nutzungsrechtes möglich |
| - | Größe der Grabstätte 1,20 x 1,80 m |
| - | eine zusätzliche Urnenbeisetzung ist nicht möglich |
| b) | Einzelwahlgrabstätten für Verstorbene nach Vollendung des 10. Lebensjahres (für 1 Erdbestattung und 2 Urnenbeisetzungen) |
| - | Nutzungsrecht 30 Jahre |
| - | Verlängerung des Nutzungsrechtes möglich |
| - | Größe der Grabstätte 1,30 x 2,50 m |
| - | nach der Erdbestattung können zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden |
| - | erfolgt eine Urnenbeisetzung vor der Erdbestattung, ist während der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne keine Erdbestattung möglich |
| c) | Doppelwahlgrabstätten (für 2 Erdbestattungen und 4 Urnenbeisetzungen) |
| - | Nutzungsrecht 30 Jahre |
| - | Verlängerung des Nutzungsrechtes möglich |
| - | Größe der Grabstätte 2,60 x 2,50 m |
| - | eine Doppelwahlgrabstätte besteht aus zwei nebeneinander liegenden Gräbern |
| - | sofern in einem dieser Gräber bereits eine Erdbestattung stattgefunden hat, können dort zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden |
| - | erfolgt in einem der beiden Gräber eine Urnenbeisetzung vor der Erdbestattung, ist in diesem Grab während der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne keine Erdbestattung möglich |
| d) | Dreifachwahlgrabstätten (für 3 Erdbestattungen und 6 Urnenbeisetzungen) |
| - | Nutzungsrecht 40 Jahre |
| - | Verlängerung des Nutzungsrechtes möglich |
| - | Größe der Grabstätte 3,90 x 2,50 m |
| - | eine Dreifachwahlgrabstätte besteht aus drei nebeneinander liegenden Gräbern |
| - | sofern in einem der Gräber bereits eine Erdbestattung stattgefunden hat, können dort zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden |
| - | erfolgt in einem der Gräber eine Urnenbeisetzung vor der Erdbestattung, ist in diesem Grab während der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne keine Erdbestattung möglich |
| - | Dreifachwahlgrabstätten werden lediglich auf dem Friedhof Weißenfels entsprechend Ziffer 1 der Anlage vorgehalten |
Die Regelungen des § 9 gelten entsprechend.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr für die
Verleihung des Nutzungsrechtes mit Erteilung und Bekanntgabe der Verleihungsurkunde.
(4) Eine Bestattung in einer Wahlgrabstätte darf nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist nur auf schriftlichen Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, erfolgt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, |
| b) | auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, |
| c) | auf die Stiefkinder, |
| d) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| e) | auf die Eltern, |
| f) | auf die vollbürtigen Geschwister, |
| g) | auf die Stiefgeschwister, |
| h) | auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb drei Jahre seit dessen Bestattung übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 5 Satz 2 übertragen; es bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der Verzicht bedarf der Schriftform.
(12) Bei dem Verzicht oder dem Entzug des Grabnutzungsrechtes an einer Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung über diese Grabstätte entschädigungslos wieder frei verfügen.
Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht.
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.
(2) Es werden Urnenreihengrabstätten mit einer Größe der Grabstätte von 0,80 x 0,80 m eingerichtet.
(3) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne bestattet werden.
(4) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten (§ 13) entsprechend.
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag entweder bereits zu Lebzeiten oder im Todesfall ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Grabnutzungsrecht kann verlängert werden.
(2) Es werden eingerichtet:
| a) | Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen (Urnenfeld) |
| - | Nutzungsrecht 25 Jahre |
| - | Größe 1,00 x 1,00 m |
| b) | Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen (Urnenplatz) |
| - | Nutzungsrecht 30 Jahre |
| - | Größe 1,50 x 1,50 m |
| c) | Urnenwahlgrabstätte für 8 Urnen (Gartenplatz) |
| - | Nutzungsrecht 40 Jahre |
| - | Größe 2,00 x 2,00 m |
(3) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend.
