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Collm-Bote – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Wermsdorf mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öff. Bekanntmachung Hundesteuer

Hundesteuer 2023

Gemäß § 11 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Wermsdorf mit ihren Ortsteilen in der Fassung vom 03.11.2017 wird die Hundesteuer durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt. Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt. Dies erfolgte mit dem Hundesteuerbescheid 2022.

Für diejenigen Schuldner der Hundesteuer, die im Kalenderjahr 2023 die gleiche Hundesteuer wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tag keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Hundesteuer 2023 hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Die Hundesteuer ist gemäß § 5 der Hundesteuersatzung eine Jahressteuer.

Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. Wird ein Hund nach dem 01. Januar 3 Monate alt oder wird ein 3 Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Hunde-haltung beendet wird.

Gemäß § 11 Abs. 2 der Hundesteuersatzung ist die Steuer am 1. April für das ganze Kalenderjahr fällig, somit am 1. April 2023.

Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt gemäß § 6 Abs. 1 der Hundesteuersatzung im Kalenderjahr

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für den ersten Hund

40,00 €

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für den zweiten und jeden weiteren Hund

80,00 €.

Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes beträgt gemäß § 6 Abs. 2 der Hundesteuersatzung im Kalenderjahr

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für den ersten Hund

200,00 €

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für den zweiten und jeden weiteren Hund

400,00 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Wermsdorf, Altes Jagdschloß 1, 04779 Wermsdorf einzulegen.

An dieser Stelle möchten wir nochmals auf die Hundesteuersatzung der Gemeinde Wermsdorf in der Fassung vom 03.11.2017 hinweisen. Im § 12 Abs. 1 der Satzung ist geregelt, wer im Gemeindegebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde anzuzeigen. Hundehalter, die vorsätzlich bzw. leichtfertig ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, können mit einer Geldbuße belegt werden.

Wermsdorf, den 02.01.2023

Matthias Müller
Bürgermeister