Aufgrund von § 4 Abs. 1 und § 35a der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), hat der Gemeinderat der Gemeinde Wermsdorf in seiner Sitzung am 12.12.2024 die folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Diese sind Organteile des Gemeinderates. Fraktionen sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse, sofern diese fünf Prozent der Gemeinderäte, mindestens jedoch zwei Personen umfassen und zwischen den Mitgliedern eine grundsätzliche politische Übereinstimmung besteht. Ein Gemeinderat kann nur einer Fraktion angehören.
(2) Die Bildung, Veränderung und Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, der Name des Vorsitzenden, des Stellvertreters sowie die Namen der Mitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Mehrfertigung der Fraktionsvereinbarung beizufügen. Sofern die Mitglieder einer Fraktion nicht auf Grundlage desselben Wahlvorschlages in den Gemeinderat gewählt worden sind und die Fraktionsvereinbarung darüber keine Angaben enthält, ist der Mitteilung an den Bürgermeister zusätzlich eine von allen Mitgliedern des Zusammenschlusses unterzeichnete Erklärung über die gemeinsam angestrebten kommunalpolitischen Ziele beizufügen.
(3) Die Fraktionen können die Rechte ausüben, die von einzelnen Gemeinderäten oder von Gruppen von Gemeinderäten nach der SächsGemO ausgeübt werden können. Bei der Wahrnehmung von Antragsrechten muss die Fraktionsstärke, mit Ausnahme der Akteneinsicht nach § 28 Abs. 5 SächsGemO und der Anträge zur Tagesordnung nach § 36 Abs. 5 SächsGemO, das von der SächsGemO jeweils bestimmte Quorum erfüllen.
| (1) Die Rechtsstellung einer Fraktion entfällt | |
| 1. | mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen nach § 1 Abs.1, |
| 2. | mit ihrer Auflösung durch Fraktionsbeschluss oder |
| 3. | mit der Konstituierung des neu gewählten Gemeinderates. |
(2) Bei Wegfall der Rechtsstellung einer Fraktion findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert. Die Liquidation erfolgt durch einen von der Fraktion bestellten Liquidator.
(3) Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte zu beenden. Er kann im Rahmen der Liquidation neue Geschäfte eingehen, wenn der Zweck der Liquidation dies erfordert.
Räume und im Bestandsverzeichnis der Gemeinde erfasstes Inventar der Fraktion sind an die Gemeinde Wermsdorf zurückzugeben. Aus den Mitteln der Fraktion sind zunächst Ansprüche aus vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
(1) Zur Wahrnehmung ihrer teilorganschaftlichen Aufgaben werden die Fraktionen jährlich mit Fraktionsmitteln unterstützt. Die Fraktionsmittel werden den Fraktionen in Form von Sachleistungen nach § 4 und durch Bereitstellung von Geldleistungen nach § 5 gewährt.
(2) Für die Inanspruchnahme von Sachleistungen und die Verwendung von Geldleistungen durch die Fraktionen gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
| (3) Die Sachleistungen und Geldleistungen dürfen nur für die Wahrnehmung der teilorganschaftlichen Aufgaben der Fraktionen verwendet werden. Dazu zählen insbesondere die folgenden Zwecke: | |
| a) | die Durchführung von Fraktions- und Arbeitskreissitzungen oder sonstige Fraktionsarbeit, |
| b) | die Anschaffung von Büromöbeln und Bürobedarf, für Porto sowie für die Anschaffung und Wartung von Informationstechnologie und Technik für Internetnutzung und Telekommunikation, sofern die Ausstattung und die Leistungen nicht kostenfrei durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt werden, |
| c) | die Beschaffung einer Grundausstattung an Print- und Onlinemedien, soweit die Inanspruchnahme der verwaltungseigenen Bibliothek nicht möglich oder nicht ausreichend ist, |
| d) | Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit nach Maßgabe des § 35a Abs. 2 SächsGemO, |
| e) | Fortbildungsmaßnahmen, dazu zählen auch Beiträge an die vom Sächsischen Staatsministerium des Innern geförderten kommunalpolitischen Bildungsvereinigungen, |
| f) | die Hinzuziehung von Sachverständigen und Referenten, |
| g) | sonstige für die Arbeit der Fraktionen erforderliche Sachaufwendungen, |
| h) | eine der Größe der Fraktion angemessene erhöhte Aufwandsentschädigung für den Fraktionsvorsitzenden oder einen Fraktionsgeschäftsführer für Zwecke der Fraktionsgeschäftsführung, |
| i) | für die Beschäftigung von eigenem Personal, soweit dies auf Grund der Größe der Gemeinde und der Fraktion angemessen ist. |
(1) Für die Durchführung von Fraktionssitzungen, die Arbeitskreissitzungen der Fraktionen und die sonstige Fraktionsarbeit wird von der Verwaltung ein Raum im Alten Jagdschloß kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die konkrete Inanspruchnahme richtet sich, nach dem Belegungskalender, der von der Verwaltung der Gemeinde Wermsdorf geführt wird. Anmeldungen zur Inanspruchnahme sind von den Fraktionen in der Regel mindestens monatlich im Voraus vorzunehmen.
(2) Die Fraktionen erhalten zu den üblichen Dienstzeiten kostenfreien Zugang zur verwaltungseigenen Bibliothek mit den dort vorgehaltenen Print- und Onlinemedien. Darüber hinaus werden ihnen angemessene Sachmittel für den Geschäfts- und Bürobedarf zur Verfügung gestellt.
(3) Bei den Sachleistungen handelt es sich um geldwerte Leistungen, deren Höhe imHaushaltsplan rechtsverbindlich festgesetzt wird und die in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan der Gemeinde Wermsdorf dargestellt werden.