(1) Urnenrasengrabstätten sind für den Nutzungsberechtigten pflegefreie Aschen-Grabstätten, an denen auf Antrag entweder bereits zu Lebzeiten oder im Todesfall ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage auf dem Friedhof im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Grabnutzungsrecht kann verlängert werden.
(2) Es werden eingerichtet:
Urnenrasengrabstätten für 2 Urnen
| - | Nutzungsrecht 25 Jahre |
| - | Größe der Grabfläche ca. 1m² |
| - | Anlagen mit Urnenrasengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt |
(3) Die Grabpflege im Bereich der Urnenrasengrabstätten in Form von Rasen obliegt der Friedhofsverwaltung. Der Nutzungsberechtigte kann auf der Grabstelle ein stehendes Grabmal oder ein liegendes Grabkissen (Pultform) errichten.
(4) Das Ablegen von Grabschmuck auf der Grabstätte ist nur auf einer vor dem Grabmal in dem Erdreich eingelassenen Ablageplatte (Mähkante) gestattet.
(5) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 4 für den Nutzungsberechtigten eines pflegefreien Grabes nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend.
(1) Urnenstaudengrabstätten sind für den Nutzungsberechtigten pflegefreie Aschengrabstätten, an denen auf Antrag entweder bereits zu Lebzeiten oder im Todesfall ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage in dem dafür auf dem Friedhof vorgesehenen Bereich im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
| (2) Es werden eingerichtet: | |
| a) | Urnenstaudengrabstätten für 2 Urnen |
| - | Nutzungsrecht 25 Jahre |
| - | Größe 1,00 x 1,00 m |
| b) | Urnenstaudengrabstätten für 4 Urnen |
| - | Nutzungsrecht 30 Jahre |
| - | Größe 1,00 x 2,00 m |
Das Grabnutzungsrecht kann verlängert werden.
(3) Die Grabpflege in Form einer im Bereich der Urnenstaudengrabstätten gleichartigen Dauerbepflanzung obliegt der Friedhofverwaltung. Der Nutzungsberechtigte kann auf der Grabstelle ein Grabmal entweder als Stele oder als liegendes Kissenstein errichten.
Das Ablegen von Grabschmuck auf der Grabstätte ist zur Urnenbeisetzung gestattet.
Während der Dauer des Grabnutzungsrechtes können auf der Grabstätte bis zu zwei Steckvasen für Blumenschmuck aufgestellt werden.
(4) Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen der Urnenstaudengrabstätte als für den Nutzungsberechtigten eines pflegefreien Grabes nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend.
(1) Urnenbaumgrabstätten sind für den Nutzungsberechtigten pflegefreie
Aschengrabstätten, die ringförmig um einen Baum angeordnet sind. An Urnenbaumgrabstätten wird auf Antrag entweder bereits zu Lebzeiten oder im Todesfall ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage auf dem Friedhof im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Anlagen mit Urnenbaumgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt. In Urnenbaumgrabstätten dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden.
(2) Es werden Urnenbaumgrabstätten für 2 Urnen mit einem Nutzungsrecht von 25 Jahren und einer Größe der Grabfläche von ca. 1m² eingerichtet. Das Grabnutzungsrecht kann verlängert werden. Umbettungen sind nicht möglich.
(3) Die Grabpflege im Bereich der Urnenbaumgrabstätten in Form von Rasen obliegt der Friedhofsverwaltung. Der Nutzungsberechtigte kann auf der Grabstelle ein Grabmal als liegendes Pultkissen errichten.
(4) Das Ablegen von Grabschmuck auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck kann jedoch auf einer von der Friedhofsverwaltung bestimmten und von der Grabstätte aus sichtbarer Stelle abgelegt werden.
(5) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 4 für den Nutzungsberechtigten eines pflegefreien Grabes nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend.
