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Weißenfelser Amtsblatt – Amtliches Verkündungsblatt der Stadt Weißenfels
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans Nr. 44 „Garagenhof Selauer Straße“ im Ortsteil Borau

Der Stadtrat der Stadt Weißenfels hat in seiner Sitzung am 14.03.2024 den Bebauungsplans Nr. 44 „Garagenhof Selauer Straße“ im Ortsteil Borau, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt.

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 44 „Garagenhof Selauer Straße“ im Ortsteil Borau wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen zur Wiedernutzbarmachung der Fläche eines ehemaligen Kasernengeländes. Der zukünftige Eigentümer des Geländes plant die Sanierung der ehemals militärisch genutzten Gebäude. Diese sollen dann als Garagen und Lagerräume nutzbar sein.

Der Bebauungsplan mit Begründung wird im Fachbereich III, Technische Dienste und Stadtentwicklung der Stadt Weißenfels, Technisches Rathaus, Abteilung Stadtplanung, im 2. Obergeschoss Zimmer T 220, Klosterstraße 5 in Weißenfels während der allgemeinen Dienststunden

Montag

09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag

09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:30 Uhr

Mittwoch

nach Vereinbarung

Donnerstag

09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr

Freitag

nach Vereinbarung

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft gegeben.

Der Bebauungsplan kann auch im Internet unter der Adresse www.weissenfels.de unter der Rubrik Stadt & Ortschaften – Stadtentwicklung - Bebauungspläne sowie über das Internet-Portal des Landes Sachsen-Anhalt unter der Adresse www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen.html eingesehen werden.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB hingewiesen. Hiernach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit eines solchen Anspruchs durch schriftlichen Antrag herbeigeführt wird.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Unbeachtlich werden

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans sowie des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weißenfels unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Weiterhin wird auf die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz für des Land Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) hingewiesen.

§ 8 Abs. 3 KVG-LSA lautet wie folgt:

„Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.“

Weißenfels, 09.04.2024

Martin Papke
Oberbürgermeister