Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Vorprüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der GLL Geiseltal GmbH & Co. KG in 49456 Bakum OT Lüsche auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Biogas am Standort 06242 Braunsbedra OT Großkayna
Die GLL Geiseltal GmbH & Co. KG in 49456 Bakum OT Lüsche beantragte mit Schreiben vom 26.09.2023 beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung der
Anlage zur Erzeugung von Biogas;
hier: Errichtung und Betrieb einer Biogasaufbereitungsanlage im Membranverfahren mit RTO-Anlage sowie Errichtung und Betrieb einer LNG-Anlage zur Lagerung des verflüssigten Biomethans aus der Biogasaufbereitungsanlage
auf dem Grundstück in 06242 Braunsbedra OT Großkayna,
| Gemarkung: | Reichardtswerben und Großkayna, |
| Flur: | 13 und 8, |
| Flurstück(e): | 20/2, 22/1, 158, 159, 160 und 58/12, 274, 275. |
Gemäß § 5 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, sodass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.
Aufgrund der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie der getroffenen Vorkehrungen ergeben sich folgende wesentliche Gründe für die Feststellung:
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, sind nicht zu erwarten.
Die Biogasaufbereitungsanlage befindet sich im Außenbereich, 1080 m nordöstlich zur Ortslage Lunstädt, 2270 m südöstlich zur Ortslage Braunsbreda und 2160 m südlich zu Großkayna. Die Zufahrt zur Biogasanlage ist über die L 180 „Naumburger Straße“ gesichert, welche unmittelbar an das Betriebsgelände angrenzt. Das Umfeld des Vorhabens ist durch das Betriebsgelände der Biogasanlage der GLL Geiseltat GmbH & Co. KG, die örtliche Schweinemastanlage der Sauwohl Immo GmbH und im Weiteren durch größtenteils landwirtschaftlich genutzte Flächen gekennzeichnet. Generell ist die Fläche auf dem das Vorhaben errichtet wird im Flächennutzungsplan der Stadt Braunsbedra als Sondergebiet zur Tierhaltung gekennzeichnet. Im Rahmen der Errichtung und des Betriebes der Biogasaufbereitungs- und LNG-Anlage werden zehn zusätzliche Schallquellen in Betrieb genommen. Der gemäß Schallimmissionsprognose vom 09.08.2023 nächstgelegene Immissionsort befindet sich in südwestlicher Richtung in ca. 1100 m Entfernung zur geplanten Schallquelle in Lunstädt. Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist diese Änderung als unwesentlich einzustufen. Die für das Gebiet festgesetzten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden auch zukünftig mit 34 dB(A) am Tag und 34 dB(A) in der Nacht sicher eingehalten.
Die Biogasaufbereitungs- und LNG-Anlage tragen mit vernachlässigbaren Emissionen von Stickoxiden nicht zur Geruchsimmission bei.
Die Anlagen der Biogasanlage fallen in die untere Klasse der Störfall-Verordnung und unterliegen bereits gegenwärtig den Pflichten der Störfall-Verordnung. Es werden Vorkehrungen getroffen, um Störfälle zuverlässig zu verhindern (z. B. Maßnahmen gegen Brand und gegen unzulässige Drücke).
Insgesamt sind keine Beeinträchtigungen bzw. keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter: Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, sowie die Schutzgüter: Boden und Fläche, Luft und Klima und Landschaft zu erwarten.
Das großflächige Naturschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Kayna-Süd“ befindet sich in ca. 200 m Entfernung östlich zum Vorhaben und schließt das gleichnamige EU-Vogelschutzgebiet mit ein. Mit dem Vorhaben sind nur geringe Flächenversiegelungen und Luftschadstoffemissionen verbunden, so dass davon ausgegangen werden kann das kein Lebens- oder Brutraum entfernt wird.
Mit dem Vorhaben sind keine Eingriffe in den Boden vorgesehen und es kommt nur zu einer geringen zusätzlichen Versiegelung von Flächen.
Durch das Vorhaben kommt es zu einem geringen Ausstoß von Kohlenmonoxid und Stickoxiden. Diese sind jedoch verschwindend gering und liegen unter dem Bagatellmassenstrom für Stickoxide. Relevante Wirkfaktoren auf das Klima werden durch die Biogasanlage ebenfalls nicht hervorgerufen, da das Vorhaben keine erheblichen Emissionen hervorruft und mit dem Gesamtvorhaben nur relativ geringe Flächenversiegelungen verbunden sind.
Das Landschaftsbild wird bereits im Bestand von den baulichen Anlagen der vorhandenen Schweinemast- und der Biogasanalage dominiert. Die Errichtung der neuen Anlage mit einer maximalen Bauhöhe von 10 m (Abgaskamin) führt im Kontext der bestehenden Bebauung am Standort nicht zu einer weiträumig sichtbaren Landmarke.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten.
Bei den Abwässern, mit denen auf der Anlage umgegangen wird, handelt es sich um Niederschlagswasser und um Überschusswasser aus der Vergärung. Das durch die Anlage zu fassende Aufkommen an Oberflächenwasser bleibt unverändert. Die Entwässerung der versiegelten Lager- und Verkehrsflächen bleibt unverändert.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Kulturelles Erbe sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten.
Mit der Errichtung der Biogasaufbereitungs- und LNG-Anlage sind keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das nahegelegene archäologische Naturdenkmal „Grabhügel“ oder andere Schutzgüter kulturelles Erbe und Sachgüter verbunden.
Von erheblichen Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern im Rahmen des Vorhabens ist nicht auszugehen. Die durch das Vorhaben beeinflussten Wirkungspfade innerhalb der einzelnen betrachteten Schutzgüter ergaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut.
Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.