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Weißenfelser Amtsblatt – Amtliches Verkündungsblatt der Stadt Weißenfels
Ausgabe 7/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmchung_Stadt_Gässler_Bekanntm Auslegung

Stadt Weißenfels, den 30.06.2023

Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „IAW-Industrielle Abwärme - Errichtung und Betrieb einer Wasserstofftrasse von Leuna nach Kulkwitz, Abschnitt Sachsen-Anhalt“

betroffene Gemarkungen:

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Spergau (Stadt Leuna, Landkreis Saalekreis)

-

Wengelsdorf und Großkorbetha (Stadt Weißenfels, Burgenlandkreis),

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Bad Dürrenberg, Tollwitz und Nempitz (Stadt Bad Dürrenberg, Landkreis Saalekreis),

-

Prittitz (Stadt Teuchern, Burgenlandkreis)

-

Angersdorf (Gemeinde Teutschenthal, Landkreis Saalekreis)

Die Stadtwerke Leipzig GmbH (Vorhabenträgerin), vertreten durch die Netz Leipzig GmbH, hat für das o. g. Bauvorhaben beim Landesverwaltungsamt die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beantragt.

Die Vorhabenträgerin plant die Neuerrichtung einer Wasserstofftrasse mit einer Gesamtlänge von ca. 19 km durch die Bundesländer Sachsen und Sachsen-Anhalt. Das antragsgegenständliche Vorhaben umfasst die Verlegung der Rohrleitung von Leuna bis an die Landesgrenze zu Sachsen (ca. 14 km) mit einer Leitungsdimension von DN 400 und einem Auslegungsdruck von 63 bar inkl. aller betriebsnotwendigen technischen Einrichtungen (Kabelschutzrohre, zwei Absperrstationen mit Ausbläser).

Bei der Landesdirektion Sachsen wird für den Abschnitt Landesgrenze bis nach Kulkwitz zeitgleich ein Planfeststellungsverfahren geführt. Im Rahmen dessen werden die Unterlagen ebenfalls in der Stadtverwaltung Markranstädt ausgelegt.

Die Wasserstofftrasse ist räumlich eng mit dem eigenständigen Vorhaben der Vorhabenträgerin „IAW-Industrielle Abwärme – Errichtung und Betrieb einer Fernwärmetrasse von Leuna nach Kulkwitz“ verbunden. Vorgesehen ist, die geplante Wasserstofftrasse in einem Abstand von 2,50 m parallel der Fernwärmetrasse zu verlegen. Durch diese Schutzstreifenüberlappung sowie durch die enge räumliche Verbundenheit sollen sich positive Synergieeffekte in Bezug auf die Planung und den Bau ergeben und der Eingriff in Natur und Landschaft durch die Nutzung eines gemeinsamen Baufeldes geringer gehalten werden.

Für das Bauvorhaben selbst werden Grundstücke in den Gemarkungen Spergau, Wengelsdorf, Bad Dürrenberg, Tollwitz und Nempitz beansprucht. Darüber hinaus sollen Grundstücke für landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in den Gemarkungen Spergau, Großkorbetha, Prittitz, Bad Dürrenberg und Angersdorf in Anspruch genommen werden.

Die Vorhabenträgerin hatte bei der Planfeststellungsbehörde die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Vorprüfung beantragt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)). Die Planfeststellungsbehörde erachtet das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG besteht damit für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.

Die Vorhabenträgerin hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind:

Unterlagen

Beschreibung

Teil A – Allgemeiner Teil

01

Antrag und Erläuterungsbericht

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-

Antrag

-

Übersicht über die Antragsunterlagen

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Erläuterungsbericht

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Anlage Beschreibung der relevanten, geprüften und vernünftigen Alternativen

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Vorläufige Landesplanerische Stellungnahme

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Anlage Sicherheitsstudie

Teil B – Trassierungstechnischer Teil

02

Räumliche Übersicht

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Übersichtsplan politische Grenzen

-

Übersichtsplan

-

Luftbildlagepläne

03

Detailpläne

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Typenpläne

-

Trassierungspläne, Lage

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Sonderpläne

04

Kreuzungs- und Bauwerksverzeichnis

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Vorbemerkungen

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Kreuzungs- und Bauwerksverzeichnis