(1) Urnenkammern in Urnenstelen und Urnenwänden sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall zur Beisetzung von Urnen abgegeben werden.
(2) Urnenkammern werden nur auf den Friedhöfen Weißenfels, Borau, Langendorf, Tagewerben, Reichardtswerben und Uichteritz vorgehalten.
| Es werden eingerichtet: | |
| a) | Urnenkammern für 1 Urne |
| - | Nutzungsrecht einmalig 20 Jahre |
| - | Verlängerung nicht möglich |
| b) | Urnenkammern für 2 Urnen |
| - | Nutzungsrecht 30 Jahre |
| - | einmalige Verlängerung bis zum Ende der Ruhefrist der 2. Urne |
(3) Die Urnenkammer wird nach der Urnenbeisetzung von der Friedhofsverwaltung mit einer Abdeckplatte verschlossen. Diese Abdeckplatte ist der Friedhofsverwaltung spätestens einen Tag vor der Urnenbeisetzung durch den Nutzungsberechtigten zu übergeben.
(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes werden die Abdeckplatte und die Urne(n) durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Die Abdeckplatte kann innerhalb von drei Monaten nach der Entfernung durch den Nutzungsberechtigten abgeholt werden. Ansonsten gelten für Abdeckplatten von Urnenkammern die Regelungen über Grabmale (§ 22) entsprechend.
(5) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten (§ 13) entsprechend.
(1) In Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen werden Urnen der Reihe nach, innerhalb einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne, für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt.
Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Umbettungen sind nicht möglich.
(2) Urnenbeisetzungen im Gemeinschaftsgrab sind auf den Friedhöfen Weißenfels, Langendorf, Leißling, Tagewerben, Burgwerben und Großkorbetha möglich.
Die Anlage, Gestaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung.
Das Niederlegen von Grabschmuck ist nur an den vorgegebenen Stellen zulässig.
Für die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) gilt die Ehrengräbersatzung der Stadt Weißenfels.
Für die Anlage und Unterhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die gesetzlichen Vorschriften (Gräbergesetz) in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
(2) Auf allen Reihen- und Wahlgrabstätten können im Rahmen der Friedhofssatzung Grabmale errichtet werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller Grabmale und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(1) Die Grabmale und Grabeinfassungen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
ab 0,40 m bis 0,80 m Höhe 0,12 m
ab 0,80 m bis 1,20 m Höhe 0,14 m
ab 1,20 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und
ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
(2) Grabmale können aus einem Stück oder auch aus mehreren Stücken und aus gleichen oder verschiedenen, zugelassenen Materialien bestehen und müssen fest miteinander verbunden sein. Alle Grabmale müssen mit dem Sockel und dem Erdreich fest gegründet sein.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(4) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche gepflegt werden.
(5) Das Belegen der Grabfläche mit Steinen (Kies und Splitt) ist zulässig, wenn als Unterbau ein wasserdurchlässiges Vlies eingebracht wird.
