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Collm-Bote – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Wermsdorf mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 1/2025
Bekanntmachungen Dritter
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1. Änderung der Satzung des Abwasserzweckverbandes „Oberes Döllnitztal“ über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS)

Aufgrund § 56 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 409), des § 50 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12.07.2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 19.06.2024 (SächsGVBl. S. 636), der §§ 4, 14, 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.05.2024 (SächsGVBl. S. 500), des § 47 Abs. 2 i.V.m. §§ 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.04.2019 (SächsGVBl. S. 270), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134) und der §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.12.2023 (SächsGVBl. S 876) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Oberes Döllnitztal“ am 16.12.2024 folgende 1. Änderung der AbwS beschlossen:

Artikel 1

Änderungen

Im 5. Abschnitt: Abwassergebühren werden die § 47und § 49 wie folgt geändert:

§ 47

Höhe der Abwassergebühren

(1) Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung (zentral) gemäß § 41 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage gereinigt wird, 2,92 € je Kubikmeter Abwasser.

(2) Für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung gemäß § 44 beträgt die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, 0,64 € je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche.

(3) Für die Teilleistung Entsorgung von abflusslosen Gruben beträgt die Gebühr wenn dieses Abwasser vom Zweckverband gemäß § 46 Abs. 1, 1. Alternative abgeholt wird, 19,97 € je Kubikmeter Abwasser;

für die zusätzliche Saugschlauchlänge, soweit länger als 20 Meter. 1,19 €/m;

für die Zwischenreinigung wegen starker Verschmutzung oder die Endreinigung vor Außerbetriebnahme als Zuschlag 95,20 €/h;

für eine Leerfahrt i.S.d. § 19 Abs. 2 S. 5 (vergeblicher Entsorgungsversuch) pauschal 45,00 €/Fahrt.

(4) Für die Teilleistung Entsorgung von Kleinkläranlagen beträgt die Gebühr

wenn dieses Abwasser von dem Zweckverband gemäß § 46 Abs. 1, 2. Alternative abgeholt wird, 43,44 € je Kubikmeter Abwasser;

für die zusätzliche Saugschlauchlänge, soweit länger als 20 Meter. 1,19 €/m;

für die Zwischenreinigung wegen starker Verschmutzung oder die Endreinigung vor Außerbetriebnahme als Zuschlag 95,20 €/h;

für eine Leerfahrt i.S.d. § 19 Abs. 2 S. 5 (vergeblicher Entsorgungsversuch) pauschal 45,00 €/Fahrt.

(5) Für die Teilleistung der Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, die gemäß § 46 Abs. 3, S. 1 nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sind, beträgt die Gebühr 1,44 € je Kubikmeter Abwasser.

§ 49

Grundgebühren

(2) Die Grundgebühr beträgt je WE bzw. je WE-GE 9,90 €/ Monat. Dies gilt unabhängig von der Menge des Abwasseranfalles bei ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken.

Für gewerbliche oder ähnlich genutzte Grundstücke (wie Industrie, Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft) mit einem nach §§ 41 und 42 ermittelten Jahresabwasseranfall größer 600 Kubikmeter Abwasser beträgt die Grundgebühr je WE-GE 99,00 €/ Monat.

Werden Grundstücke nach Satz 3 auch wohnlich genutzt, gilt auch Satz 1. Je nachgewiesene WE werden höchstens 100 Kubikmeter Abwasser/ Jahr in Ansatz gebracht. Der Mehrverbrauch wird dem gewerblichen Abnehmer angelastet, es sei denn, dieser weist einen geringeren Verbrauch durch einen separaten Wasserzähler nach.

Artikel 2

In-Kraft-Treten

(1) Der § 47 Abs. 1, 2 und 5 und der § 49 Abs. 2 dieser Satzung treten am 01.01.2025 in Kraft.

Der § 47 Abs. 3 und 4 dieser Satzung tritt am 01.02.2025 in Kraft.

(2) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung, die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.

(3) Nach § 47 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 SächsKomZG in Verbindung mit § 4 Absatz 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung dieser Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a.)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b.)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem AZV "Oberes Döllnitztal" unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Mügeln, den 16.12.2024

Ecke
Verbandsvorsitzender