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Collm-Bote – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Wermsdorf mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung für die Gemeinde Wermsdorf

Aufgrund der §§ 4 und 21 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Wermsdorf am 27.11.2025 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Änderung

Die Entschädigungssatzung für die Gemeinde Wermsdorf vom 06.06.2019 wird wie folgt geändert:

Nach § 3 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 3 eingefügt:

„(3)

Zur Förderung der Nutzung eines elektronischen Ratsinformationsdienstes erhält jeder Gemeinderat pro Wahlperiode eine Entschädigung in Höhe von 200 €, welche zur Finanzierung/Bezuschussung eines neuen Endgerätes verwendet werden oder als Nutzungsentschädigung für ein bestehendes Endgerät dienen soll.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.

Wermsdorf, den 28.11.2025

Matthias Müller
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO

Die vorstehende vom Gemeinderat der Gemeinde Wermsdorf beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und es ergeht folgender Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

(a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

(b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.