| (6) Nicht zulässig sind: | |
| - | Beton, Glas (außer bruchsicheres Glas), Kunststoff und Signalfarben, |
| - | Abdeckungen von mehr als 50% der Grabstätten, außer Urnenwahlgrabstätten, |
| - | das Einfassen und Belegen mit Steinen (Platten, Kies, Splitt usw.) oder ähnlichem außerhalb der Grabfläche, |
| - | das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, |
| - | werden Heckenpflanzen und Koniferen verwendet, so dürfen diese eine Höhe von 0.40 m bzw. 1,00 m nicht übersteigen, |
| - | das Errichten von Rankgerüste, Gittern oder Pergolen |
| - | das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten außerhalb der Grabfläche. |
(7) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
| a) | auf Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, auf Reihengrabstätten für Verstorbene nach Vollendung des 10. Lebensjahres, Einzelwahlgrabstätten und Wahlgrabstätten nach altem Recht |
| - | stehende Grabmale: Breite 0,30 bis 1,00 m |
| Gesamthöhe 0,65 bis 1,20 m |
| - | liegende Grabmale: Breite 0,40 bis 0,60 m |
| Länge 0,40 bis 0,60 m |
| b) | auf Mehrfachwahlgrabstätten (Doppelwahlgrabstätten, Dreifachwahlgrabstätten und Wahlgrabstätten nach altem Recht |
| - | stehende Grabmale: Breite 1,00 bis 1,40 m |
| Gesamthöhe 1,25 bis 1,40 m |
| - | liegende Grabmale: Breite 0,40 bis 0,60 m |
| Länge 0,40 bis 0,60 m |
(8) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
| a) | auf Urnenreihengrabstätten: |
| - | liegende Grabmale: Länge max. 0,80 m |
| Breite max. 0,80 m |
| b) | auf Urnenfeldern, Urnenplätzen, Gartenplätzen: |
| - | stehende Grabmale: Breite 0,30 bis 1,00 m |
| Gesamthöhe 0,70 bis 1,20 m |
| - | liegende Grabmale: Länge 0,40 bis 0,60 m |
| Breite 0,40 bis 0,60 m |
| c) | auf Urnenstaudengrabstätten: |
| - | liegende Grabmale: Länge 0,40 m (Kissenstein) |
| Breite 0,50 m |
| - | stehende Grabmale: Höhe 0,90 bis 1,00 m (Stele) |
| Breite 0,40 m |
| d) | auf Urnenbaumgrabstätten: |
| - | liegende Grabmale: Länge 0,30 m (Pultform) |
| Breite 0,40 m |
| Höhe 0,09 m auf 0,15 m ansteigend |
| e) | auf Urnenrasengrabstätten: |
| - | stehende Grabmale: Breite 0,30 bis 0,60 m |
| Gesamthöhe 0,70 bis 1,00 m |
| - | liegende Grabmale: Länge 0,40 bis 0,60 m (Pultform) |
| Breite 0,40 bis 0,60 m |
| - | Ablageplatte: Breite 0,80 m |
| Länge 0,50 m |
| Stärke 0,06 m |
(9) Bei kleinen Maßabweichungen des Steines kann dies mit dem Sockel
ausgeglichen werden, jedoch müssen die Maße der Gesamthöhe eingehalten werden.
(10) Einfassungen der Grabstätten sind zulässig, außer bei Grabstätten der Gemeinschaftsgrabanlagen, Urnenstaudengrabstätten, Urnenbaumgrabstätten und Urnenrasengrabstätten.
(11) Die Maße der Abdeckplatten für Urnenkammern sind vorab mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Als Material ist ausschließlich schwarzer Granit zulässig. Für die Beschriftung ist ausschließlich goldene Schrift zu verwenden.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Berechtigte hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen.
Im Grabmalentwurf sind Befestigungsbolzen verpflichtend zu kennzeichnen und mit Maßen zu versehen.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die Grabeinfassung nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(1) Die Grabmale oder Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie bei Bedarf von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
(2) Beim Liefern von Grabmalen und Grabeinfassungen sind der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung der genehmigte Entwurf vorzulegen.
(1) Die Grabmale und Grabeinfassungen sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft verkehrs- und standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Maßgebendes Regelwerk ist ausschließlich die TA Grabmal (Technische Anleitung Grabmal zur Standsicherheit von Grabmalanlagen) in der jeweils geltenden Fassung.
Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Standsicherheitsprüfungen der Grabmalanlagen.
Für alle neuerrichteten, versetzten oder reparierten Grabmale hat der Dienstleistungserbringer (in der Regel Steinmetz) oder sonstige Gewerbetreibende (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 TA Grabmal Vorzunehmen und die fachliche Eignung nachzuweisen. Der Nachweis der fachlichen Eignung erfolgt durch die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke im Bau- und Steinmetzgewerk.
