Mit Bescheid des Landratsamtes Nordsachsen vom 13. Januar 2026 wurde die Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan des Abwasserzweckverbandes "Oberes Döllnitztal" für das Jahr 2026 genehmigt.
Diese liegen in der Zeit vom 23. Februar 2026 bis 02. März 2026 zur Einsichtnahme im Büro des Abwasserzweckverbandes "Oberes Döllnitztal", Mügelner Landstraße 4, 04769 Mügeln öffentlich aus.
Gemäß §§ 72 ff., 95a der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) und § 58 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit § 16 ff. der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes "Oberes Döllnitztal" am 25. November 2025 folgende Satzung zum Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 beschlossen:
Für den Wirtschaftsplan des Wirtschaftsjahres 2026 werden festgesetzt:
| 1.) | im Erfolgsplan |
| Gesamtbetrag der Erträge — 2.675.501,00 EUR |
| Gesamtbetrag der Aufwendungen — 2.337.481,00 EUR |
| Jahresgewinn/Jahresverlust (-) — 338.020,00 EUR |
| 2.) | im Liquiditätsplan | |
| Mittelzu- und Mittelabfluss aus | |
| - | laufender Geschäftstätigkeit — 958.097,00 EUR |
| - | der Investitionstätigkeit — -1.281.000,00 EUR |
| - | der Finanzierungstätigkeit — 287.903,00 EUR |
Finanzmittelbestand am Ende der Periode — 703.693,00 EUR
der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen — 582.634,00 EUR
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen — 0,00 EUR
| 1.) | Betriebskostenumlage von 27,73 EUR je Einwohner und Jahr gem. § 13 und § 15 der Verbandssatzung auf insgesamt: — 248.232,00 EUR |
| davon: Mügeln: — 158.406,91 EUR |
| Wermsdorf: — 89.624,93 EUR |
| 2.) | Die Höhe der Straßenentwässerungsinvestitionsumlage |
| gem. § 14 Abs. 4 der Verbandssatzung wird festgesetzt auf — 103.000,00 EUR |
| davon: Mügeln — 103.000,00 EUR |
| davon Wermsdorf — 0,00 EUR |
| davon SBA Nordsachsen — 0,00 EUR |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite — 250.000,00 EUR
Die Satzung zum Wirtschaftsplan tritt am 01.01.2026 in Kraft.
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Mügeln, 22.01.2026
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Nach § 47 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 SächsKomZG in Verbindung mit § 4 Absatz 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Ausfertigung dieser Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a.) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b.) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem AZV "Oberes Döllnitztal" unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 47 Absatz 2und § 6 Absatz 1SächsKomZG in Verbindung mit § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.