Aufgrund der Vorschriften aus § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) i. V. m. § 7 Abs. 3 des Sächsischen Kommunal-abgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2023 (SächsGVBl. S. 876) macht die Gemeinde Wermsdorf folgendes bekannt:
Für diejenigen Schuldner der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2025 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tag keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, wird die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Wir möchten auf die Fälligkeiten entsprechend § 28 GrStG wie folgt hinweisen:
| - | Steuerbeträge bis 15,00 € -> Einmalzahlung – fällig am 15.08.2026 |
| - | Steuerbeträge bis 30,00 € -> Halbjahreszahlung – fällig je zur Hälfte |
| jeweils am 15.02.2026 und 15.08.2026 |
| - | Steuerbeträge über 30,00 € -> Vierteljahreszahlung – fällig je ein Viertel |
| jeweils am 15.02.2026, 15.05.2026, 15.08.2026 und 15.11.2026 |
| - | beantragte Jahreszahler |
| lt. § 28 Abs. 3 GrStG — Einmalzahlung – fällig am 01.07.2026 |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Wermsdorf, Altes Jagdschloß 1, 04779 Wermsdorf einzulegen.
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Wermsdorf, den 02.01.2026