(1) Die Fraktionen erhalten zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs Geldleistungen, deren Höhe im Haushaltsplan rechtsverbindlich festgesetzt wird und die in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan der Gemeinde Wermsdorf dargestellt werden
(2) Die Geldleistung setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag in Höhe von 25,00 EUR monatlich für jede Fraktion und einem Betrag von 5,00 EUR monatlich pro Fraktionsmitglied. Veränderungen der Zahl der Fraktionsmitglieder sind dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen und werden ab dem auf die Veränderung folgenden Monat wirksam. Die Mittel werden monatlich unbar durch die Gemeindeverwaltung an die Fraktionen zum 1. des laufenden Kalendermonats ausgezahlt.
(3) Eine Fraktion erhält Geldleistungen nach Abs. 1 für jeden Monat, indem sie die Rechtsstellung einer Fraktion hat, frühestens jedoch ab dem ersten Monat der auf die Konstituierung des neu gewählten Gemeinderates folgt und letztmals in dem Monat, in dem sich der nächste neu gewählte Gemeinderat konstituiert. Ändert sich im Verlauf der Wahlperiode die Mitgliederzahl einer Fraktion, so werden die Geldleistungen in der bisherigen Höhe bis zum Ende des Monats weiter gewährt, in dem die Änderung eintrat. Entsprechendes gilt, wenn die Rechtsstellung der Fraktion entfällt.
(4) Die Fraktionen sind berechtigt, die in einem Haushaltsjahr nicht verausgabten Geldleistungen in das auf das jeweilige Haushaltsjahr folgende Haushaltsjahr zu übertragen, soweit diese nicht 25 von Hundert der jährlichen Mittelzuweisung überschreiten. Im Laufe der Wahlperiode nicht verausgabte Geldleistungen sind spätestens drei Monate nach der Konstituierung des neuen Gemeinderates zurückzuzahlen.
(5) Besteht eine Fraktion bis zum Ende der Wahlperiode des Gemeinderates und bildet sie sich zu Beginn der neuen Wahlperiode aus Mandatsträgern desselben Wahlvorschlagsträgers erneut, so gehen das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion, nicht verwendete Geldleistungen sowie das Inventar auf die neue Fraktion über. Nicht verwendete Geldleistungen der alten Fraktion, die den in Absatz 4 festgelegten Umfang übersteigen, sind innerhalb von zwei Monaten nach der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates zurückzugewähren.
| Die zur Verfügung gestellten Mittel dürfen insbesondere nicht verwendet werden für: | |
| • | die Bewirtung der Fraktionsmitglieder, |
| • | gesellige Veranstaltungen oder allgemeine Bildungsreisen, |
| • | Spenden, Verfügungsmittel für den Vorsitzenden, |
| • | Aufwendungen für die Teilnahme an Parteiveranstaltungen, soweit es sich im Einzelfall nicht um eine aufgabenorientierte Fortbildung handelt, |
| • | Geschenke, Darlehen und andere Zuwendungen an Fraktionsmitglieder, Angestellte der Fraktion, Beschäftigte der Stadtverwaltung und andere Dritte, |
| • | Aufwendungen der Fraktionsmitglieder für die Teilnahme an Fraktionssitzungen |
(1) Gemäß § 35a Abs. 3 Satz 5 SächsGemO ist über die Verwendung der Geldleistungen ein Nachweis in einfacher Form zu führen.
(2) Die Fraktionen haben Bestandsverzeichnisse in einfacher Form zu führen, aus denen Art und Menge sowie Lage oder Standort der aus Geldleistungen beschafften Gegenstände im Wert von mehr als 100,00 EUR ersichtlich sein müssen. Diese Gegenstände sind grundsätzlich anhand von Kennzeichnungen zu inventarisieren, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen.
(3) Die Geldleistungen der Fraktionen werden durch die Fraktionen selbst verwaltet (Selbstbewirtschaftung). Die Überweisungen erfolgen auf ein von der Fraktion vorgegebenes Konto.
(1) Die Fraktionen haben über ihre Einzahlungen und Auszahlungen nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres Rechnung zu legen. Die Rechnung hat sämtliche Einzahlungen sowie einen Verwendungsnachweis in Form einer summarischen Darstellung zu enthalten, der die wesentlichen Auszahlungen gemäß Abs. 3 und die darauf entfallenden Beträge ausweist.
(2) Mit der Rechnung bestätigt der Fraktionsvorsitzende, dass die Fraktionsmittel ordnungsgemäß nur für die Geschäftsbedürfnisse der Fraktion verwendet worden sind. Die Rechnung ist vom Fraktionsvorsitzenden zu unterzeichnen.
(3) Die Rechnung ist nach Ablauf eines Haushaltjahres jeweils bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres dem Bürgermeister vorzulegen. In Jahren mit einer Neuwahl des Gemeinderates ist die zeitanteilige Rechnung für die abgelaufenen Legislatur spätestens zwei Monate nach der Konstituierung des neuen Gemeinderates durch die Fraktion vorzulegen.
(4) Die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege, insbesondere Kontoauszüge, Originalrechnung und Quittungen, sind zehn Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt am 1. Januar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Im Falle der Liquidation der Fraktion sind die Belege an die Gemeindeverwaltung herauszugeben.
Die Verwendung der den Fraktionen zur Verfügung gestellten Sachleistungen und Geldleistungen unterliegt sowohl der örtlichen als auch der überörtlichen Prüfung. Im Rahmen der örtlichen und überörtlichen Prüfung ist auf Verlangen der Prüfer von den Fraktionen Einsicht in die Belege über die Mittelverwendung zu gewähren.
Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Wermsdorf, den 13.12.2024
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht wenn: | |
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, |
| 4. | vor Ablauf der Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde und Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.