Teil C - Inanspruchnahme privater und öffentlicher Grundstücke

05

Inanspruchnahme privater und öffentlicher Grundstücke

-

Erläuterungen zu den Grundstücksverzeichnissen

-

Übersicht

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Grundstücksverzeichnisse Leitung und Nebeneinrichtungen (anonymisiert)

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Grundstücksverzeichnis Stationen (anonymisiert)

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Grundstücksverzeichnis Ersatzmaßnahmen (anonymisiert)

-

Pläne zu den Grundstücksverzeichnissen

Teil D – Umweltfachlicher Teil

06

UVP-Bericht mit integriertem LBP

-

Textteil- Plananlagen

-

Weitere Anlagen

07

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

-

Textteil

-

Anlagen

08

Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie

-

Textteil

-

Plananlagen

Teil E – Gutachten/Ergänzende Unterlagen

09

Geotechnischer Bericht

10

Bodenschutzkonzept

Teil F – Mitzuentscheidende Genehmigungen, Zulassungen und Befreiungen

11

Wasserrechtliche Anträge

-

Allgemeine Erläuterungen

-

Gewässerquerungen

-

Kreuzungsdetailplan Saale

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Querung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten

-

Übersichtsplan

-

Querung von Hochwasserschutzanlagen

12

Baurechtliche Anträge Stationen

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Baurechtliche Anträge

-

Sonderpläne

13

Antrag auf naturschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigung

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) kann in der Zeit

vom 24.07.2023 bis einschließlich 23.08.2023

während der Dienststunden

Montag:

von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag:

von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr

Mittwoch:

von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag:

von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr

Freitag:

von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

in der Stadt Weißenfels, Fachbereich III Technische Dienste und Stadtentwicklung, Abteilung Stadtplanung, Klosterstraße 5 in 06667 Weißenfels, eingesehen werden.

Außerdem ist eine Einsichtnahme nach telefonischer Terminvereinbarung unter 03443 370561 auch außerhalb der Auslegungszeiten möglich.

Ab dem ersten Tag der Auslegung werden die zur Einsicht auszulegenden Planunterlagen zusätzlich auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes zugänglich gemacht. Das Bereitstellen der Planunterlagen auf der Internetpräsenz

https://lsaurl.de/PlanfeststellungLVwA

erfolgt lediglich informatorisch und stellt keine Auslegung nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt dar. Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das UVP-Portal (§ 20 UVPG) unter htpps://www.uvp-verbund.de zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG).

1.

Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 25.09.2023, bei der Stadt Weißenfels, Markt 1, 06667 Weißenfels oder beim Landesverwaltungsamt, Referat 308, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).

Die Einwendungsfrist ist für alle Einwendungen, unabhängig davon, ob sie sich auf Umweltauswirkungen des Vorhabens erstrecken oder nicht, gleich lang (§ 21 Abs. 5 UVPG).

Der Einwendungsausschluss erstreckt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Planfeststellungsverfahren (§ 7 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) und § 7 Abs. 6 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 VwVfG).

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

2.

Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung von der Auslegung des Plans der

-

nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen

-

sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen).

3.

Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des 73 Abs. 6 VwVfG und § 18 Abs. 1 Satz 4 des UVPG verzichten.

Ein Erörterungstermin findet gem. § 43a Nr. 3 Satz 2 EnWG nicht statt, wenn

a.

Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,

b.

die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,

c.

ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder

d.

alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung im Termin durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

4.

Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Abgabe von Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder für eine Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.

5.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.

Über die erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.

Vom Beginn der Auslegung des Plans an tritt die Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft. An den von der geplanten Baumaßnahme betroffenen Flächen steht der Vorhabenträgerin gemäß § 44a Abs. 3 EnWG ein Vorkaufsrecht zu.

8.

Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass

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die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Landesverwaltungsamt ist,

-

über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,

-

die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 UVPG notwendigen Angaben enthalten,

-

die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG ist und

-

weitere relevante Informationen zu dem Planfeststellungsverfahren beim Landesverwaltungsamt erhältlich sind und bei ihm Äußerungen und Fragen eingereicht werden können.

9.

Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Aufgrund der DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Die Daten können an die Vorhabenträgerin und ihre mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO, an der darüber hinaus ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO besteht. Die Vorhabenträgerin und deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Auf Verlangen des Einwenders können dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so hat der Betroffene das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht ihm ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Im Auftrag

Martin Papke
- Siegel –
Oberbürgermeister