Der Betrieb (Selbstüberwachung), die Wartung und Instandhaltung der (vollbiologischen) Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben ergeben sich aus der Bauartzulassung sowie der Kleinkläranlagenverordnung (KKAV) vom 19.06.2007 (SächsGVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12.07.2013 (SächsGVBl. S. 503).
Wir möchten Sie darauf hinweisen und erinnern, dass die Wartungsprotokolle der entsprechenden Fachfirma nach jeder Wartung unaufgefordert der Gemeinde Wermsdorf als Abwasserbeseitigungspflichtiger vorzulegen sind.
Haben Sie bei Ihrer Wartungsfirma die datenschutzrechtliche Genehmigung mit Ihrer Unterschrift erteilt, erfolgt die Übermittlung der Wartungsprotokolle durch die Fachfirma.
Bei Feststellung der Notwendigkeit der Schlammabfuhr ist bis zur Gültigkeit einer anderen Regelung durch den Betreiber der (vollbiologischen) Kleinkläranlage bzw. abflusslosen Sammelgrube eigenständig und zeitnah eine Fachfirma mit der Schlammabfuhr zu beauftragen. Die fachgerechte Schlammabfuhr ist anhand des Entleerungsprotokolls (Rechnung) unaufgefordert der Gemeinde Wermsdorf nachzuweisen.
Die Daten aus den Wartungs- und Entleerungsprotokollen sind für die jährlichen Abwasserabgabeerklärungen gegenüber der Landesdirektion Sachsen erforderlich. Reichen Sie daher bitte, sofern noch nicht erfolgt, Ihre Wartungsprotokolle 2025 und Entleerungsnachweise 2025 zeitnah postalisch, per E-Mail an keller@wermsdorf.de oder persönlich in der Gemeinde Wermsdorf ein.
Bitte beachten Sie, dass das Nichteinhalten der Nachweispflicht (Wartungsprotokoll, Entleerungsnachweis) die Entstehung einer Abwasserabgabepflicht nach sich zieht.