Aufgrund von § 56 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, Seite 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. Seite 503), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. Seite 285), der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. Seite 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. Seite 285) und der §§ 2, 9 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. Seite 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. Seite 876) hat der Gemeinderat der Gemeinde Wermsdorf am 29.01.2026 mit Beschluss Nr. 12/01/26 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Die Abwassersatzung der Gemeinde Wermsdorf für die Ortsteile Collm und Lampersdorf in der Fassung vom 11.12.2015, Beschluss Nr. 66/12/15, veröffentlicht im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Wermsdorf am 23.12.2015, wird wie folgt geändert:
§ 28
Höhe der Abwassergebühren
Der § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Für die Teilleistung der Einleitung von Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen, die gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Einleitungsgebühr 0,59 €/m³ Abwasser.
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Wermsdorf, den 30.01.2026
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |