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Collm-Bote – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Wermsdorf mit ihren Ortsteilen
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wermsdorf (Feuerwehrkostensatzung – FwKS)

Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist und § 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) und des § 17 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Wermsdorf in seiner Sitzung vom 27.02.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Kostenersatz im Sinne dieser Satzung beinhaltet die Aufwendungen der Feuerwehr für:

1.

die Durchführung von Pflichtleistungen, für die nach dieser Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Erstattung verlangt wird, und

2.

Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung und die Durchführung von anderen Leistungen.

(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr.

(3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteils einer Anlage oder einer Fläche.

§ 2

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für alle Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Wermsdorf im Sinne der §§ 2, 6, 16, 22, 23 und 69 des SächsBRKG und der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Wermsdorf in der geltenden Fassung.

(2) Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrückeordnung.

§ 3

Erhebung des Kostenersatzes

(1) Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr wird entsprechend den Festlegungen des § 69 SächsBRKG erhoben.

(2) Eine Pflicht zur Zahlung der Kosten besteht auch dann, wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, weil der Anlass für den Einsatz nicht bzw. nicht mehr besteht.

(3) Kosten werden auch im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes erhoben.

§ 4

Berechnung des Kostenersatzes

(1) Der Kostenersatz wird nach dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr berechnet. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung. Der Kostenersatz wird nach Zeitaufwand (Einsatzzeit gemäß Abs. 3), Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge und des Materials erhoben. Die Kostensätze der Fahrzeuge beinhalten die Kosten für die auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte.

(2) Für Leistungen, die nicht in den §§ 22, 23 und 69 SächsBRKG geregelt sind, kann Kostenersatz abweichend vom Kostenverzeichnis vertraglich vereinbart werden. Der Auftrag für diese Leistungen soll schriftlich erfolgen.

(3) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn des folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung der Einsatzleitung über das Ende des Einsatzes, spätestens mit Herstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Wiedereinrücken in die Feuerwache.

Abweichend davon beinhaltet der Zeitansatz beim vorbeugenden Brandschutz die Kontroll- und Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit und bei Ortsbegehungen die Hin- und Rückfahrzeit.

(4) Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet.

(5) Für die beim Einsatz verbrauchten Materialien, sowie Lösch- und Bindemittel werden die jeweiligen Sachkosten und gegebenenfalls Entsorgungskosten berechnet. Zusätzlich wird ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 Prozent erhoben.

Verbrauchsmaterialien sind zum Beispiel:

• Ölbindemittel

• Absperrmittel

• Abdichtmaterial

• Türschlösser

• Zieh-Fix-Zubehör

• Schutzausrüstung

• Rüstmaterial

(6) Werden durch den Einsatz Geräte oder Ausrüstungsgegenstände unbrauchbar, so können die Kosten für den Zeitwert der Kostenschuldnerin/dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt werden.

(7) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen Dritter zusätzliche Kosten, so sind diese zu erstatten. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser Satzung entstehen u. a. durch die Inanspruchnahme von Spezialdienstleistungen Dritter und speziellen Materialien bzw. Geräten, die nicht von der Feuerwehr Wermsdorf vorgehalten werden.

(8) Für die Erstellung eines Kostenbescheides wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,00 € erhoben.

§ 5

Kostenschuldner

(1) Zum Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 69 Abs. 2 SächsBRKG und in § 17 SächsFwVO genannten Personen verpflichtet. Zum Ersatz der Kosten, die durch einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, sind über § 69 Absatz 2 hinaus auch verpflichtet:

1.

diejenige Person, deren Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,

2.

der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder diejenige Person, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,

3.

derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

(2) Wer Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung in Anspruch nimmt, hat den vereinbarten Kostensatz zu bezahlen.

(3) Mehrere zum Kostensatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 6

Entstehung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung des Einsatzes / der Leistung der Feuerwehr.

(2) Der Kostenersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig, es sei denn im Bescheid ist ein anderer Fälligkeitszeitpunkt geregelt.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach öffentlicher Bekanntmachung rückwirkend zum 20.01.2024 in Kraft, gleichzeitig tritt die Feuerwehrkostenersatzsatzung der Gemeinde Wermsdorf vom 15.09.2012 außer Kraft.

Wermsdorf, den 28.02.2025

Matthias Müller
Bürgermeister

Anlage zur Feuerwehrkostensatzung

Kostenverzeichnis für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Wermsdorf

1. Kostenersatz für Einsatzkräfte

1.

Je Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr

0,26 € / Minute

2. Kostenersatz für Fahrzeuge

1.

Die landeseinheitlichen Kostensätze für Fahrzeuge richten sich nach den Vorgaben des gültigem § 20 Abs. 1 und 2 SächsFwVO und der dazugehörigen Anlage 5.

2.

Die Kostensätze gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die hinsichtlich ihres taktischen Einsatzwertes, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung gleichwertig mit den im § 20 SächsFwVO Anlage 5 genannten Fahrzeuge sind.

3. Vorbeugender Brandschutz

Brandsicherheitswache:

Die Verrechnung für die Stellung von Brandsicherheitswache erfolgt unter den genannten Sätzen der Punkte 1 und 2 der Anlage Feuerwehrkostensatzung, pro Person und Minute zzgl. dem Minutensatz bei Fahrzeugnutzung oder Bereitstellung.

Brandverhütungsschau:

Personal- und Sachkosten, die bei der Durchführung von Brandverhütungsschauen entstehen, können auf der Grundlage von § 22 SächsBRKG in Verbindung mit § 17 SächsFwVO vom Eigentümer oder vom Besitzer von Grundstücken, Gebäuden, betrieben, Einrichtungen, Anlagen und Waldflächen in tatsächlich angefallener Höhe erhoben werden, wenn von diesen Grundstücken, Gebäuden, betrieben, Einrichtungen, Anlagen und Waldflächen nach § 22 Abs. 1 SächsBRKG eine Gefährdung ausgeht.