(3) Die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen auf Grabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung auf der Grundlage der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung jährlich geprüft (Standsicherheitskontrolle). Dies entbindet die Verfügungs- und Nutzungsberechtigten von Grabstätten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten für die Grabmale und baulichen Anlagen.
(1) Die Grabmale und Grabeinfassungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist jeweils der Nutzungsberechtigte.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz des Hinweises der Friedhofsverwaltung am Grabmal nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit, des Nutzungsrechtes oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und Grabeinfassungen zu entfernen.
Sind die Grabmale und Grabeinfassungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, beräumt diese die Friedhofsverwaltung und der Nutzungsberechtigte hat die Kosten zu tragen.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder die Grabeinfassung zu verwahren.
Grabmal oder Grabeinfassung gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder der Grabeinfassung schriftlich vereinbart wurde.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. der Nutzungszeit.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen, außer bei Grabstätten der Gemeinschaftsgrabanlagen, Urnenstelen und Urnenwänden sowie bei Urnenstaudengrabstätten, Urnenbaumgrabstätten und Urnenrasengrabstätten.
(5) Innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechtes müssen die Grabstätten hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe sind in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein (vier-) wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das
Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat ein (vier-) wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit der Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Absatz 2 hinzuweisen.
(2) Für verdorbenen Grabschmuck gilt § 27 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtliche oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Das Abstellen von Leichen in der Leichenhalle durch Dritte hat außer bei Anlieferung in unmittelbarem Zusammenhang von Trauerfeiern ausschließlich in den in der Leichenhalle befindlichen Kühlzellen zu erfolgen.
(1) Die Trauerfeiern können in dafür bestimmten Räumen (Friedhofstrauerhalle oder Abschiedsraum), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Friedhofstrauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Abweichend davon richtet sich die Gestaltung der Grabstätten nach den Vorschriften dieser Satzung, wenn dies die Gestaltungsfreiheit der Grabstätten erweitert.
Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
Im Übrigen haftet die Friedhofverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
Für die Benutzung der in § 1 bezeichneten Friedhöfe und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
(1) Ordnungswidrig im Sinne § 8 Abs. 5 Kommunalverfassungsgesetz KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
| a) | den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, |
| b) | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs.1), |
| c) | entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 3 |
| 1. | Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt |
| 2. | Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet |
| 3. | an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt |
| 4. | ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Videoaufnahmen erstellt |
| 5. | lärmt und lagert |
| 6. | Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind |
| 7. | den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt |
| 8. | Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt sowie Hecken übersteigt |
| 9. | Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt |
| 10. | Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt |
| 11. | Hunde nicht an der Leine führt |
| 12. | Arbeiten auf dem Friedhofsgelände als Dienstleister erbringt, ohne dies der Friedhofsverwaltung mitgeteilt zu haben (§ 6 Abs. 2) |
| 13. | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11) |
| 14. | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 22) |
| 15. | Grabmale und Grabeinfassungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23) |
| 16. | Grabmale und Grabeinfassungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27 Abs. 1) |
| 17. | Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 26) |
| 18. | Split, Kies oder Steinplatten in den unmittelbaren und mittelbaren Außenbereich der Grabanlagen einbringt |
| 19. | Pflanzenschutz oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 28 Abs.7) |
| 20. | Grabstätten vernachlässigt (§ 29) |
| 21. | die Leichenhalle entgegen § 30 betritt |
| 22. | Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 28 Abs. 8 |
verwendet oder ähnlich beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für Personen mit männlichem, weiblichem und diversem Geschlecht sowie für Personen ohne Geschlechtsangabe.
