| 1. | Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke der Stadt Weißenfels wird in der Zeit vom 21.05.2024 – 24.05.2024 zu den allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerzentrum der Stadt Weißenfels, Große Burgstraße 1/Klosterstraße 2 in 06667 Weißenfels (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten: | |
| Dienstag, 21. Mai 2024 | 08.30 bis 18.00 Uhr, |
| Mittwoch, 22. Mai 2024 | 08.30 bis 13.00 Uhr, |
| Donnerstag, 23. Mai 2024 | 08.30 bis 17.30 Uhr, |
| Freitag, 24. Mai 2024 | 08.30 bis 13.00 Uhr. |
| Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 des Bundesmeldegesetz eingetragen ist. | |
| Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. | |
| Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | |
| Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 21.05.2024 – 24.05.2024, spätestens am 24.05.2024 bis 13.00 Uhr, bei der Stadt Weißenfels, Bürgerzentrum, Gr. Burgstraße 1/Klosterstraße 2 in 06667 Weißenfels, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. | ||
| 4. | Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Burgenlandkreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Burgenlandkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. | |
| 5. | Einen Wahlschein erhält auf Antrag | |
| 5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
| 5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24.05.2024 versäumt hat, |
| b) | wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist, |
| c) | wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. |
| ||
| Im Einzelnen gilt hierfür Folgendes: | |
| a) Schriftlicher oder mündlicher Wahlscheinantrag: | |
| Der Antragsteller gibt seinen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) an und ob er Briefwahlunterlagen wünscht. Der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen schriftlichen Wahlscheinantrag beigefügt. | |
| b) Wahlscheinantrag per E-Mail: | |
| Ein Wahlschein per E-Mail ist unter der E-Mail-Adresse: buergerzentrum@weissenfels.de zu übermitteln. Zu den dafür vorzunehmenden Angaben gilt das zum schriftlichen Wahlscheinantrag zuvor Bestimmte. | |
| c) Wahlscheinantrag Online (Briefwahl): | |
| Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen kann über die Internetseite der Stadt Weißenfels www.weissenfels.de/wahlen oder über den auf dem Wahlbenachrichtigungsbrief aufgedruckten QR-Code übermittelt werden. | |
| Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. | |
| Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. | |
| ||
| Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. | |
| 6. | Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte | |
| - | einen amtlichen Stimmzettel, |
| - | einen amtlichen Stimmzettelumschlag, |
| - | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und |
| - | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
| ||
| Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. | |
| Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. | |
| ||
Weißenfels, den 10.04.2024