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Collm-Bote – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Wermsdorf mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Gemeinderat und zu den Ortschaftsratswahlen am 9. Juni 2024 in der Gemeinde Wermsdorf sowie die Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

1. Zu wählen sind:

Anzahl

Höchstzahl der

Mindestzahl

Bewerber je Wahlvorschlag

Unterstützungs-

unterschriften

Gemeinderäte

18

27

60

Ortschaftsräte in Mahlis mit Liptitz, Gröppendorf,

Wiederoda und Wadewitz

4

6

20

Ortschaftsräte in Collm mit Lampersdorf

4

6

20

Ortschaftsräte in Luppa mit Malkwitz und Calbitz

6

9

20

2.

Wahlgebiet

2.1.

Für die Gemeinderatswahl ist das Wahlgebiet das Gebiet der Gemeinde Wermsdorf. Die Gemeinde Wermsdorf besteht aus einem Wahlkreis.

2.2.

Für die Ortschaftsratswahlen ist das Wahlgebiet das Gebiet der Ortschaft. Jede Ortschaft besteht aus einem Wahlkreis.

3.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

3.1

Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl/en

frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung

spätestens am 4. April 2024 bis 18:00 Uhr

schriftlich (die elektronische Form ist ausgeschlossen) bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Frau Hannß, Gemeindeverwaltung Wermsdorf, Zimmer 8, Altes Jagdschloss 1 in 04779 Wermsdorf zu folgenden Zeiten einzureichen:

Dienstag

9:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag

9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:30 Uhr

Freitag

9:00 bis 12:00 Uhr

Am letzten Tag der Einreichungsfrist (Donnerstag, 4. April 2024) ist für die Einreichung von Wahlvorschlägen zusätzlich bis 18:00 Uhr geöffnet.

3.2

Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Jeder Wahlvorschlag darf gemäß § 6a Abs. 1 KomWG höchstens die unter 1. angegebene Höchstzahl an Bewerberinnen und Bewerber enthalten.

4.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

4.1

Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO) aufzustellen und einzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6, 6a bis 6e SächsKomWG sowie § 16 SächsKomWO entsprechen. Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 SächsKomWO eingereicht werden.

Der Wahlvorschlag muss gemäß § 16 SächsKomWO enthalten:

Als Bezeichnung des Wahlvorschlages den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,

Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand (anzugeben ist der zurzeit oder zuletzt ausgeübte Hauptberuf, die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig, die zusätzliche Angabe eines im Personalausweis oder Pass eingetragenen Ordens- oder Künstlernamens ist zulässig), Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit,

Der Wahlvorschlag sind die im § 16 Abs. 3 SächsKomWO genannten Unterlagen beizufügen:

eine Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17 SächsKomWO, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Absatz 2 KomWG) und dass sie oder er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,

für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihre oder seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 17 SächsKOmWO,

Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Bewerberaufstellung einschließlich der zugehörigen Versicherungen an Eides statt gemäß § 6c Abs. 7 KomWG nach dem Muster der Anlagen 19 und 20 SächsKomWO,

im Falle der Anwendung von § 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,

beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist, die gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation

beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr oder sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 SächsKomWO

bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Abs. 3 KomWG.

4.2

Wählbar sind Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Wermsdorf, sofern sie nicht nach § 31 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Wermsdorf ist jede und jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jede bzw. jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Wermsdorf wohnt.

4.3

Als Bewerberin bzw. Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in

einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder

einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen bzw. Vertreter (Vertreterversammlung)

hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Hierzu sind im Rahmen der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Das Nähere über die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

Als Bewerberin oder Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen in geheimer Wahl hierzu gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben die Leiterin bzw. der Leiter und zwei von der Versammlung festgelegte stimmberechtigte Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurden und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

4.4

Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die der oder des Vorsitzenden oder seine Stellvertreterin bzw. seines Stellvertreters.

Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.

4.5

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Abs. 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.

4.6

Die erforderlichen Vordrucke zur Einreichung eines Wahlvorschlages sind in der Gemeindeverwaltung Wermsdorf, Altes Jagdschloss 1 in 04779 Wermsdorf, während der allgemeinen Öffnungszeiten:

Dienstag

9:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag

9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:30 Uhr

Freitag

9:00 bis 12:00 Uhr

erhältlich oder auf der Internetseite der Gemeinde Wermsdorf (www.wermsdorf.de) zum Download verfügbar.

5.

Hinweis auf Unterstützungsunterschriften

5.1

Jeder Wahlvorschlag muss entsprechend der unter Punkt 1. angegebenen Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebietes/Wahlkreises, die keine Bewerberinnen oder Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften).

Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags gegeben sein. Die Unterstützungsunterschrift muss von der bzw. dem Wahlberechtigten bei der zuständigen Gemeindeverwaltung auf einem Unterschriftsformblatt nach dem Muster der Anlage 23 SächsKomWO unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung sowie des Tages der Unterschrift eigenhändig geleistet werden. Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat eine oder ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle ihre bzw. seine Unterschriften ungültig. Eine geleistete Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden.

5.2

Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags bei der Gemeindeverwaltung Wermsdorf, Zimmer 14 - Einwohnermeldeamt, Altes Jagdschloß 1 in 04779 Wermsdorf während der allgemeinen Öffnungszeiten

Dienstag

9:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag

9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:30 Uhr

Freitag

9:00 bis 12:00 Uhr

bis zum 4. April 2024 um 18:00 Uhr geleistet werden.

Am letzten Tag der Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen (Donnerstag, 4. April 2024) ist für die Leistung von Unterstützungsunterschriften bis 18:00 Uhr möglich.

Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen auszuweisen.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Gemeindeverwaltung aufzusuchen, können die Unterstützung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen. Dies haben sie bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses (für die Gemeinde-/Ortschaftratswahl) spätestens bis 28. März 2024 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

5.3

Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags

a)

im Sächsischen Landtag vertreten ist oder

b)

seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde Wermsdorf vertreten ist oder bedarf gemäß § 6b Abs. 3 KomWG keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat der Gemeinde Wermsdorf zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.

Bei der Einreichung der Wahlvorschläge zur Wahl der Ortschaftsräte ist wie vorstehend zu verfahren. Darüber hinaus bedarf auch der Wahlvorschlag eine Partei oder Wählervereinigung für eine Ortschaftsratswahl, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat vertreten ist, keiner Unterstützungsunterschriften. Für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen gilt dies wieder unter der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag zusätzlich von der Mehrheit der zum Zeitpunkt der Einreichung im Ortschaftsrat für die Wählervereinigung vertretenen Gewählten unterzeichnet ist.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

6.

Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

Indem die Wahlbewerberinn und - bewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur SächsKomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur SächKomWO) und – soweit sie Bürgerinnen bzw. Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 KomWG abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung.

Es wird empfohlen, der Bewerberin oder dem Bewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter http://www.datenschutz.sachsen.de/Informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).

7.

Die unter Punkt 1 benannten Wahlen werden gemäß § 57 Abs. 2 KomWG organisatorisch mit der Kreistagswahl im Landkreis Nordsachsen und der Wahl zum Europäischen Parlament verbunden.

Wermsdorf, 05.02.2024

Matthias Müller
Bürgermeister