Diese Satzung tritt am 01. Mai 2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof „Am Sausenhölzchen“ in Weißenfels in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2014 (Weißenfelser Amtsblatt, Ausgabe-Nr. 6 vom 13. Juni 2014, S. 3), geändert durch Satzung vom 09. April 2015 (Weißenfelser Amtsblatt, Ausgabe-Nr. 4/2015, vom 30. April 2015, S. 5) und zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Oktober 2016 (Weißenfelser Amtsblatt, Ausgabe-Nr. 11/2016 vom 23.11.2026, S. 10) außer Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung für den Gemeindefriedhof Ortsteile der Stadt Weißenfels in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2014 (Weißenfelser Amtsblatt, Ausgabe-Nr. 9 vom 19. September 2014, S.3) geändert durch Satzung vom 09.April 2015 (Weißenfelser Amtsblatt, Ausgabe-Nr. 4 vom 30.04.2015, S.5) und zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Oktober 2016 (Weißenfelser Amtsblatt, Ausgabe-Nr. 11 vom 23.11.2016, S. 11) ebenfalls außer Kraft.
—
Weißenfels, den 31.03.2025
Martin Papke | -Siegel- |
Oberbürgermeister | |
1. Friedhof Weißenfels
Am Sausenhölzchen 8
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
Urnenrasengrabstätten
Urnenstaudengrabstätten
Urnenbaumgrabstätten
Urnenkammern in Urnenstelen und Urnenwänden
Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen
Kriegsgräber / Ehrengrabstätten
2. Friedhof Borau
Hinter den Gärten
Reihengrabstätten
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
Urnenstaudengrabstätten
Urnenkammern in Urnenstelen
Ehrengrabstätten
3. Friedhof Burgwerben
Weinstraße
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
Urnenrasengrabstätten
Urnenstaudengrabstätten
Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen
Ehrengrabstätten
4. Friedhof Kriechau
Brunnenstraße
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
Urnenrasengrabstätten
Urnenstaudengrabstätten
Urnenbaumgrabstätten
Kriegsgräber / Ehrengrabstätten
5. Friedhof Kleinkorbetha
Oeglitzscher Straße
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
Urnenstaudengrabstätten
Urnenbaumgrabstätten
Kriegsgräber / Ehrengrabstätten
6. Friedhof Großkorbetha
Schkortlebener Straße
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
Urnenrasengrabstätten
Urnenstaudengrabstätten
Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen
Ehrengrabstätten
7. Friedhof Reichardtswerben
Friedhofsweg
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
Urnenrasengrabstätten
Urnenstaudengrabstätten
Urnenkammern in Urnenwänden
Kriegsgräber / Ehrengrabstätten
8. Friedhof Tagewerben
Friedhofsweg
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
Urnenrasengrabstätten
Urnenstaudengrabstätten
Urnenkammern in Urnenwänden
Ehrengrabstätten
9. Friedhof Pettstädt
Leihaer Straße
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
Urnenrasengrabstätten
Urnenstaudengrabstätten
Ehrengrabstätten
10. Friedhof Obschütz
Jahnring
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
Urnenrasengrabstätten
Urnenstaudengrabstätten
Urnenbaumgrabstätten
Ehrengrabstätten
11. Friedhof Storkau
Am Gut
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
Urnenrasengrabstätten
Urnenstaudengrabstätten
Urnenbaumgrabstätten
Ehrengrabstätten
12. Friedhof Markwerben
Rodelbahn
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
Urnenrasengrabstätten
Urnenstaudengrabstätten
Ehrengrabstätten
13. Friedhof Uichteritz
Storkauer Weg
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
Urnenstaudengrabstätten
Urnenkammern in Urnenstelen
Ehrengrabstätten
14. Friedhof Lobitzsch
Zum Storchennest
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
Urnenrasengrabstätten
Urnenstaudengrabstätten
Ehrengrabstätten
15. Friedhof Leißling
Kirchberg
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
Urnenstaudengrabstätten
Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen
Kriegsgräber / Ehrengrabstätten
16. Friedhof Langendorf
Friedhofsweg
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
Urnenstaudengrabstätten
Urnenkammern in Urnenstelen
Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen
Ehrengrabstätten