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Collm-Bote – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Wermsdorf mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 11/2025
Mitteilungen/Informationen
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Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Wermsdorf (Elternbeitragssatzung)

Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der jeweils gültigen Fassung sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (SächsKitaG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Wermsdorf in seiner Sitzung am 23.10.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Wermsdorf im Sinne von § 1 Absatz 2 bis 4 SächsKitaG betreut werden.

(2) Für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft im Gebiet der Gemeinde Wermsdorf betreut werden, gelten die §§ 4 und 5 der Satzung in Verbindung mit der Anlage.

§ 2

Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages und weiterer Entgelte

(1) Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Wermsdorf werden Elternbeiträge und weitere Entgelte erhoben.

(2) Die Pflicht zur Zahlung der Elternbeiträge entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung mit Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindertageseinrichtung besucht bzw. zum Ende der Kündigungsfrist. Der Elternbeitrag ist für den Abmeldemonat in voller Höhe zu zahlen.

Erfolgt eine Aufnahme in begründeten Ausnahmefällen nach dem 15. des Monats, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Analog findet diese Anwendung statt, wenn das Kind im laufenden Monat aus der Tageseinrichtung ausscheidet. Die begründete Ausnahme ist dem Träger der Einrichtung glaubhaft nachzuweisen.

(3) Im Falle des Wechsels der Betreuungsart innerhalb der kommunalen Einrichtungen, der nicht zum Monatsersten erfolgt, wird der Elternbeitrag für die überwiegende Betreuungsart erhoben.

(4) Die Eingewöhnungszeit ist gebührenpflichtig und wird im Betreuungsvertrag geregelt.

(5) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß § 4 Abs. 6 und 9 dieser Satzung entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.

(6) Krankheit, Kur und Urlaub des betreuten Kindes führen bei laufenden Betreuungsverträgen nicht zu einer Minderung bzw. einem Wegfall des Elternbeitrages. Gleiches gilt auch für Betriebsferien und die zeitweise Schließung der Kindereinrichtung, welche die Dauer von einem Monat nicht überschreiten.

(7) In Ausnahmefällen (z.B. Kur oder Krankheit länger als 1 Monat andauernd) entscheidet der Träger auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen über eine andere Regelung.

§ 3

Abgabenschuldner

(1) Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die Personensorgeberechtigten.

(2) Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Lebensgemeinschaften sind Eheleuten gleichzustellen.

§ 4

Höhe der Elternbeiträge und weiterer Entgelte

(1) Die Höhe der zu entrichtenden Elternbeiträge und der weiteren Entgelte je Betreuungsform und Betreuungszeit, einschließlich der Absenkungsbeiträge, ab dem 01.01.2026 bis zum 31.12.2026 ist in der Anlage zu dieser Satzung geregelt.

(2) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die zuletzt bekannt gemachten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Mieten.

(3) Der ungekürzte Elternbeitrag beträgt ab dem 01.01.2027 je Kind

1.

bei der Betreuung als Krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG

für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden

17%

2.

bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG

für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden

19%

3.

bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG

für die Betreuungszeit von täglich 6 Stunden

23%

der zuletzt bekanntgemachten Personal- und Sachkosten eines Platzes der entsprechenden Betreuungsart.

(4) Wird im Betreuungsvertrag eine kürzere als die in Abs. 3 genannte Betreuungsdauer vereinbart, berechnet sich der Elternbeitrag anteilig im Verhältnis der vereinbarten Betreuungszeit zur Betreuungszeit nach Abs. 3.

(5) Die Höhe der zu entrichtenden Elternbeiträge und weiteren Entgelte je Betreuungsform und - zeit ab dem 01.01.2027 und jeweils zum 01.01. der folgenden Jahre wird im Anschluss an die Bekanntmachung der jährlichen Personal- und Sachkosten gemäß Abs. 2 im Amtsblatt „Der Collm-Bote“ der Gemeinde Wermsdorf veröffentlicht.

(6) Berechnungsgrundlage für die weiteren Entgelte sind bei der Inanspruchnahme zusätzlicher Betreuungszeiten innerhalb der Öffnungszeit der Einrichtung die zuletzt bekannt gemachten Personal- und Sachkosten.

(7) Erfolgt ein Wechsel der Betreuungsform vom Krippenkind zum Kindergartenkind, wird der jeweils zugehörige Beitrag ab dem ersten Tag des Folgemonats fällig.

Wird ein Kind in einer altersgemischten Gruppe betreut, so ist der Beitrag entsprechend der tatsächlichen Betreuungsart zu leisten.

(8) Für Gastkinder werden die Elternbeiträge entsprechend Abs. 3 erhoben.

(9) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer innerhalb oder außerhalb der Öffnungszeit der jeweiligen Einrichtung (um mehr als 10 Minuten) überschritten, werden weitere Entgelte je zusätzlich angefangene Stunde in Form von Stundensätzen erhoben.

§ 5

Ermäßigung von Elternbeiträgen

(1) Für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig Kindertageseinrichtungen besuchen, ermäßigt sich der Elternbeitrag wie folgt:

1.

für das zweite Kind um 40 von Hundert

2.

für das dritte Kind um 80 von Hundert

3.

für das vierte und jedes weitere Kind werden keine Beiträge erhoben.

Alle Kinder einer Familie, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, unterliegen der Geschwisterermäßigung.

(2) Für Alleinerziehende ermäßigt sich der Elternbeitrag um weitere 10 v.H.

Alleinerziehend sind Personensorgeberechtigte, die mit einem oder mehreren Kindern ohne Partner im Privathaushalt leben und tatsächlich allein die Pflege, Betreuung und Erziehung der Kinder wahrnehmen.

§ 6

Festsetzung, Fälligkeit und Entrichtung der Elternbeiträge und weiterer Entgelte

(1) Die Höhe des Elternbeitrages wird durch Bescheid der Gemeinde Wermsdorf festgesetzt.

(2) Der Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Wermsdorf ist jeweils am 3. Werktag eines Monats für den laufenden Monat fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides.

(3) Die weiteren Entgelte werden bis zum 15. des Folgemonats für den abgelaufenen Monat fällig.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Die Elternbeitragssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Wermsdorf vom 07.10.2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 03.11.2022, außer Kraft.

Wermsdorf, den 24.10.2025

Matthias Müller
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO

Die vorstehende vom Gemeinderat der Gemeinde Wermsdorf beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und es ergeht folgender Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

(a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

(b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.